Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Hehlerei, § 259
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Hehlerei, § 259
Obj TB
Sache ausrechtsw. Haupttat
Ersatzhehlereiist straflos
- Unmittelbarkeit
- Aber späterer § 263 nachTauschgeschäften denkbar
- Vermögensschaden aus § 935 I BGB
- Z.B.: für Hehlerei am der Geld aus (betrügerischem) Verkaufserlösnach § 242 ist Diebstahl keine taugliche Vortat (strafl. Ersatzhehlerei)wohl aber der Betrug ggü. dem Käufer der Diebesware
- Wertsummentheorie bei Geld
- M.M.: § 259 (+)
- Arg.: Strafbarkeitslücke durch simples Geldwechseln
- Con.: Analogie zuungunsten des Täters
- H.M.: § 259 ()
- M.M.: § 259 (+)
Taugliche Vortat sind Vermögensstaftaten,die zu einer rw. Besitzsituation geführt haben
- Versicherungsmissbrauch,§ 265 ist keine taugliche Vortat
- Arg.: Beiseiteschaffen oder Beschädigen eigenerSachen macht den Besitz noch nicht rechtswidrig
- Z.B.: Drogenhandel ()
- Aber: Geldwäsche
- (P) Nötigung alstaugliche Vortat
- Z.B.: wenn eigentliche Erpressung wg. vermeintlicher Forderung scheitert
- E.A.: nein
- Arg.: kein Vermögensdelikt, Schützt nur freien Willen
- A.A.: ja
- Arg.: Strafgrund ist Perpetuierung rw. Besitzlage
- Vgl. Begünstigung, wo jede Vortat tauglich ist
- Versicherungsmissbrauch,§ 265 ist keine taugliche Vortat
Stadium der Haupttat
- H.M.: Vollendung
- Wortlaut: erlangt hat
- A.A.: Versuch reicht
- H.M.: Vollendung
Handlung
Ankaufen / sonstigessich Verschaffen
- Verschaffen = nach dem wirtschaftlichen Wert einverleiben
- Ankaufen ist Unterfall des Verschaffens
- (P) Erwerb durchNötigung / Betrug
- E.A.: Verschaffen (+)
- Arg.: Kollusion nicht erforderlich, weil es allein um Perpetuierung geht
- H.M.: enge Auslegung, Verschaffen ()
- Arg.: neben Perpetuierung gibt es noch 2ten Schutzzweck:Möglichkeit für Dieb wirtschaftlich zu verkaufen :RT: Anreiz zumStehlen; bei Betrug / Nötigung gibt es Anreiz gerade nicht
- E.A.: Verschaffen (+)
Absetzen
- Absatzerfolgnotwendig?
- BGH: Handlung reicht
- Arg.: Wortlaut 'absetzt' setzt keinen Erfolg voraus
- Arg.: Perpetuierung schon in der Hand des Absetzenden
- Z.B.: Kauf auf Kommission, Verstecken zur späteren Veräußerung
- H.M.: Erfolg notwendig
- Arg.: Töten in § 212 setzt auch Tod voraus, ohne dass dies zwingend aus Wortlaut folgt
- Arg.: auch bei erster Alt. ist Erfolg notwendig
- Arg.: sonst wäre Versuchstrafbarkeit (Abs. 3) überflüssig
- BGH: Handlung reicht
- Absetzen an denrechtm. Eigentümer
- Wohl nein, keine Perpetuierung
- A.A.: ja
- Arg.: Anreiz, Sachen generell nicht zu stehlen, indem Absetzen schwierig
- Folge(P) § 253 Drohung mit Unterlassen der Rückführung
- Absatzerfolgnotwendig?
Absetzen helfen
- Der Vortäter kann nicht Hehler sein,daher ist Beihilfe § 27 nicht denkbar
Täter ist nichtTäter der Haupttat
Teilnehmer der Haupttatals tauglicher Täter
- H.M.: ja, auch tauglicher Täter
- Arg.: Umkehrschluss aus Regelung in § 261 IX S.2
- Arg. Wortlaut: aus Sicht des Teilnehmers ist der Vortäter ein 'Anderer'
(P) Postpendenzfeststellung:wenn Hehler eventuell Mittäterder Vortat war (nicht feststellbar)
- Z.B.: T hat ein Autoradio von Vortäter X erlangt. Es ist nicht feststellbar, ob T an Vortat Mittäter war
- Anders als bei Wahlfeststellung liegt hier eindeutige Tatsachengrundlage vor
- Der erschwerende Umstand, dass eventuell Mittäter kann ihn nicht (in dubio pro reo) besser stellen :RT: § 259 (+)
Täter der Vortat ist aber tauglicher Geldwäscher, § 261!
Subj. TB
Vorsatz
Bereicherungsabsicht
Drittbereicherung zugunst.des Vortäters geht nicht
- Arg.: Wortlaut, kein Dritter
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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