Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Anfechtung, § 119 ff ..
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Anfechtung, § 119 ff.
Folgen
Unwirksamkeitmit extuncWirkung
Wirksame Teilanfechtung führtnur zur Teilnichtigkeit (§ 242)
- Wahlrecht des Anfechtungsgegners, ob Teilnichtigkeit oder Gesamtnichtigkeit
- Anfechtungsrecht ist kein Reuerecht: der Irrende mussgem. § 242 gelten lassen, was er wirklich gewollt hat
- Teleologische Reduktion des § 142 I
- Ggf. Gesamtnichtigkeit gem. § 139
- Z.B.: Irrtum nur über Versandkosten
- Wahlrecht des Anfechtungsgegners, ob Teilnichtigkeit oder Gesamtnichtigkeit
Sonderfälle
- Arbeitsverträge
- Gesellschaftsverträge
Schadensersatz § 122
Negatives Interesse (Vertrauensschaden)
- Ausschlus bei mangelndem Vertrauen (§ 122 II)
(P) daneben noch Anspruchaus CIC ohne Begrenzungauf positives Interesse
- Nicht zu verwechseln mit CIC Anspruch auf Aufhebung
- 3 (P)
- Alles oder nichts Regel im § 122 vs. § 254 bei CIC
- Beide ersetzen neg. Interesse, aber § 122 ist auf pos. Interesse begrenzt
- CIC im nichtigen Vertrag
- H.M.: keineKonkurrenz
- Arg.: § 122 hat leicht erfüllbare Vrss (Verschulden egal) und leichte Rechtsfolge (s.o.).Dagegen hat CIC schwerere Vrss (Verschulden erforderlich) und schwere Folge :RT: ok
Sonderfall:Fehleridentität
= Verpflichtungs und Verfügungsgeschäft leiden am gleichen Mangel
- Bei § 123 meist (+)
- Bei § 119 IidR ()
- Ausnahme: Irrtum über Vertragspartner
- Sonstige für Verfügung unerheblich
Rückabwicklung:§ 812 I 1 1. Alt
4. Frist
Bei §§ 119, 120
Bei § 123
Ausschluss nach 3 Jahren ab Jahresende nach Kenntnis, max 10 (§ 124)
Terminologie beachten: Ausschlussfrist != Verjährung
3. Anfechtungserklärung, § 143
Eindeutig erkennbarer Wille, dassRechtsfolgen der WE nicht gewollt
Unmöglich, wenn Irrtumnoch nicht erkannt
Grds. bedingungsfeindlich
Aber Zulässigkeit der Potestativbedingung
Laeingünstige Auslegung §§ 133, 157 ob auchbzgl. dinglichem Geschäft (bei Doppelmangel)
Abwicklung nach § 812 ff.
Oder § 985
Gegenüber demAnfechtungsgegner
1. Zulässigkeit
Ausgeschlossen bei
Bestätigung, § 144
Eigengeschäft, § 164 II
Konkurrenzen
Anwendbarkeit nebenMängelrecht
Verhältnis zur CIC:RT: Anspruch auf Aufhebung
Vorrang des§ 123 vor § 324
- (str) ist schon, ob § 324 vor Vertragsschluss überhaupt anwendbar ist
- Arg.: dies ließe sich noch mit Arg., dass Schutzwürdigkeit vor und nach Vertragschluss gleich ist, lösen
- Aber zumindest auf Konkurrenzebene ausgeschlossen
- Arg.: § 324 erfordert anders als § 123 oder § 311a keinerlei Verschulden
- (str) ist schon, ob § 324 vor Vertragsschluss überhaupt anwendbar ist
Anfechtung vonVertretungsmacht
- Vom Gesetzestext her idR möglich, da Unzuverlässigkeit des Vertreters = verkehrswesentl. Eigenschaft
- Aber Anfechtung darf Stellvertretungsrecht nicht unterlaufen
Anfechtung vonSonderfällen
Anfechtung vonRechtsscheinstatbeständen
- BGH: weder bei AVM noch DVM möglich
- A.A.: bei DVM möglichweil WE ähnlich
- Aber nie Irrtum bzgl. Rechtsfolge!
