Berufsfreiheit  Art. 12 I GG Schema
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  • Berufsfreiheit Art. 12 I GG

    • Schutzbereich

    • Eingriff

      • klassische Eingriffe: Maßnahme zielt auf Regelung von Berufszulassung und -ausübung = subjektiv berufsregelnde Tendenz

      • mittelbare Eingriffe: nur bei obj. berufsregelnder Tendenz

        • Maßnahme wirkt sich bei berufsneutraler Zielsetzung auf berufliche Tätigkeit unmittelbar aus, bzw, mittelbare Auswirkungen sind von einigem Gewicht

          • Beispiel
            z.B. Neuregelungen der StVO, die primär Schwerlastverkehr betrifft
        • (P) behördliche WarnungenSchema Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

        • Warum werfen mittelbare Eingriffe Probleme auf?

          • Jedes staatliche Handeln nimmt in irgendeiner Weise Einfluss auf die wirtschaftliche Betätigung des Grundrechtsträgers
            • drohende Konturenlosigkeit
      • auch bei unmittelbarem Berufsbezug

        • z.b Gaststättenerlaubnis

      • Neue Tendenz des BVerfG: Unterscheidung nicht mehr nach subjektiv oder objektiv berufsr. Tendenz, sondern bei Einschränkung in Berufsfreiheit. Eingriff alllein freiheitsverkürzend zu verstehen: Eingriff also dann, wenn geschützte Tätigkeit vom Betroffenen nicht in gewünschter Art u. Weise ausgeübt werden kann.

      • Feststellen auf welcher Stufe der Dreistufenlehre die staatliche Beeinträchtigung anzusiedeln ist

    • Rechtfertigung

      • Einschränkung durch Gesetz, Art. 12 I 2 GG

      • (P) Beschränkung der Berufswahl

        • h.M.: einheitlicher Gesetzesvorbehalt

        • auch Berufswahl kann gem. S. 2 beschänkt werden

          • Arg.: die Ausübung bestätigt die Wahl immer wieder neu
          • Arg.: die Grenzen zw. Wahl und Ausübung sind in der Praxis fließend
        1. Berufsausübungsregelungen

          • Definition
            objektive und subjektive Bedingungen und Modalitäten der beruflichen Tätigkeit
            • Beispiel
              Ladenschlussgesetze
            • Beispiel
              Anmeldepflichten
          • Rechtfertigung: vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls
          • Abgrenzung zu Zulassungesetzliche Schuldverhältnisserss. anhand der Berufsbildlehre
            • liegt eigenständiger Beruf vor
              • Beispiel
                Kassenarzt
              • Beispiel
                Anschauung der Allgemeinheit, der Ausübenden, ges. Fixierung
          • aber flexible Handhabung bei faktisch starken Wirkungen: Kassenarztbeschluss
        2. subjektive Zulassungesetzliche Schuldverhältnisseoraussetzungen

          • Definition
            persönliche Eigenschaften/Fähigkeiten des Betroffenen
            • Beispiel
              Abschlüsse
            • Beispiel
              Erlaubniserfordernisse nach GewO
            • Beispiel
              Befähigungsnachweispflicht nach GewO
          • Rechtfertigung: zwingendes Erfordernis zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter
        3. objektive Zulassungesetzliche Schuldverhältnisseoraussetzungen

          • Definition
            Objektive Kriterien, die mit Eigenschaften des Betroffenen weder in Zusammenhang stehen noch von ihm beeinflusst werden können
            • Beispiel
              Monopole
            • Beispiel
              Bedürfnisklauseln
          • Rechtfertigung: Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter gegen nachweisbare oder höchstwahrscheinliche Gefahren
        4. Abgrenzung der Stufen

          • Rspr: Berufsbildlehre
            • = Verkehrsauffassung bestimmt feste Berufsbilder
        5. Typisierung der Verhältnismäßigkeit

          • Schwellenwert für legitime Zwecksetzung
          • Verdreifachung der Erforderlichkeitsprüfung
            • Regelung nicht erforderlich, wenn
              • 1) gleich effektive Regelung auf niedriger Stufe
              • 2) eine gleich effektive Regelung auf gleicher Stufe
              • 3) gleich effektive Regelung auf höhere Stufe, aber weniger belastend
          • Schranke + Einzelfallmaßnahme verhältnismäßig?
            • Wichtigkeit von Art. 12 statuieren
              • generell
                • Bezug zur Persönlichkeitsentwicklung
                • grundrechtliche Absicherung der Entscheidung für Wirtschaftsordnung, die auf Privatinitiative setzt
              • konkret
                • zu erwartende Verluste
                • konkreter Bezug zur Persönlichkeitsentwicklung
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