Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Computerbetrug § 263 ..
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Computerbetrug § 263a
Prüfung
Obj TB
4 Tatvarianten
Beeinflussung des Ergebnisses
Unmittelbarer Vermögensschaden
Subj TB
Ojektive Rechtswidrigkeitder Bereicherung+ Vorsatz
1. Var.: Unrichtige Gestaltung des Programms
Unterfall von Var.2, weil Programme auch Daten sind
2. Var.: Verwendung unrichtigeroder unvollständiger Daten
Verwendungsbegriff
E.A.: Verwendung heißt Einführen inden Datenverarbeitungsprozess
A.A.: jede Form der Benutzung reicht
4. Var.: sonstiges Einwirken auf den Ablauf
Auffangtatbestand
Bestimmtheitsgebot
Verhältnis zu § 242
E.A.: Exklusivitätsverhältnis, wie § 242 § 263
Auslegung unbefugt wie unten
3. Var.: UnbefugtesVerwenden von Daten
FehlendeBefugnis
H.M.: betrugsspezifische Auslegung
- Täuschungsgleiche Handlung= Vergleich mit echtem Mitarbeiter
- SachgedanklichesMitbewusstsein
- Würde man ein Person täuschen, die die gleichen Infos hat wie Automat hätte(Deckung + Zusammenpassen von PIN und Karte), würde sich diese irren?
- Insb. über eigene Zahlungsfähigkeit kann man keinen Irrtum erregen
- Arg.: systematisch nach § 263
- Unbefugtes Verwenden von Karten
- Eigene Karte § 263a ()
- Aber nur in diesem Fall § 266b (+)
- Auftragsüberschreitung :RT: § 263a ()
- Arg.: das auftragswidr. Verhalten beginnt erst mitEintippen des Betrags :RT: vorher keine Täuschung
- Arg.: Bank macht sich keine Gedanken über InnenVH
- Anschlusstat: § 263 Sicherungsbetrug durch Untlassen mit Rückgabe: 666 BGB, 13 StGB
- § 265a jeweils ()
- § 242 jeweils ()
- § 303a I 2.Alt
- (P) erschlichene Karte
- § 263a, BGH: (+)
- Arg.: unbefugt bzgl. PIN
- OLG Köln ()
- § 303a I 2.Alt
- § 263a, BGH: (+)
- Verbotene Eigenmacht: 263a (+)
- § 303a I 2.Alt
- § 274
- Aber idR keine Nachteilzufügungsabsicht
- Eigene Karte § 263a ()
- Täuschungsgleiche Handlung= Vergleich mit echtem Mitarbeiter
E.A.: subjektive Auffassung nach Willendes Berechtigten
- Con.: Bestimmtheitsgrundsatz, weil beliebig
A.A.: computerspezifische Auffassung
- () bei ordnungsgem. Bedienung
- Con.: zu eng
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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