Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Untreue
Klick um in voller Größe anzuzeigen
Untreue (§ 266)
Grundlagen
Verhältnis zurUnterschlagung
§ 246 meistens (+), wenn § 266 scheitert
- § 246 kann aber scheitern, wenn Zueignungsabsicht erst später gefasst
Sonst: subsidiär
Sonderdelikt
Keine Mittäter /Mittelbare Täter
(P) qualifikationlos,doloses Werkzeug
- Z.B.: Prokurist weist im Urlaub normalen Angestellten an, gegen Beuteanteil Gelder beiseite zu schaffen
- Diebstahl ist hier (+), weil untergeordneter Gewahrsam
- Anstiftung ist (), weil A keine VBP hat
- Rw. Haupttat ()
- A ist dann nach der h.M.: Gehilfe des P
- #
- H.M.: P = unm. Täter
- Arg.: allein Pflichtenstellung begründet (normative) Täterschaft
- Arg.: hier anders als bei § 288, § 203 jede Handlung = Tathandlung
- A.A.: § 25 I S.2, qualifikationlos, doloses Werkzeug
- A.A.: Unvereinbarkeit
- P nicht nach § 266 stafbar
- Arg.: keinerlei Tatherrschaft
- H.M.: P = unm. Täter
- Z.B.: Prokurist weist im Urlaub normalen Angestellten an, gegen Beuteanteil Gelder beiseite zu schaffen
Prüfung
Objektiver TB
Tathandlung
- Missbrauch
- Vertretungsmacht
- Überschreitung
- Oft gar nicht möglich, da InnenVH das AußenVH beschränkt
- () bei Vertretung ohne Vertretungsmacht
- Siehe Vertretungsmissbrauch im ZivilR
- Treubruch
- Siemens Fall: Bildungeiner schwarzen Kasse
- Z.B.: Prokurist entzieht Betrieb Gelder / Waren
- Hier geht es also gerade nicht um Fälle der Stellvertretung
- Z.B.: Anwalt erhebt vorsätzl. nicht rechtz. Klage
- Missbrauch
Vermögensbetreuungspflicht
- Tätigwerden in fremden Vermögensinteressenals Hauptpflicht aus Gesetz oder Vertrag+ hohes Maß an Selbstständigkeit
- Z.B.: Anwalt, Steuerberater, Vorstand (+)
- Bei einmaligen Auftragsverhältnis ()
- Restrikiv Auslegen
- Indizien: Höhe der anvertrauen Gelder, Bedeutung der Tätigkeit, Grad der Selbstständigkeit
- Z.B. () Kreditkarteninhaber gegenüber der Bank, wenn er ohne Deckung einkauft
- Z.B.: Anwalt, Steuerberater, Vorstand (+)
- (P) Ganovenuntreue
- Wenn die Pflichtbegründung schon §§ 134, 138 erfüllt
- H.M.: ja
- (P) auch bei Missbrauch notwendig?
- H.M.: ja
- Arg. nicht jede Überschreitung des InnenVH sollstrafbar sein
- Arg.: lex specialis zur 2ten Alternative
- A.A.: nein
- Arg.: § 266 hat 2 unabhängige Handlungsalternativen
- Arg.: Satzkonstruktion soll nur bedeuten, dass Geschädigter und Betreuter gleiche Person sein müssen
- H.M.: ja
- Tätigwerden in fremden Vermögensinteressenals Hauptpflicht aus Gesetz oder Vertrag+ hohes Maß an Selbstständigkeit
Vermögensschaden
- Rechtliche Wirksamkeit
- Z.B.: §§ 49, 50, 54 HGB
- Rein tatsächliche Nachteile reichen nicht
- BGH: ausgeschlossen, wennliquide Mittel bereitgehalten wurden
- Systemwidrig, weil zivilrrechtl. Ausgleichsansprüche bei Vermögensdelikten unerheblich
- Rechtliche Wirksamkeit
Subj. TB
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
![]() |
![]() |
||||
|
|||||
![]() |
![]() |














