Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

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Beihilfe, § 27

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Beihilfe, § 27

  • Problemebezgl. desHilfeleisten

    • PsychischeBeihilfe

    • Neutrale Handlungenvon Beruftsträgern

      • = Äußerlich neutrales Verhalten, das wir idR alsberufstypisch erlaubt/sozial adäquat betrachten

      • H.M.: Beihilfe (), wenn sozialadäquat/keinrechtl. missbilligtes Risiko geschaffenLehre von der obj. Zurechnung

        • Sozialadäquates Verhalten, erlaubtes Risiko?
        • Con.: Begriff der Sozialadäquanz ist unbestimmt
      • Rspr.: Beihilfe nur (+), wenn Gehilfe weiß, dass Handeln desHaupttäters ausschließlich auf Begehung einer Straftat zieltSubj. Lösung

        • Subj. Vorstellung des Beteiligten
        • Arg.: bei obj. neutralen Handlungen ist Vorsatz der einzige Anhaltspunkt für Verwerflichkeit
        • Con.: Gesinnungsstrafrecht
      • E.A.: Bewertung anhand der allgm. Behilferegelnextensive Beihilfetheorie

        • Beihilfe ist immer (+), nach den normalen Regeln
        • Arg.: § 27 gilt für jedermann, keine Privilegierung von Berufsträgern
    • Beihilfe durch UnterlassenAbgrenzung zur Täterschaft

      • A.A.: unterlassenderGarant = immer Gehilfe

        • Arg.: Aktivtäter ist näher an der Tat dran, und versperrt dem Garanten so den direkten Zugang zum Erfolg
        • Ausnahme (= Täterschaft): Konstellationen, wo im aktiven Bereich § 25 I 2.Alt vorläge
          • Insb. Schuldunfähigkeit
      • E.A.: unterlassenderGarant = immer Täter

        • Arg.: Unterlassungsstaftaten = Pflichtdelikte wo jeder der Pflicht verletzt = Täter
        • Arg.: § 13 setzt Eingriffsmöglichkeit voraus, die gerade Täterschaft charakterisiert
        • Con.: Schlechterstellung des unterlassenden Gehilfen (Milderungfakultativ, § 13 II) ggü. aktivem Gehilfen (Milderung obligatorisch)
        • Ausnahme (= Beihilfe): bloße Nichtverhinderung v. Teilnahmeunrecht
          • Z.B.: Vater hindert 16jährigen Sohn in Kenntnis der Sachlage nicht an Übergabe von Waffe an dessen Freund, der einen Raub plant
      • A.A.: Differenzierung nach Art der Garantenstellung

      • Klausur

        • Zunächst Begehungstäter prüfen
        • Ggf. Anprüfung einer etwaigen Mitwirkung durch Tun seitens des Unterlassenden
        • Prüfung täterschaftlichen Unterlassens
          • Darlegen weshalb Unterlassen vorliegt
          • Prüfung der Garantenstellung
          • Ggf. Erörterung der Täterschaftsfrage
        • Prüfung weiterre Voraussetzungen strafr. Unterlassens
      • Folge(P): danachoft kein Vorsatz

    • SukzessiveBeihilfe

      • BGH.: Beihilfe zw. VollendungundBeendigung möglichBeendigungslehre

        • Folge(P): Abgrenzung zu § 257
          • Rspr.: Abgrenzung nachinnerer Willensrichtung
            • Will Teilnehmer Erfolg der Haupttat (dann Beihilfe)
            • Oder will er Haupttäter vor Entziehung des Vorteils schützen (dann Begünstigung)
            • Con.: Beweisschwierigkeiten
          • A.A.: stets Beihilfe
            • Arg.: Vorrangigkeit ergibt sich aus § 257 III S.1
            • Con.: Analogie zuungunsten des Täters (bzw. Teilnehmers, nach Art. § 103 GG)
          • H.M.: Abgrenzung nach normalenKriterien der Bestimung v. TundT
        • Arg.: Hilfeleisten muss, anders aös bei § 25 II,kein tbmäßiges Verhalten sein
        • Arg.: Abgrenzung zu §§ 257 f. richtet sich nach Täterwillen
        • Arg.: Tat rechtsgutsbezogen noch nicht abgeschlossen
        • Arg.: Einwilligung in den verbrecherischen Gesamtplan
      • A. A.: Beihilfe (), wenn Handlung nach TBErfüllungVollendungstheorie

      • A. A.: Beihilfe (+), wenn Tatbeitrag RGVerletzung steigertDifferenzierende Ansicht

  • Prüfung

    • Zunächst Täter prüfen !

    • Tatbestand

      • Obj. TB

        • Vorsätzlich rechtswidrige Hauptat
          • Mind. Versuchsstadium
        • Hilfeleistenzur Tat
          • Ausgangspunkt: Allgm. Anforderungen der Rspr.
            • Rspr.: Jede Handlung, die die Tat fördert/erleichtertFörderungstheorie
              • Verstärker und Förderkausalität
              • Arg.: Aus kriminalpolitischen Motiven sind sämtliche vomWortsinn umfassten Tatförderungsformen von § 27 umfasst
              • Arg.: Bereits nicht erfolgskausales Handelnstellt RGAngriff des Gehilfens dar
            • E. A.: Kausalität zw. BeihilfehandlungundErfolg der Haupttat nötigKausalitätslehre
              • Arg.: Ohne Kausalität kann Vorliegen einesGehilfenbeitrags nicht bestimmt werden
              • Con.: Abgrenzung zur straflosenversuchten Beihilfe unmöglich
            • A. A.: Steigerung der Erfolgschancen für HaupttatRisikoerhöhungslehre
              • Arg.: Zurechungsprinzip ist Risikoerhöhung,nicht bloße Erfolgsverursachung
          • Kettenbeihilfe: grds. Beihilfe zur Haupttat
      • Sub. TBDoppelter Gehilfenvorsatz

        • Vorsatz bzgl. Verwirklichung der Hauptat
          • Nicht nur Versuch, sondern auch Vollendung muss gewollt sein
          • BGH/h.L.:genügt qualitatives Wissen des Gehilfen von Tat, dieweder in Details, noch in Unrechtsquantität bekannt sein muss
        • Vorsatz bzgl. eigenen Hilfeleistens
      • Ggf. TBVerschiebung gem. § 28 II

    • Rechtswidrigkeit

    • Schuld,vgl. § 30

    • Konkurrenzen

      • Grds. nur eine eigene Tat des Gehilfen


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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