Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

Editor starten
Werbung:

Beleidigung,§§ ..

Klick um in voller Größe anzuzeigen

Beleidigung,§§ 185 ff.

  • 186, übleNachrede

    • Keine Qualifikation zu § 185

    • Abstraktes Gefährdungsdelikt (h.M.)

    • #

      • Obj. TB

        • EhrrührigeTatasache
          • Alles, was dem Beweis zugänglich ist
        • Behaupten /Verbreiten
          • Behaupten heißt, etwas nach eigener Überzeugung als gewiss oder richtig darzustellen
          • Verbreiten heißt, etwas als Gegenstand fremden Wissens wiederzugeben
          • Nur ggü. Dritten
            • Vgläubiger§ 185 wo auch ggü Opfer möglich
      • Subj. TB

      • Nichterweislichkeit der Tatsache

        • Obj. Bedinungder Strafbarkeit
          • Wenn Amtsermittlung (§ 244 II StPO) zu keine Ergebnisführt, muss der Angeklagte die Wahrheit beweisen
      • RWK / Schuld

      • Strafantrag, § 194

  • § 187, Verleumdung

    • Wie § 186, nur dass Unwahrheit = TB Merkmal

  • 185Beleidigung

    • Angriff aufEhre

      • Ehre im strafrechtlichen Sinn (normativer Ehrenbegriff) ... ist ein objektiv anzuerkennender Wert, der kraft Personenwürde und zugleich aus dem sittlich sozialen Verhalten in der Gesellschaft jedem Menschenzusteht: ein aus verdienter Wertgeltung erwachsener Anspruch auf Achtung seiner Persönlichkeit.

      • Vgl. Art. 1 GG

      • Konkludent,symbolisch

        • Dieter Bohlen duzt Polizisten
        • Lieferung von Sextoys an Nachbar über Ebay
        • Ohrfeigen
      • (P) tel. Reduktionim Familienkreis

      • #

        • Werturteil über anwesender Person
        • Werturteil über abwesender Person
        • Ehrrührige Tatsachenbehauptung über anwesende Person
          • H.M.: ungeschr.TBM: Unwahrheit
    • Sub. TB

    • RWK / Schuld

    • Strafantrag, § 194


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
Start

Content on this page requires a newer version of Adobe Flash Player.

Get Adobe Flash player

Mindmap teilen: Beleidigung,§§ 185 ff.