Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Schuldnerwechsel & Sc ..
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Schuldnerwechsel und Schuldbeitritt
SchuldnerwechselSchuldübernahme
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414: Vertrag zw.gläubigerund Neu S
- Unkompliziert
- Sofort befreiende Schuldübernahme
415: Vertrag zw.Alt schuldnerund Neu S
- Z.B.: die beidenschuldnervereinbaren 'Freistellung'
- Strittig:Konstruktion
- A.A.: Vertragstheorie, Übernahme= Vertrag zw. gläubigerund NeuS
- H.M.: Verfügungstheorie, Übernahme= Verfügung eines NIchtberechtigten
- Daher: § 185 des Gl. erforderlich
- Schweigen als Zustimmung § 416 wenn Hypothek
- Wenn noch nicht: § 415 III
§ 329, bloße Erfüllungsübernahme
Auslegungsregel: im Zweifel gilt:
Der AltS haftet weiter
Der NeuS haftet nur intern demAltS (Freistellungsanspruch)
- Also kein Zahlungsanspruch des gläubigergegen ihn
- Regress: wenn AltS zahlt, weil vermeintlicher NeuS Freistellung verweigertAnspruch aus desschuldnervs.sicherungsgeber§ 280 I, III, 283, 415 III :RT: Zweckerreichung (§ 275)
(P) LeasingEintrittsmodell/ AGB Geltung bei Eintritt
Z.B.: Rechtsanwalt R kauft sich erst bei V neue Computeranlage, dann tritt aufgrund v. Liquiditätsproblemendie Bank als Leasingeber nachträglich in den KV § 433 ein. Die Anlage hat Mangel, der nicht gerügt wurde.
Eigentlich lag kein beidseitiges Handelsgeschäft vor :RT: § 377 HGB (), § 310 I BGB (), später aber schon
Lösung bzgl. AGB: V stellt seine Mitwirkung (§§ 414, 415) unter konkl. aufsch. Bedingung (§ 158 I) dass AGB ggü. Kaufmann (B) gelten
(kumulativer)Schuldbeitritt, § 311 I
Neuerschuldnernebendem bisherigen
Nicht akzessorisch
Nicht gesetz. geregelt
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Vertrag zwischenSG und SN
- Abgrenzung
- Bürgschaft
- Garantie
- Mitdarlehensnehmerschaft
- In diesem Fall wäre § 138Rspr. zugungsten von Ehegatten nicht anwendbar
- Auslegung iRd Gesamtbetrachtung,nicht formell danach, ob mit unterschrieben
- Eigenes finanzielles Interesse des Ehegatten
- Indiz: eigener Auszahlungsanspruch bzgl. Darlehen
- Keine Geltendmachrung v. Einreden desschuldnerzugunsten des SG
- Z.B.: SN ist ggüsicherungsgeberder Schuld desschuldnerbeigetreten. Danach verjährt Forderung gg. S
- Ausnahme:sicherungsgebersteht der Leistung wie Verbaucherkäufer bei Rücktritt nahe (Einrede aus SV)
- Arg.: keine Akzessorietät
- Abgrenzung
Vertrag zwischenSG und S
- Abgrenzung § 329: eigenesForderungsR. für SN gewollt?
- Keine Genehmigungsbedürftigkeit
- Anders als oben
- Einreden gegenüber S(Geltung auch ggü. SN)
- § 334 Vertrag zugunsten Dritter anwendbar
- Z.B.:schuldnersollsicherungsgeberim Gegenzug zu dessen Schuldbeitritt sein Auto leihen sicherungsgeberkann sich gegenüber gläubigerauf § 320 berufen, bisschuldnerüberlässt
- Vgl. Einreden im Kreditsicherungsrecht
(P) § 138 Rspr. zurBürgschaft bei EfB
Verbraucherwiderruf, § 491 analog
+ besonderes Formerfordernis (bzgl. des Beitrittsvertrags)
Direkte Anwendbarkeit (), weil keine Entgeltlichkeit
Rspr.: analogeAnwendung (+)
- Arg.: anders als bei Bürgschaft hier eigene Schuld, mehr Schutz
- Arg.: besondere Schutzbedürftigkeit folgt auch aus fehldendem Formerfordernis
- Folge(P): keine Nichtigkeit, wenn bloß§ 492 I S.5 fehlt ?
- Z.B.: Angabe des effektiven Jahreszinses
- E.A.: ja
- Arg.: diese Pflichtangaben dienen nur Vergleich mit Konkurrenzangeboten, diesicherungsgebernicht interessieren, weil er keine Wahl hat
- BGH: nein, voller Schutz
- Arg.: auchsicherungsgeberist schutzwürdig, insb. Irrtum, es handele sich bei Nominalzinssatz um effektiven Satz
- Folge(P) Heilungnach § 492 II
- BGH: nur, wenn Mittel an SGaugezahlt wurden (also nie)
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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