Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Handelskauf, § 343 f ..
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Handelskauf, § 343 ff.
Prüfung
Kaufmann
Geschäft gehört zuHandelsgewerbe
Wird vermutet § 344
Nach obj. Empfängerhorizont
Z.B.: Kaufmann K kauft ohne darauf hinzuweisen Wein bei KaufmannV Wein für die Hochzeit der Tochter :RT: beidseitiges Handelsgeschäft
Fixhandelskauf§ 376
Vrss
Einseitiges Handelsgeschäft
- Weil anders als in § 377 beidseitig nicht erwähnt
Relatives Fixgeschäft, § 323
- Hinweis aufbes. Interesse
- Muss man wie auch in § 323 II Nr.2 besonderes Interesse mitteilen?
- H.M.: ja
- Arg.: Vergleich zu § 323 BGB
- A.A.: nein
- Hinweis aufbes. Interesse
Zeitablauf
Folge
Rücktritt wie im § 323 II Nr.2
2 Besonderheiten
- Zusätzlich: sofort SE statt der Leistung
- Erfüllungsanspruch erlischt fallsman nicht ausdr. daran festhält
§ 366
Rügeobliegenheit§ 377
Vrss
BeidseitigerHandelskauf
- 377 HGB
Mangelbei Gefahrübergang
- Nicht anwendbar aufNebenpflichtverletzung
- Z.B.: V sollte Ware in neutraler Packungliefern. K rügt Fehler nicht :RT: § 377 ()
- Ausschluss vonMangelfolgeschäden
- H.M.: ja
- Arg.: sind meist teurer als Mangel selber
- Arg.: Wortlaut: Mangel gilt als genehmigt
- Arg.: Anreiz, frühzeitige Mangelerkennung, Schadenvermeidung
- A.A.: nein
- Arg.: Unbilligkeit für Käufer da schwer zu erkennen
- H.M.: ja
- Ausschluss von § 823
- E.A.: ja
- Arg.: Wortlaut: Mangel gilt als genehmigt
- H.M.: nein
- Arg.: § 377 schützt Äquivalenzinteresse vs. § 823 Integritätsinteresse
- Nichtkontrolle kann aber iRd § 254 Beachtung finden
- Vgl. (P) § 548
- E.A.: ja
- Nicht anwendbar aufNebenpflichtverletzung
Ablieferung
- Ablieferung liegt vor, wenn dem K die Ware derart zugänglichgemacht wird, dass er sie auf Beschaffenheit überprüfen kann
Erkennbarkeit
- Nach Verkehrsauffassung
- Z.B.: bei Lieferung von 1000 Dosen Thunfisch ist Öffnung / Stichprobe bei 5 Dosen zumutbar, bei 5 Flaschen Wein nur Sichtung
Keine Arglist
Nichtrüge
- Unverzüglich = ohne schuldh. Zögern, § 121 I S.1 BGB
- (P) nicht zugegangene Rüge
- H.M.: Abs. 4 regeltnur die Verzögerung
(P) Streckengeschäft
Z.B.: V bezieht Sessel von Großhändler G und sagt ihm, er solle an (Verbraucher / Kaufmann) K liefern. Sessel hat Mangel.
Wenn K =Kaufmann..
- Hier stellt sich (P) idR nicht, da Kselber ggü. V rügen muss, § 377
Wenn K =Verbraucher
- Weil K 2 Jahre Zeit hat (§ 438 BGB) :RT: Härte für V, da Rechtsverlust, obwohl er selbst nicht erkennen konnte
- E.A. daher: § 377 ()
- Arg.: Durchlieferung ist wirtsch. sinnvoll, V soll nicht für Nichthandeln des K Schaden tragen
- H.M.: § 377 (+)
- Arg.: Ergebnis ist so hinzunehmern, wenn V es so wollte, keine Obliegenheit des K zur Rüge
- Vereinbarung, dass K rügen muss, ist in jedem Fall gem. § 475 I 1 BGB unwirksam
(P) Leasing
M least von B ein Auto, das diese von L bezogen hat. M rügt Mangel nicht unverzüglich und ist Verbraucher
BGH: Lösung wie h.M.: oben
A.A.: 377 ()
- Arg.: wenn M direkt von L gekauft hätte, hätte § 377 auch nicht gegolten
Hier allerdings Übertragung der Rügepflicht auf Leasingnehmer per Vertrag möglich
MangelVarianten
Aliud
- Ausschluss (+), Gleichstellung gem. § 434 III
- Stand früher in § 378 HGB
- Ausschluss (+), Gleichstellung gem. § 434 III
Zuwenigleiferung
Zuviellieferung
- (P) begründet § 377 einen Anspruchauf KP Zahlung bzgl. Zuviellieferung?
- E.A.: (+)
- Arg.: Verkäuferschutz
- H.M.: ()
- Arg.: kein Verkäuferschutz, weil bloß Obliegenheit des Käufers
- Aber 812
- E.A.: (+)
- Evtl. Auslegung §§ 133, 157: Lieferung = Angebot unter Verzicht des Zugangs der Annahme (§ 151)
- (P) begründet § 377 einen Anspruchauf KP Zahlung bzgl. Zuviellieferung?
Höherwertiges Aliud
- (P) begründet § 377 einen Anspruchauf KP Zahleng bzgl. Besserlieferung?
- E.A.: (+)
- Arg.: Verkäuferschutz
- H.M.: ()
- Arg.: kein Verkäuferschutz, weil bloß Obliegenheit des Käufers
- Aber 812
- E.A.: (+)
- Evtl. Auslegung §§ 133, 157: Lieferung = Angebot unter Verzicht des Zugangs der Annahme (§ 151)
- (P) begründet § 377 einen Anspruchauf KP Zahleng bzgl. Besserlieferung?
Annahmeverzug§ 373
Vrss
Einseitiger Handelskauf
- § 345
Androhung, II S.1
- Oder Entbehrlichkeit, II S.2
Folgender II, III
V erfüllt mir Lieferung an D seine Pflicht aus § 433 I (§ 362)
K kann aus § 667 den (meist niedrigeren) Erlös von V herausverlangen
Der V kann dann aber Aufrechnung § 398 mit seiner fortbestehenden Forderung aus § 433 II gegen K erklären
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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