Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Werkvertragsrecht, § ..
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Werkvertragsrecht, § 631 ff.
Grundlagen
Vertrag mit mehreren Elementen
Abgrenzungzum KV
§ 651, direkt Kaufrecht bei neu herzustellenden beweglichen Sachen
Hauptanwendungsfall für WV daher nur noch: Reperaturen
- Sache kommt von Besteller
Kein Kaufrechtbei Immobilien
- Arg
- § 640, Abnahme für Verjährungsbeginn sinnvoller
- § 637, Wahlrecht der Selbstvornahme passt besser
- Kaufrecht bezüglich Grundstück
- Arg
Streitfälle
- Bewegliche Sachen inGrenzfällen des Sachenrechts
- Z.B.: Jagdhütte, die Pächter baut (= bewegl. Sache, KaufR) vs. Jagshütte, die Eigentümer baut (WerkR.)
- Fazit: eigenständiger Begriff der beweglichen Sache im Schuldrecht
- WV anwendbar, für Fälle in denenEigentum schon gesetzl. übergeht
- Arg.: enge Interpretation des Begriffs 'Lieferung'
- Con.: würde vor EuGH keinen Bestand haben
- Bei B2B aber denkbar: RL bezieht sich nur auf Verbraucher
- H.M.: nein,auch hier KV
- Z.B.: bei Lieferung der Materialien für Maßanzug durch Kwird er schon gesetzl. Eigentümer :RT: trotzdem Lieferung (+)
- Fälle, wo eher wesentl. planerische,konstruierende, montierende Leistungender Verkäufers im Vordergrund stehen
- Arg.: WV hier sachgerechter § 651 ist tel. zu reduzieren
- Arg.: Zubilligung einer gewissen 'Testphase' für Abnahme ist sachgerecht
- Vgl. typengemischter Vertrag
- Fälle wo geistige Leistungim Vordergrund steht
- Z.B.: Lieferung eines Gutachtens, Programmierung von Software
- Arg.: abzusellen ist nicht auf das Papier oder den Datenträger
- Obwohl es sich dabei um bewegl. Sachen handelt
- Arg.: diese Bereiche wollte auch die Richtlinie laut Erwägungsgründen nicht einbeziehen
- Fälle, in denen Baustoffe gekauft werden, die nur zum Einbau bestimmt sind
- Nach altem Recht kam es auf Zweckbestimmung an
- Im B2B Bereich ist tel. Reduzierung des § 651 zumindest denkbar
- (P) Einbau von bewegl.Sachen in Immobilie
- E.A.: KV
- Arg.: § 434 II S.1 zeigt, dass auch Montage Kaufvertrag ('Kaufmangel') sein kann
- H.M.: WerkvertragsR.
- Arg.: § 438 I Nr.2b soll Regressfalle des Werkunternehmers vermeiden, weilder nach altem Recht nur 6 Monate Anspr. hatte, aber selbst 5 Jahre haftete
- Arg.: Schwerpunkt liegt auf Montage
- E.A.: KV
- Bewegliche Sachen inGrenzfällen des Sachenrechts
Mängelrecht
Schutz derParteien
Werkunternehmerpfandrecht, § 647
Gutgläubiger Erwerbvom Nichteigentümer
- E.A.: § 366 IIIHGB analog
- Arg.: durch Figur der Verplichtungsermächtigung ist der E(z.B.: VorbehaltsVerkäufer) als Besteller anszusehen
- Con.: als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig
- Vgl. § 1357
- A.A.: § 366 II nichtnötig, konkl. § 185
- Nur, wenn der E z.B. Reperatur auch wollte
- Z.B.: Pflicht aus SA das Auto instand zu halten
- Con.: Hingabe zur Reperatur ist kein WE iSd. § 185, sondern gesetzl. Entstehung
- Aber Arg.: vergleichbar
- H.M.: unmöglich
- Arg.: Werkunternehmerpfandrecht entsteht nur an Sachen im Eigentum 'des' Bestellers, § 1257
- Arg.: Verpflichtungsermächtigung ist Umgehung des Offenkundigkeitsgrundsatzes
- Arg.: Besitzübertragung dient hier gerade nicht der Verfügungund ihr kommt deswegen keine Legitimationswirkung zu
- PfandR kann nur (soweit vorhanden) anAnwR des Nichteigentümers entstehen
- Wenig Schutz: dieses erlischt durch Rücktritt oder sonstige Beendigung des schuldR VH zw. E und nichtE
- Folge (P): ZurückbehaltungsR des WU als Verwender, §§ 1000, 994
- Vertragl. Bestellungdurch AGB, § 932
- Z.B.: Kbundesratingt seinen unter eigentumsvorbehalt erworbenes Auto zu U zu Reperatur. DessenAGB besagen: Besteller räumt U vertragliches PfandR an den Gegenständen zu
- BGH: zulässig
- Arg.: auf rechtsgesch. Verfügungen sind die §§ 929, 932, 1207 normal anwendbar
- A.A.: unzulässig nach § 307 BGB
- Arg.: Umgehung der gesetzl. Regel
- E.A.: § 366 IIIHGB analog
Vgl. Vermieterpfandrecht
- Unterschied: VermPfR ist besitzlos
Vgl. Rechtsfolgen v. PfandR
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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