- Arg.: Rechtsschein ist Minus zur WE
Anfechtungvon Schweigen
- Anfechtungvon 'Ja'
- Schweigen ist schon keine WE
- Ausnahme:
- Anfechtbarkkeit von ausnahmesweiserechtserhebl. Schweigen, § 119 analog
- () Irrtum über Bedeutung des Schweigens
- (+) Inhaltsirrtum
- Arg.: keine willkürliche Benachteiligung von Schweigen gegenüber ausdr. Erklärung
- Bei ges. normiertem Nein Con.: schon keine WE
- Ausnahme §§ 75h, 91a HGB da Anfechtung ausgeschlossen
- Schweigen ist schon keine WE
- Anfechtungvon 'Nein'
- Sinnlos
- Weil aus nein nicht ja wird, Frist wird nicht angefochten
- Einzige Ausnahme, § 1957
- Sinnlos
- Anfechtungvon 'Ja'
Anfechtung vonnichtigen Verträgen
- Kippsche 'Lehre der Doppelnichtigkeit'
- Verhinderung des gutgläubigErwerbs eines Dritten
2. Anfechtungsgrund
§ 119
A) Inhaltsirrtum(§ 119 Abs. 1 Alt.1 BGB)
- Subjektiv Erklärtes != objektiv Erklärtes
- Ich weiß was ich sage, aber nicht was ich damit ausdrücke
- Rechtsfolgenirrtum
- Subjektiv Erklärtes != objektiv Erklärtes
B) Erklärungsirrtum(§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB)
- Versprechen oder Verschreiben
- Hier weiß ich schon gar nicht mehr was ich sage
- Kalkulationsirrtum
- Versprechen oder Verschreiben
C) Eigenschaftsirrtum(§ 119 Abs. 2 BGB)
- Wertbildende Faktoren
- Wert selber ()
- Unmittelbares, dauerhaftes Anhaften
- Besp. Unfallfreiheit oder Solvenz einer Person
- Wertbildende Faktoren
D) Motivirrtum
- Zeitraum vor der WE Abgabe ist kein tauglicher Anfechtungsgrund
§ 123
Täuschung durchDritte (§ 123 II)
- Dritter iSd § 123 II sindnur am Geschäft Unbeteiligte
- Gedanke des § 278
- Und damit z.B. nicht der Stellvertreter
- Dritter iSd § 123 II sindnur am Geschäft Unbeteiligte
Eventuell schon vorher (P) Abgrenzung zu § 138
Schema
- Täuschung
- Täuschung = Hervorrufen eines Irrtums bei Anderen
- Alt.: Widerrechtliche Drohung
- Auch durch Unterlassen möglich(Garantenstellung Aufklärungspflicht)
- Überlegenes Fachwissen
- Strukturelle Überlegenheit
- Angaben ins Blaue hinein
- Irrtum
- Kausalität
- Arglist
- Schon bei Äußerungen 'ins Blaue hinein'
- Täuschung
Täuschung durchDritte (§ 123 II)
- Dritter iSd § 123 II sind Personen, die nichtim Lager des Erklärungsempfängers stehen
- Gedanke des § 278
- NichtDritte werden also immer dem Empf. zugerechnet 123 I
- Dritter ist z.B. nicht der Stellvertreter des Empfängers, weil wesentlich mitgewirkt
- Zurechnung auch bei Überschreiten oder ganz fehlender Vertretungsmacht + Genehmigung
- Derschuldnerbei der Bürgschaft ist Dritter, weil nicht im Lager der Bank
- Relevant auch bei § 415 je nach Konstruktion
- Grundsätzlich Anfechtung aufgr. v. Arglist dieser Dritten (), weil keine Zurechnung, essei denn, dass Vertragspartner (Bank) die Täuschung kannte oder fahrl. nicht kannte
- Dritter iSd § 123 II sind Personen, die nichtim Lager des Erklärungsempfängers stehen
Danach: CIC mit § 249 = Aufhebung
Danach: § 324, aber ausgeschlossen (s.o.)
§ 120
Nur bei Boten, nicht bei Vertretern ('übermittelt')
- Analoge Andwendung auf Software Fehler in Onlineshops
Nicht bei Vorsatz
- Hier ist die WE schon nicht zurechenbar
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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