Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


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Wiederaufgreifen des Verf ..

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Wiederaufgreifendes Verfahrens,§ 51 VwVfG

  • Grundlagen

    • Vgl. 'relevanter Zeitpunkt' für Änderungen der Sachlage vor Bestandskraft

    • Begriff

    • Unterscheidung zw. Wiederaufgreifenunderneuter Sachentscheidung

      • Wiederaufgreifen ist bloße Verfahrensentscheidung

        • H. M.: Beeinhaltet Regelung:RT:VA
        • A. A.: Jedenfalls bei Ablehnung bloß wiederholende Verfügung
      • Nach pos. Entscheidung über Wiederaufgreifen folgt Sachentscheidung über Schicksal des VA :RT: ZWeitbescheid

    • Verhältnis zu §§ 48 f. VwVfG

      • H. M.: Alternativitätsverhältnis

        • Arg.: Erforderlich um materielle Gerechtigkeit aus Rechtsstaatsprinzip zuwahren, da § 51 entwertet würde, wenn doch alles beim Alten bleiben könne
      • A. A.: § 51 und §§ 48 f. VwVfG sind hintereinander zu prüfen

  • Rechtsschutz

    • Zulässigkeitder Verpfl.klage

      • (P) statthafteKlageart

        • Entscheidung über Wiederaufgreifen=VA?
          • H. M.: Ja
            • Arg.: Verfahrenshandlung mit Außenwirkung
            • RF.: Verpflichtungsklage
          • A. A.: Nein
            • Arg.: Lediglich verwaltungsinterner Willensbildungsprozess,nur Zweitbescheid ist auf Außenwirkung gerichtet
            • RF.: Anfechtungsklage iVm. allgm. Leistungsklage
        • Möglichkeit der Verbindung des Begehrens aufWiederaufgreifenundneue Sachentscheidung
      • Klagebefugnis,§ 42 II VwGO

        • Möglicher Anspruch auf Wiederaufgreifen aus § 51 I
        • Möglicher Anspruch auf Sachentscheidung
      • Erfolgloses Vorverfahren, § 68 II

      • Fehlende Rechtskraft, § 121

        • (+), wenn Streitgegenstand nicht identisch
      • Kein Entgegenstehen von § 44a VwGO

        • Klage auf Wiederaufgreifen ist nicht nur allein auf behördliche Verfahrenshandlung gerichtet, sondern Sachentscheidung
      • Allgm. Rechtsschutzbedürfnis

        • Klage auf WIederaufnahme des rechtskräftigen verwaltungsverfahren nach § 153 VwGO iVm. § 578 ff. ZPOist kein einfacherer Weg, da unterschiedliches Zielundgleichberechtigtes Nebeneinanderstehen
      • (P) Klagefristbei (§§ 48 / 49)

        • H.M.: keine!
          • Arg.: es droht keine Unterlaufung der Bestandskraft, da Behörde immer zur Aufhebung befugt ist
        • M.M.: ja
          • Arg.: Unterlaufung der Bestandskraft, Umgehung des § 51
    • Begründetheitder Verpfl.klage

      • Zulässigkeit d. Antragsauf Wiederaufgreifen

        • Unanfechtbarkeit des VA, § 51 I
        • Unmöglichkeit der Geltendmachung des Wiederaufgreifgrundes in früherem Verfahren(§ 51 II)
        • Antragsbefugnis
          • = Belastung durch VA in eigenen Rechten
        • Frist: 3 Monate ab pos. Kenntnis (§ 51 III)
          • Ggf. Wiedereinsetzung nach § 32
      • Begründetheit d. Antragsauf Wiederaufgreifen

        • Grund nach § 51 I Nr.1 3
          • Nr. 1: Nachträgliche Änderung der Sach/Rechtslage
            • Anwendungsbereich
              • Nur, wenn Änderung Einfluss auf Rechtmäßigkeit hat
              • DauerVAs (+)
              • Noch nicht vollzogene VAs?
                • H. M.: ()
                  • Arg.: Regelungsgehalt erschöpft sich in 1maliger RFaufgrund Sach/Rechtslage zum Erlasszeitpunkt
                  • Arg.: Änderung nur Vollstreckungshindernis:RT:Vollstreckungsgegenklage
            • Sachlage
              • = Entscheidungsrelevante Tatsachen fallen nachträglich weg/treten ein
            • Rechtslage
              • = Behördlicher Entscheidung zugrunde liegende Rgläubigeraufgehoben/geändert
              • Nicht: Änderung der Verwaltungspraxis, Rechtsprechung
                • Ausnahme: Verfassungsgericht
                • Arg.:Rechtliche Würdigung des SV amMaßstab vorgegebener Rechtsordnung
          • Nr. 2: Vorliegen eines neuen Beweismittels
            • = Vorlegen von Beweismitteln, die im Erkenntnisverfahren noch nicht gewertet wurden
            • Wahrscheinlichkeit einer günstigen Entscheidung
              • BVerwG: Tatsächlich feststehen
              • A. A.: Möglichkeit ausreichend
          • Nr. 3 : Wiederaufnahmegrund iSd. § 580 ZPO
        • Entscheidung in der Sache


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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