Unterschlagung (§ 246 StGB) Schema
6099
  • Unterschlagung (§ 246 StGB)

    • Schema § 246: obj. TB

          • (P) übereignet die Bank unter Vorbehalt, dass der Abhebende Vollmacht hat?
          • idR egal, da sonst zumindest Eigentum des Geschädigten, für den Täter ist das Geld fremd
      1. objektive Manifestation der Zueignung

        • Definition
          wenn ein objektiver Dritter denkt: 'das darf nur der Eigentümer'

          • se ut dominum gerere
          • Vorenthalten genügt grds., nicht jedoch das bloße Unterlassen der Herausgabe
            • z.B.: (-) Unterlassen der Heruasgabe um den Anderen zui ärgern
        • Beispiel
          bloßes Aufheben und Einstecken reicht idR nicht aus

        • wiederholte Zueignung

          • e.A.: ja, Konkurrenzlösung
            • Arg.: Vermeidung von Strafbarkeitslücken
          • h.M.: nein, Tatbestandslösung
            • Arg.: sonst Unterlaufung von Verjährungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften
            • Arg.: Strafbarkeitslücken ok, ultima ratio
      2. Rechtswidrigkeit der Zueignung

    • Schema § 246: subj. TB

      1. Eventualvorsatz

    • Grundlagen

    • Quali: Anvertrautsein (Abs. 2)

      • Definition
        Dem Täter anvertraut ist eine Sache dann, wenn ihm dir Gewahrsam in dem Vertrauen eingeräumt worden ist, dass er die Gewalt über die Sache nur i.S.d. Eigentümers ausüben werde. Dabei genügt es, dass er den Gewahrsam vom Eigentümer oder einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, mit der Sache im Interesse oder nach Weisung des Eigetümers zu verfahren oder sie ihm zurückzugeben.

Unterschlagung (§ 246 StGB) Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: Unterschlagung (§ 246 StGB)