Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Hauptverhandlung, §& ..

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Hauptverhandlung, §§ 213 295

  • Prozessvoraussetzungen

  • Formaler Ablauf

    • Urteil

  • Beweisaufnahme

    • Strengbeweis/ Freibeweis

      • Strengbeweis§§ 244 256

        • Umstände, die die Schuld und Rechtsfolgenfrage betreffen
        • Numerus clausus der zulässigen Beweismittel:RT: nur die in der StPO vorgesehenen Beweismittel dürfen verwendet werden
        • Zu beweisende Tatsache muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen
      • Freibeweis:RT: keine Regelung in der StPO

        • Beweis von Prozessvoraussetzungen und Verfahrensfragen
          • Z.B. tatsächliche VSS einesBeweisverwertungsverbots
        • Keine Bindung an gesetzliche Beweismittel:RT: Verwendung aller Beweismittel, die nicht verboten sind:RT: ZVR, Vereidigungsverbote, § 136 I gelten ebenso
          • Z.B. Einholung schriftlicher oder telefonischer Auskünfte
        • Die zu beweisende Tatsache ist dem Gericht i.S. einer 'Wahrscheinlichmachung' glaubhaft zu machen
    • Beweisanträge,§§ 244246

      • Inquisitionsgrundsatz: Gericht ermittelt gem. § 244 II

      • Andere Verfahrensbeteiligte können jederzeit Beweisantrag stellen (§ 103 GG)

      • Notwendiger Inhalt

        • Bestimmte Beweistatsache
        • Bestimmtes Beweismittel
      • Abgrenzung: bloßerBeweisermittlungsantrag

        • Notwendiger Inhalt liegt nicht vor
        • Folge: leichte Ablehnung (§ 244 II)
      • Ablehnungsgründe

        • Nicht präsente Beweismittel, § 244 III
          • Zwingend bei Unzulässigkeit S.1
          • Möglich bei S.2
          • Zus.: § 244 IV, V
        • Präsente Beweismittel, § 245
    • Arten von Beweismitteln

      • Zeugen, § 48 ff.

      • Sachversträndige, § 72 ff.

      • Urkundenbeweis, § 249 ff.

    • Unmittelbarkeit, § 252 ff.

    • Beweisverwertungsverbot

  • Grundlagen

    • Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

    • Mündlichkeit der Hauptverhandlung


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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