Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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§ 142, Unerlaubtes E ..

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§ 142, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

  • Tatbestand

    • Täter:Unfallbeteiligter

      • Unfall ist jedes (1) plötzlich auftretende Ereignis,(2) das mit Gefahren des Straßenverkehrs zusammenhängt und(3) einen nicht völlig belanglosen Schaden (:RT: 50 :EURO:) zur Folge hat

        • Vgl. § 323c
        • Nur öff. Verkehrsraum, keine Privatgrundstücke
          • Baumarktparkplatz, Privatweg aber erfasst (BGH)
        • Schäden durch Be und Entladen im stehenden Verkehr
          • BGH: nicht erfasst
            • Arg.: Wortlaut, keine Gefahr der Straßenverkehrs
          • A.A.: erfasst
            • Arg.: Schutzzweck, für Geschädigten ist es egal
              • Vgl. Einwilligungsfähigkeit!
        • Schäden des Alleinschädigers / dessen Versicherung zählen nicht
      • § 142 V: es genügt der begründeteVerdacht, dass am Unfall beteiligt!

        • Jeder, der möglicherweiseeinen Unfallbeitrag geleistet hat
      • Auch bei vorsätzlichem Herbeiführen

        • A.A.: nein
          • Arg.: nicht plötzlich, weil vorhersehbar
        • H.M.: ja
          • Arg.: geschütztes RG = Sicherung privatR Ansprüche
          • Arg.: zumindest für Opfer unvorhersehbar = plötzlich
          • Aber: Grenze erreicht, wenn nicht mehr verkehrstypisch
    • Tathandlung

      • § 142 I Nr.1 falls festellungsbereite Person

        • Entfernen ohne Ermöglichung der Feststellung
        • Ermöglichung der Feststellung (passiv)+ Angabepflicht 'ich war beteiligt' (aktiv)
        • Keine Personalienangabe
          • Außer § 34 StVO
        • TBausschließendes Einverständis,nach Täuschung (falsche Angabe)
          • E.A.: Einverständnis (), weil Irrtum
            • Con.: so entsteht gerade doch eine Pflicht zur (aktiven) Angabe der Personalien
          • H.M.: Einverständnis (+), weil es auf tats. Vorliegen ankommt
        • Ort der Kenntnisserlangung = Unfallort
          • E.A.: ja, Erweiterung des Begriffs
            • Arg.: Vermeidung von Strafbarkeitslücken in Abs. 2
            • Con.: extensive Auslegung hätte wiederum restriktive Wirkung, weil Täter sich noch weilter Entfernen muss
            • Con.: Vorsatz muss bei Begehung (§ 15) und nicht erst in Beendigungsphase vorliegen
          • BGH: nein
            • Arg.: Erweiterung vom Wortlaut schon nicht gedeckt
            • Arg.: es kommt auf feststellungbereite Person an, die nicht verfolgt
      • § 142 I Nr.2 falls keinefeststellungsb. Person

        • Entfernen ohne Warten
        • Zeit
          • Wenn wahrscheinl. dass jemand kommt: 15, sonst 30 Min
      • § 142 II falls gewartet /entsch. / gerechtfertigt

        • Keine Nachholung der Feststellungsermöglichung
        • Unvorsätzliches Entfernenwenn nicht bemerrkt
          • BGH alt: Gleichstellung zu II Nr.2
            • Con.: Analogie zuungunsten des Täters
          • BVerfG:nicht strafbar
            • Folge(P): Erweiterung des Begriffs desUnfallorts auf Ort der Kenntniserlangung
  • Grundlagen


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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