Körperliche Untersuchung, Blutprobe, § 81a StPO Schema
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  • Körperliche Untersuchung, Blutprobe, § 81a StPO

    • Grundlagen

    • Richtervorbehalt der Anordnung

      • § 81a II StPO : Polizeianordnung nur bei Gefahr im Verzug

        • (-) bei Willkür

          • tagsüber, Versuch Richter zu erreichen dokumentiert
        • (-), wenn ohnehin ausschichtslos, z.B. kein Bereitschaftsdienst

        • (str.) wg. bloßem Abbau des Blutalkohols

          • con.: kein Beweismittelverust bei Warten auf Richter / Rückrechnung BAK möglich
          • pro.: Rückrechnung wegen Zweifelsfallregelung unergiebig
          • a.A.: LG Düsseldorf
        • Einzelfallprüfung!

          • Bei mehreren Mitteln und komplexen SV geboten, wenn Beweismittelverlust droht
          • Auch bei Nachtrunk
            • Und bei Drogen
          • Versuch sich Maßnahmen zu entziehen und keine Festhaltegründe gegeben, die bis zur richterlichen Entscheidung wirken
          • Bereich der geltenden Grenzwerte aus rechtsmedizinischer Sicht Blutprobe geboten
      • bei Einwilligung (vorab) Anordnung nicht notwendig

      • (P) Anordnung aufgrund von fehlerhaft gewonnener Grundlage bei Massengentests

        • Beinahetreffer Rspr. des BGH

          • Beispiel
            Treffer an Onkel des T, daraufhin § 81a StPO am richtigen T angeordnet
        • nach § 81g II S.2 StPO iVm § 81h III S.1 StPO dürfen andere Feststellungen, als diejenigen, die zur Klärung dieser Frage nötig sind, nicht getroffen werden

          • Richterliche Anordnung der Untersuchung des Verwandten daher aufgr. fehlerh. Grundlage
Körperliche Untersuchung, Blutprobe, § 81a StPO Schema

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  1. LG Düsseldorf Urt. v. 25.07.2014
  2. BGH 3 StR 117/12

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