Allgemeine Handlungsfreiheit  Art. 2 I GG Schema
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  • Allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 I GG

    • Schutzbereich

      • Vorüberlegung:

        Anwendbarkeit

        • Teleologisch:

          - Auffanggrundrecht

          - Subsidiarität gegenüber

          anderen Freiheitsrechten

          • in der Klausur

            immer ansprechen!

          • e.A: nein

            • Arg.: abschließender Charakter der Spezial-GR

          • h.M.: ja

            • Klausurtaktik!

            • Arg.: kein Spezialitätsverhältnis, wegen Nichtschutz von Ausländern

            • 'Jedermann-Grundrecht', Auffangfunktion des Art. 2

      • Reichweite d. freien Ent-

        faltung der Persönlichkeit

        • h.M.: unbegrenzt: jedes

          Tun und Unterlassen

          • Reiten im Walde

            • Elfes

          • con: 'Furcht vor der Banalisierung der Grundrechte'

        • Rspr. alt.: nur Kernbe-

          reich der Persönlichkeit

          • con.: völlig unbestimmt

          • con.: nicht abstrakt

      • Streitige

        Anwendungsfälle

      • (APR) Allgemeines Persönlich-

        keitsrecht, Art. 2 I iVm Art. 1 I

        • Recht am eigenen Wort

          • geschützt ist die Selbstbestimmung über eigene Darstellung in der Kommunikation;

            sowie die Möglichkeit, sich in der Kommunikation situationsangemessen zu verhalten

            und sich auf die jeweiligen Kommunikationspartner einzustellen

          • Recht auf Gegendarstellung

        • Recht am eigenen Bild

        • postmortales Persönlichkeitsrecht

          (Mephisto-Entscheidung)

          • verblasst: die Kunstfreiheit überwiegt irgendwann

            • stets neue Abwägung

          • (P) kann eigentlich nicht auf Art. 2 I gestützt werden

            • Arg.: Tote können nicht handeln

            • dann aber keine Rechtfertigung möglich

        • IT-Grundrecht

          (Onlinedurchsuchung)

        • Schutz der engeren

          Lebenssphäre

        • Recht der Selbstdarstellung

          in der Öffentlichkeit

          • Schutz vor sich herabsetzender, verfälschender,

            entstellender Darstellung in der Öffentlichkeit

    • Rechtfertigung

      • Schrankentrias

        1. Rechte anderer

          • Alle subjektiven Rechte Dritter

          • Keine eigenständige Bedeutung neben verfassungsmäßiger Ordnung

        2. verfassungsmä-

          ßige Ordnung

          • weg. ElfesUrt. Gesamtheit der Normen, die formell und materiell verfas-

            sungsgemäß sind, auch Satzungen und Gewohnheitsrecht

        3. Sittengesetz

          • - Inhalt str., da schwer definierbar

            - Jedenfalls zeitbedingt und von

            Bedeutung

      • einfacher Gesetzesvorbehalt: alle Eingriffe sind gerechtfertigt,

        wenn sie sich auf ein verfassungsgemäßes Gesetz stützen

      • wegen weitem

        Schutzbereich

        • bei final und unmittelbarem Rechtsakt

        • Beeinträchtigung hat Intensität einer final-unmittelbaren Maßnahme

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