Abgabe einer Willenserklärung Schema
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  • Abgabe einer Willenserklärung

    • Abgabe

      • Abgabe = Eine WE gilt als abgegeben, wenn sie willentlich in Richtung
        des Erklärungsempfängers in den Rechtsverkehr entäußert wurde, sodass unter normalen Umständen mit dem Zugang zu rechen ist.

      • Abgabe, sobald der Wille erkennbar geäußert ist

      • § 133 (nicht: § 157) BGB

    • (P) abhanden ge-

      kommene WEe

      • MM: wie fehlendes Erklärungsbe-

        wusstsein zu behandeln, Abgabe (+)

        • Abgabe (+)

        • Erklärungsfahrlässigkeit:

          Erklärender hätte bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und

          verhindern müssen, dass die WE in den Rechtsverkehr gelangt

          • Sekretärin/ Bürovorsteher wird zugerechnet (+)

          • Putzfrau/ Ehefrau keine Organisationsgewalt somit (-)

        • anfechtbar analog § 119 I BGB; Folge: SAEpflicht nach § 122 I

        • anfechtbar analog § 120 BGB; Folge: SAEpflicht nach § 122 I

        • Neuer Knoten

      • hM: Abgabe (-) iSd Definition

        mangels willentlicher Entäußerung

    • (p) Einschaltung eines Boten

      • gilt nicht bei Mitteilung als abgegeben, 
        sondern erst dann, wenn der Bote losgeschickt wird.
         auf den Weg gebracht

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