Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Urkundenfälschung II ..
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Urkundenfälschung II, §§ 271, 274, 348
§ 271, mittelbareFalschbeurkundung
Grundlagen
Verhältnis zu § 348
- Mittelbare Täterschaft zu § 348
- AT Konstellation nicht möglich, da eigenhändiges Delikt
Verhältnis § 267
- Hier auch schriftliche Lüge erfasst
TB
öffentliche Urkunde
- § 415 ZPO
Erhöhte Beweiskraft
- Aussteller will garantieren
- Bei Klausuren: Scheinaussteller ist idR nicht Korrektor :RT: kann nicht garantieren
- Aussteller will garantieren
Inhaltliche Unrichtigkeit
- Nur hier und bei § 273 relevant!
Erhöhte Beweiskraft bezieht sich auf inhaltliche Unrichtigkeit
Irrtümer
Hintermann denkt, Amtsträger wäre bösgläubig
- Anstiftung § 348 I, 26 (), weil keine Haupttat
- Versuchte Anst. § 348 I, 30 I (), weil kein Verbrechen
- Aber § 271 (+), weil 'bewirken' sehr weit
- Z.B. auch ohne Irrtum: der Anstifter zu § 271 ist eigentl. selber Täter
Hintermann denkt, Amtsträger wäre gutgläubig, dererkennt es aber, beurkundet trotzdem
- Anstiftung § 348 I, 26 (), weil A unvorsätzlich (als Werkzeug) handeln sollte
- Aber § 271 (+), weil 'bewirken' sehr weit
§ 274, Urkundenunterdrückung
ObjektiverTatbestand
Tatobjekt:echte Urkunde
- An unechten Urkunden kann keinRecht zur Beweisführung bestehen
- Oder technische Aufzeichnung
- AuffangTB: § 303a Unterdrückung von Daten
Nicht gehören
- Gehören bezieht sich auf das Recht, mit der Urkunde im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen
- Geschützt ist nicht Eigentum als solches!
- (P) Urkunden im Eigentum des T,an denen andere Beweisrecht haben
- (+) §§ 810 BGB, § 421 ff. ZPO
- Fahrkarten
- Vor dem Abstempeln ()
- Arg.: Stadtwerke / Bahn haben kein Beweisführungsrecht!
- Danach, oder wenn nicht abstempelbar (+)
- Vor dem Abstempeln ()
- () bei amtlichen Ausweisen
- Arg.: Polizei hat kein Beweisführungsrecht!
Handlung
- Vernichten heißt, dass die Gebrauchsfähigkeit vollst. aufgehoben wird
- Beschädigen heißt, dass am Körper der Urkunde eine Veränderungvorgenommen wird, die sie ihrem Wert als Beweismittel beeinträchtigt
- Unterdrücken heißt, dass sie der Benutzungdurch Berechtigten zum Beweis entzogen wird
SubjektiverTatbestand
Schädigungsabsicht
- DD2 reicht
- Vgl.: § 267
- Con.: contra legem, Analogie zuungunsten des Täters
- Beweisnachteil reicht aus
- () bei Vereitelung v. staatl.Staf oder Bußgeldanspruch
- Arg.: Privilegierung von selbstbegünstigendem Verhalten
- DD2 reicht
Vorsatz
- Täter muss erkennen, dass O den Beweisgehalt der Urkunde nicht nutzen kann
- Z.B.: beim vorübergehenden Unterdrücken einer Kreditkarte muss T erkennnen,dass Inhaber sich notfalls nicht mehr der Bank gegenüber legitimieren kann
Oft ebenfalls verwirklicht: § 242
§ 133
§ 348, Falschbeurkundung im Amt
Grundlagen
EigenhändigesDelikt
- Mit / Mittelbare Täterschaft unmöglich
- Haupttat für Teilnahme mangels Vorsatz oft ()
- Anstifter / Gehilfenvorsatz oft ()
- Aber: Umdeutung vom Vorsatz mittelb. Täter zu sein in Anstiftervorsatz
- Milderung, § 28 I
TB
Siehe rechts
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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