Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
reformatio in peius
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Reformatio in peius (RIP, Verböserung)
Konstellation
Bürger erhält belastenden VA, legt Widerspruch ein
Widerspruchsbescheid belastet noch stärker (Bestandskraft ())
Z.B.: Schüler wird 10 Tage suspendiert, Widerspruch :RT: dann 15 Tage
(P1) was ist Klagegegenstand?
E.A.: uspr. VA in Gestalt des Widerspruchsbescheid (§ 79 I Nr.1)
Arg.: RIP ist nicht selbstständig iSd Abs. 2
A.A.: nur Widerspruchsbecheid (§ 79 I Nr.2)
Im Beispiel dann nur bzgl. 5 Tage extra
H.M.: Wahlrecht (§ 79 II)
Arg.: Selbständigkeit ist iSv Art. 19 IV weit auszulegen
(P2) erneutesVorverfahren
E.A.: nein, direkte Anwendung von § 68 I 2 Nr.2
A.A.: nein, analoge Anwendung von § 68 I 2 Nr.2
Arg.: es droht weitere Verböserung
(P3) materielleZulässigkeit
H.M.: pro RIP
Arg.: Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Arg.: §§ 48/49 ermöglichen auch Belastung nach Bestandskraft, daher muss vorher auch möglich sein
A.A.: contra RIP
Arg.: Verstoß gegen rechtl. Gehör, weil Risiko
Arg.: anders als bei §§ 48/49 fehlt die Rechtsgrundlage
Arg.: Vertrauensschutz, üblicherw. kein Hinweis in Rechtsbehelfsbelehrung
Arg.: Wortlaut der §§ 71 73 VwGO es ist immer nur von Abhilfe / Nichtabhilfe die Rede
(P6) Zuständigkeitder WSPBehörde
H.M.: Zuständigkeit (+)
Arg.: Widerspruchsbehörde ist die nächsthöhere Behördeund damit weisungsbefugt ggü. Ausgangsbehörde :RT: Entscheidung hätte also in jedem Fall in ihrem Sinne erfolgen können
In Hamburg und RLPfalz:Widerspruchsausschuss
E.A.: unzuständig
- Arg.: im Gegenschluss kein Weisungsrecht
H.M.: zuständig
- Arg.: Zuständigkeit aus Devolutiveffekt, § 73 I
(P5) Anhörungerforderlich?
E.A.: § 71 nur bei neuen Tatsachen
H.M.: nach § 71 immer
Arg.: neue Chance zurückzunehmen
Nicht zu Verwechseln mit urspr. Anhörung, § 28 VwVfG
Die ist unstr. nicht entbehrlich, kannaber nach h.M. nachgeholt werden
(P4) RGL
BVerwG alt.:§§ 48/49 oderSpezialgesetz
Arg.: Vorbehalt des Gesetzes
Arg.: Vergleichbarkeit zu Aufhebung aus eigener Initiative
Vgl. (P) Maßgeblichkeit des § 50 iRd Widerspruchs des Nachbarn im BauR
H.M.: RgläubigerdesAusgangsVA
Arg.: alle Behörden entscheiden auf gleicher Grundlage
Arg.: Vorrang des Gesetzes
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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