Rechtsschutz gegen reformatio in peius Schema
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  • Rechtsschutz gegen reformatio in peius

    • Konstellation

      1. Widerspruchsbescheid belastet ihn noch stärker (Bestandskraft (-))

        • z.B. Schüler wird 10 Tage suspendiert, 

          Widerspruch - dann 15 Tage

    • (P1) was ist Klage-

      gegenstand?

      • e.A.: Ausgangs-VA in Gestalt 

        von Widerspruchsbescheid (§ 79 I VwGO Nr. 1)

        • Arg.: RIP ist nicht selbständig i.S.d. Abs. 2

      • a.A.: nur der Widerspruchsbecheid, d.h. isoliert (§ 79 I VwGO Nr. 2)

        • im Beispiel dann nur bzgl. 5 Tage extra

      • h.M.: Wahlrecht ('kann', § 79 II 1 VwGO)

        • Arg.: Selbständigkeit ist i.S.v. Art. 19 IV GG weit auszulegen

      • bei der erstmailigen Beschwer

        (kein Fall der RIP, Drittwiderspruch)

      • e.A.: nein, direkte Anwendung von § 68 I VwGO 2 Nr. 2

      • a.A.: nein, analoge Anwendung von § 68 I VwGO 2 Nr.2

      • Arg.: es droht weitere Verböserung

      • evtl. weglassen

      • bei Anfechtung von Ausgangs-VA 

        in Gestalt von Widerspruchsbescheid

      • bei isolierter Anfechtung 

        von Widerspruchsbescheid

        • Widerspruchsbehörde, §§ 79 II 3, 78 II VwGO

      • bei Selbsteintritt

        • Klage gegen rip => Ausgangsbehörde

        • Klage gegen Selbsteintritt => Widerspruchsbehörde

        • Klagenhäufung § 44 VwGO idR nicht möglich

    • (P7) Zuständigkeit?

      • wenn Ausgangs- und 
        Widerspruchsbehörde

        • identisch sind

          • Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde
        • (P) nicht 
          identisch sind?

          • e.A.: Widerspruchsbehörde
            • Arg.: Devolutiveffekt
            • Con.: §§ 68, 73 VwGO regeln nur Zuständigkeit für
              Widerspruch, nicht aber für weitergehende Entscheidung
          • h.M.: Widerspruchsbehörde, wenn
            sie zugleich Fachaufsichtsbehörde ist
            • Arg.: hat Befugnis, Ausgangsbehörde anzuweisen, VA
              zum Nachteil von Widerspruchsführer zu ändern
            • nicht einzusehen, warum ihr nicht Befugnis
              zustehen soll, VA selbst zu ändern
            • Arg.: macht für Widerspruchsführer keinen Unterschied, 
              durch welche Behörde VA zu seinem Nachteil geändert wird
          • a.A.: Widerspruchsbehörde, wenn
            sie Selbsteintrittsrecht hat
            • Con.: Widerspruchsbehörde benötigt nur
              Selbsteintrittsrecht, wenn sie neuen VA erlassen will
            • RIP ist aber nur quantitative Änderung von vorhandenem VA
            • z.B. i.R.d. kommunalrechte. Ersatzvornahme
      • wenn Widerspruchsbehörde (die nicht 
        identisch mit Ausgangsbehörde ist) neuen 
        VA erlassen will, benötigt sie Selbsteintrittsrecht

        • RIP erfasst nur quantitative Veränderungen, die in sachlich-
          funktionalem Zusammenhang zu Ausgangs-VA stehen

    • (P6) Anhörung

      erforderlich?

    • (P5) EGL?

    • (P4) materielle

      Zulässigkeit?

      • h.M.: ja

        • Arg.: gesicherte Rechtsposition entsteht erst mit Bestandskraft von VA, 

          deren Eintritt Widerspruchsführer durch Widerspruch selbst verhindert hat

        • Arg.: nach § 68 VwGO hat Widerspruchsbehörde umfassende 
          Rechts- und Zweckmäßigkeitskontrolle vorzunehmen

        • Arg.: Gesetzgeber geht z.B. in § 79 II 1 VwGO davon aus, dass 
          Widerspruchsbescheid zusätzliche Beschwer enthalten kann

      • a.A.: contra RIP

        • Arg.: Risiko hält Bürger von Einhegung von Widerspruch 

          ab, was zu faktischer Einschränkung von Art. 19 IV GG führt

        • Arg.: §§ 48, 49 VwVfG sind für nachträgliche Änderungen
          von VA abschließend, weil Bundesgesetzgeber gem.
          Art. 74 I Nr. 1 GG nur Kopetenz hat, Vorverfahren als 
          Sachurteilsvoraussetzung zu regeln

        • Arg.: Vertrauensschutz, üblicherw. kein Hinweis in Rechtsbehelfsbelehrung

      • #

        • ausnahmsweise (-) bei Prüfungsanfechtung

          • Arg.: Grundsatz der Chancengleichheit

        • anders als im Verwaltungsprozess:

          ? RIP ist immer verboten

          • Bindung an das Klagebegehren (§§ 88, 129, 141 VwGO)

Rechtsschutz gegen reformatio in peius Schema

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