6104
- Berufsfreiheit Art. 12 I GG
- Schutzbereich
- Vorrang des Gemeinschaftsrechts: auch auf EU-Bürger ist Art. 12 anwendbar
- freie Wahl und freie Ausübung des Berufs
- entgegen Wortlaut einheitlicher Schutzbereich
- insb. freie Wahl des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte
- Arg.: Berufsausübung bestätigt Berufswahl immer wieder
- DefinitionBeruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erhaltung/Sicherung einer Lebensgrundlage, die nicht schlechtin sozialschädlich, mithin verboten ist
- (P) Gemeinschädlichkeit - Gefahr des Zirkelschlusses: eine Tätigkeit kann nicht durch Verbot aus SB herausfallen, welches eigentlich erst an Art. 12 geprüft werden müsste.
- daher: nur an sich schon schädl. Tätigkeiten, z.B: Berufskiller. Tätigkeit an sich (Töten von Menschen) ist schädl.
- Ausschluss solcher Tätigkeiten, über derenUnwert Konsens besteht
- Gewährleistung, dass Staat nicht die Möglichkeit hat, durch einfache Gesetze bestimmte Tätigkeiten schutzlos zu stellen
- (P) untypische Berufsbilder
- nach ganz h.M. sind auch untypische Berufe erfasst
- Beispielgewerbsm. Aufstellen von Glückspielautomaten
- BeispielVerkauf loser Milch
- vgl. Berufsbildlehre (links)
- (P) öffentlicher Dienst
- gunds (+)
- sowohl Arbeitnehmer als auch selbständig Tätige
- Bei juristischen Pers. ist Beruf regelmäßig zu bejahen, wenn Tätigkeit der Gewinnerzielungsabsicht dient.
- die einzelnen GR enthalten auch jeweils einen Grundrechtsschutz durch Verfahren
- der Staat muss Zulassungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren so ausgestalten, dass ein ausreichender GR-Schutz gewährleistet ist. Dies erfasst. insb. eine Gewährleistung der objektiven und neutralen Bewertung
- Art. 14 schützt das Erworbene
- Art. 12 den Erwerb
- Häufigster Fehler: ungenügender Abgleich der Definition mit dem Sachverhalt 1) Feststellen, dass Tätigkeit Beruf 2) Ist konkret streitige Handlung vom Schutzbereich erfasst? → Vom Eingriff her denken: Was will staatliche Maßnahme verhindern?
- Eingriff
- klassische Eingriffe: Maßnahme zielt auf Regelung von Berufszulassung und -ausübung = subjektiv berufsregelnde Tendenz
- mittelbare Eingriffe: nur bei obj. berufsregelnder Tendenz
- Maßnahme wirkt sich bei berufsneutraler Zielsetzung auf berufliche Tätigkeit unmittelbar aus, bzw, mittelbare Auswirkungen sind von einigem Gewicht
- Beispielz.B. Neuregelungen der StVO, die primär Schwerlastverkehr betrifft
- Warum werfen mittelbare Eingriffe Probleme auf?
- Jedes staatliche Handeln nimmt in irgendeiner Weise Einfluss auf die wirtschaftliche Betätigung des Grundrechtsträgers
- drohende Konturenlosigkeit
- auch bei unmittelbarem Berufsbezug
- z.b Gaststättenerlaubnis
- Neue Tendenz des BVerfG: Unterscheidung nicht mehr nach subjektiv oder objektiv berufsr. Tendenz, sondern bei Einschränkung in Berufsfreiheit. Eingriff alllein freiheitsverkürzend zu verstehen: Eingriff also dann, wenn geschützte Tätigkeit vom Betroffenen nicht in gewünschter Art u. Weise ausgeübt werden kann.
- Feststellen auf welcher Stufe der Dreistufenlehre die staatliche Beeinträchtigung anzusiedeln ist
- Rechtfertigung
- Einschränkung durch Gesetz, Art. 12 I 2 GG
- (P) Beschränkung der Berufswahl
- h.M.: einheitlicher Gesetzesvorbehalt
- auch Berufswahl kann gem. S. 2 beschänkt werden
- Arg.: die Ausübung bestätigt die Wahl immer wieder neu
- Arg.: die Grenzen zw. Wahl und Ausübung sind in der Praxis fließend
- Berufsausübungsregelungen
- Definitionobjektive und subjektive Bedingungen und Modalitäten der beruflichen Tätigkeit
- BeispielLadenschlussgesetze
- BeispielAnmeldepflichten
- Rechtfertigung: vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls
- Abgrenzung zu Zulassungesetzliche Schuldverhältnisserss. anhand der Berufsbildlehre
- liegt eigenständiger Beruf vor
- BeispielKassenarzt
- BeispielAnschauung der Allgemeinheit, der Ausübenden, ges. Fixierung
- aber flexible Handhabung bei faktisch starken Wirkungen: Kassenarztbeschluss
- subjektive Zulassungesetzliche Schuldverhältnisseoraussetzungen
- Definitionpersönliche Eigenschaften/Fähigkeiten des Betroffenen
- BeispielAbschlüsse
- BeispielErlaubniserfordernisse nach GewO
- BeispielBefähigungsnachweispflicht nach GewO
- Rechtfertigung: zwingendes Erfordernis zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter
- objektive Zulassungesetzliche Schuldverhältnisseoraussetzungen
- DefinitionObjektive Kriterien, die mit Eigenschaften des Betroffenen weder in Zusammenhang stehen noch von ihm beeinflusst werden können
- BeispielMonopole
- BeispielBedürfnisklauseln
- Rechtfertigung: Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter gegen nachweisbare oder höchstwahrscheinliche Gefahren
- Abgrenzung der Stufen
- Rspr: Berufsbildlehre
- = Verkehrsauffassung bestimmt feste Berufsbilder
- Typisierung der Verhältnismäßigkeit
- Schwellenwert für legitime Zwecksetzung
- Verdreifachung der Erforderlichkeitsprüfung
- Regelung nicht erforderlich, wenn
- 1) gleich effektive Regelung auf niedriger Stufe
- 2) eine gleich effektive Regelung auf gleicher Stufe
- 3) gleich effektive Regelung auf höhere Stufe, aber weniger belastend
- Schranke + Einzelfallmaßnahme verhältnismäßig?
- Wichtigkeit von Art. 12 statuieren
- generell
- Bezug zur Persönlichkeitsentwicklung
- grundrechtliche Absicherung der Entscheidung für Wirtschaftsordnung, die auf Privatinitiative setzt
- konkret
- zu erwartende Verluste
- konkreter Bezug zur Persönlichkeitsentwicklung
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