6109
Vergleich Gefahrtragung
§ 644 vs. § 446 ff.- WV
- § 644 I 1
- vor Abnahme trägt Schuldner Gegenleistungsgefahr
- im Gegenschluss: ab Abnahme trägt Gläubiger Gegenleistungsgefahr
- § 644 I 2
- Überflüssig in Unmöglichkeit: § 326 II
- aber im Mängelrecht
- § 644 II
- § 645
- schlechte Grundstoffe geliefert
- schlechte Anweisungen
- KV
§ 446, 1
- ab Übergabe trägt Gäubiger Gegenleistungsgefahr
- § 446, 3
- § 447
- keine Entsprechung zu § 645
- Grundlagen
- bis auf § 645 sind allle Vorschriften analog
körperliche Entgegennehme mit Erklärung, das Werk
im wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde (§ 640)
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