Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Vereiteln von Zwangsvolls ..
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Vereiteln von Zwangsvollstreckung und Pfandkehr, § 288, 289
Vereiteln der Zwangsvollstreckung § 288
Prüfungobj. TB
TauglicherTäter
- Nur der Vollstreckungsschuldner
- Titel an sich reicht nicht
- Mat. Anspruch muss bestehen
- = echtes Sonderdelikt
- Nur der Vollstreckungsschuldner
TauglichesTatobjekt
- Pfändbare Sachen, § 811 ZPO
Drohende Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung droht, wenn sich aus den Umständen konkreteAnhaltspunkte ergeben, dass gläubigerAnspruch alsbald durchsetzen will
- Eindeutig, wenn schon Titel erlangt, oder zum. Klage erhoben
- Aber auch schon vorher möglich
- Bloße Mahnung reicht aber nicht
Veräußern oderBeseiteschaffen
- Beschädigen reicht nicht
- KV reicht nicht, wenn adäq. Bezahlung
- Nicht bei Befriedigung eines anderen Gl
Grundlagen
Pfandkehr,§ 289
Objektiver TB
Eigene oder fremde,bewegliche Sache
Pfandrecht,Gebrauchsrecht, Nuntzungsrecht
- GesetzlichePfandrechte
- Werkunternehmerpfandrecht
- Achtung: § 811 I 1 ZPO
- Vollstreckungspfandrecht, § 804 ZPO
- E.A.: nicht erfasst
- Arg.: § 136 StGB enthält abschließende Sonderregel
- H.M.: erfasst
- Arg.: § 136 schützt Staat, § 289 den Einzelnen
- E.A.: nicht erfasst
- GesetzlichePfandrechte
Wegnahmezugunsten des E
- Wegnahmebegriff
- E.A.: enger Begriff,wie in § 242
- Arg.: Wortlaut, hätte Gesetzgeber weite Interpretation gewollt,hätte er wie in § 288 Begriff 'Beiseiteschafften' verw. können
- Arg.: nur so höhere Strafe im Vergleich zu §§ 136, 288 zu rechtfertigen
- Dann wäre bei besitzlosem PfandR (z.B. § 562 BGB) immer ()
- Rspr.: jedes räuml. Entfernen aus Machtbereich
- Arg.: Schutz von Vermieter (§ 592), Gastwirt (§ 704)besitzlose PfandR auch von Schutzweck erfasst
- E.A.: enger Begriff,wie in § 242
- Zugunsten des Ewobei Eigentümer und Rechtsinhaberverschiede Personen sein müssen
- Wegnahmebegriff
Subjektiver TB
Vorsatz
RechtswidrigeAbsicht
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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