Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
allgemeiner Gleichheitsgr ..
Klick um in voller Größe anzuzeigen
Allgemeiner GleichheitsgrundsatzArt. 3 I GG
Schutzbereich
Abgr. speziellereGleichheitsrechte
Art. 3 II (Frauen = Männer)
- Verhältnis zu Abs. 3
- H.M.: II ist spezieller, III bloß deklaratorische Wiederholung
- Verhältnis zu Abs. 3
Art. 3 III (Randgruppen sind auch gleich)
- Homosexuelle fehlen!
Art. 6 V (Kind = Kegel)
Art. 33 II gleicher Zugang zu öffentl. Ämtern
Art. 38 (Wahlen sind gleich)
Derivatives Leistungsrecht:Selbstbindung der Verwaltung
Ungleichbehandlung
Ungleichbehandlung vonwesentlich Gleichem?
Vergleichbare Normadressaten
Ungleichbehandlung
Regelungsgruppe
Klausur: Nennung der Obergruppe
Vergleichsgruppe
Ungleichbehandlung von muslimischen Lehrerinnen / Schöffinnen durch Kopftuchverbot
Begriff 'christlich' in den betroffenen Gesetzen wird sehr weit verstanden als abendl. Tradition,als Ausdruck von Toleranz, Menschenwürde, Handlungsfreiheit, negative Glaubensfreiheit usw.und so dem Vorwurf der Bevorzugung entgangen (VGH Mannheim)
Bei Kopftüchern auch immer ansprechen, dass nur Frauen betroffen sind (neben Religion)
(P) wiederholt sich ggf. auf VA Ebene, beim Thema Gleichbehandlung im Unrecht z.B. zu Nonnen
Rechtfertigung
Alte Rspr. BVerfG:'Willkürverbot'
Evidenzkontrollesachlicher Grund erforderlich
Eine Ungleichbehandlung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nicht willkürlich erfolgte
Neuere Rspr. BVerfG:'neue Formel'
Ungleichbehandlung nur dann gerechfertigt, wenn 'zwischen beidenGruppen (..) Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten'
Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Zulässiges Differenzierungsziel
- Männer vs. Frauen:differenzierende Regelung zulässig wenn
- BverfG alt.: biologische oder funktional arbeitsteilige Unterschiede
- BVerfg nein: nur obj. biologische Kriterien
- Männer vs. Frauen:differenzierende Regelung zulässig wenn
- Zulässiges Differenzierungskriterium
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit,kollid. Verf.recht
- Z.B.: Art. 12 II2.Hs, 12a GG
- (P) was Bedeutet'Herkömmlichkeit'
- Nur Art (z.B.: Waffenbauen in NS Zeit), nicht Personenkreis gemeint (keine Rechtf. für tradit. 'Männerberufe')
- (P) was Bedeutet'Herkömmlichkeit'
- Z.B.: Art. 12 II2.Hs, 12a GG
- Zulässiges Differenzierungsziel
Sonder(P) Zulässigkeit vonQuotenregelungenim öffentlichen Dienst
- Kollision
- Der subj. rechtl. Gewährleistung des Art. 3 II 1, III 1
- Und obj. rechtl. Wertentscheidung des Art. 3 II 2
- Gem. Art. 3 II 1 bestehtabsolutes Differenzierungsverbot
- Daher: GR der Männer verletzt,keine Rechtfertigung durchkollidierendes Verfassungsrecht
- Arg.: was Art. 3 II 1 verbietet, kann Art. 3 II 2 nicht erlauben
- Arg.: einzelner Mann (Bewerber) kann nichts für jahrzehntelange Fehlentwicklung
- Kollision
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
![]() |
![]() |
||||
|
|||||
![]() |
![]() |














