§ 284 BGB , Ersatz vergeblicher Aufwendungen Schema
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  • § 284 BGB , Ersatz vergeblicher Aufwendungen

    • Natur

      • eigene AGL: erst §§ 280 I BGB , III prüfen, dann Schaden §§ 249, 252 BGB , 253 (-) feststellen

        • IdR kein Vermögensschaden entstanden oder schwer nachweisbar, da Gläubiger Schaden beweisen muss

        • ACHTUNG: Schaden kann sich aber dennoch über die Grundsätze der Rentabilitätsvermutung ergeben

          • Definition
            Widerlegbare Vermutung, dass sich Investitionen bei Zustandekommen des Vertrages amortisiert hätten
      • (P) Anwendbarkeit 284 wenn Rentabilitätsvermutung greift

        • Sinn

            • können sich auch Unternehmer auf § 284 BGB berufen?
              • h.M.: ja
                • Arg.: Wortlaut, Geschichte
            • Beispiel
              Mieter macht sinnlose Aufwendungen auf Ferienwohnung → kann eigentlich SE verlangen, aber pos. Interesse § 252 BGB (-), weil kein erwerbswirtschaftlicher Zweck
          • Nachteil 2: nur unmittelbarer Zusammenhang erfasst
            • Beispiel
              Notarkosten, GBA, Maklerkosten
          • Nachteil 3: keine immatriellen Renditen erfasst
          • Voteil: Kombinierbarkeit
            • aber wiederum nicht bei pos. Interesse = entangener Gewinn
      • Wahlrecht zum positiven Interesse

        • Nachteil: § 284 BGB schließt immer pos. Interesse aus!

        • wenn Ersatz von Aufwendungen und SE kumulativ notwendig unbillig, dann doch Anw. der Rentabilitätsvermutung

        • wohl aber kombinierbar: SE neben der Leistung

          • so die h.M.
            • Arg.: auch neben dem Primärinteresse möglich
          • Beispiel
            Gutachterkosten zur Schadensermittlung
    • Schema § 284: Prüfung

      1. SE statt der Leistung nach einer anderen Norm

      2. Aufwendungen im Vertrauen auf die Leistung

        • Definition
          Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer

          • Beispiel
            Maklerkosten
        • keine Aufwendungen vor Vertragsschluss

          • bei Vertragsschluss ok
          • Beispiel
            Anreisekosten ?
        • Grenze ist Billigkeit

          • Keine Begrenzung auf pos. Interesse wie in § 122 BGB , aber Schutz des Schuldners vor zu weitreichenden Haftungsfolgen
          • Wenn 'unbillig', entfällt Anspruch nicht, sondern reduziert sich auf Billigkeit
          • bei krassem Missverhältnis zu der nicht erbrachten Leistung
      3. Keine anderweitige Unmöglichkeit der Zweckerreichung

        • Schuldner trägt Beweislast, dass Zweck der Aufwendungen auch ohne die von ihm zu vertretene Pflichtverletzung nicht erreicht worden wäre und er die Reserveursache auch nicht zu vertreten hat.

      4. Bei Zeitweiliger Nutzung

        • an Vorteilsanrechnung denken

          • § 254 BGB analog
            • Nicht Schaden, sondern Aufwendungen
§ 284 BGB , Ersatz vergeblicher Aufwendungen Schema

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  1. BGH VIII ZR 275/04
  2. Lorenz NJW 2004, 26

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