Urkundenfälschung II, §§ 271, 274 StGB , 348 Schema
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  • Urkundenfälschung II, §§ 271, 274 StGB , 348

    • § 271 StGB , mittelbare

      Falschbeurkundung

    • § 274 StGB , Urkunden-

      unterdrückung

      • Schema § 274 StGB :

        objektiver

        Tatbestand

        1. nicht gehören

          • Gehören bezieht sich auf das Recht, mit der Ur-

            kunde im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen

          • geschützt ist nicht Eigentum als solches!

          • (P) Urkunden im Eigentum des T,

            an denen andere Beweisrecht haben

            • Fahrkarten

              • vor dem Abstempeln (-)

                • Arg.: Stadtwerke / Bahn haben kein Beweisführungsrecht!

              • danach, oder wenn nicht abstempelbar (+)

            • (-) bei amtlichen Ausweisen

              • Arg.: Polizei hat kein Beweisführungsrecht!

        2. Handlung

          1. Vernichten heißt, dass die Gebrau-

            chsfähigkeit vollst. aufgehoben wird

          2. Beschädigen heißt, dass am Körper der Urkunde eine Veränderung

            vorgenommen wird, die sie ihrem Wert als Beweismittel beeinträchtigt

          3. Unterdrücken heißt, dass sie der Benutzung

            durch Berechtigten zum Beweis entzogen wird

      • Schema § 274 StGB :

        subjektiver

        Tatbestand

        1. Schädigungsabsicht

          • DD2 reicht

          • Beweisnachteil reicht aus

          • (-) bei Vereitelung v. staatl.

            Staf- oder Bußgeldanspruch

            • Arg.: Privilegierung von selbst-

              begünstigendem Verhalten

        2. Vorsatz

          • Täter muss erkennen, dass O den Beweisgehalt der Urkunde nicht nutzen kann

          • z.B.: beim vorübergehenden Unterdrücken einer Kreditkarte muss T erkennnen,

            dass Inhaber sich notfalls nicht mehr der Bank gegenüber legitimieren kann

      • oft ebenfalls verwirklicht: § 242 StGB

    • § 348 StGB , Falschbe-

      urkundung im Amt

      • Grundlagen

        • eigenhändiges

          Delikt

          • Mit- / Mittelbare Täterschaft unmöglich

          • Haupttat für Teilnahme mangels Vorsatz oft (-)

          • Anstifter- / Gehilfenvorsatz oft (-)

            • aber: Umdeutung vom Vorsatz mittelb. Täter zu sein in Anstiftervorsatz

      • Schema § 348 StGB :

        TB

        1. siehe rechts

Urkundenfälschung II, §§ 271, 274 StGB , 348 Schema

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