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- Rechtsschutz
- Schema § 51: Zulässigkeit der Verpfl.klage
- (P) statthafte Klageart
- Entscheidung über Wiederaufgreifen=VA?
- h. M.: Ja
- Arg.: Verfahrenshandlung mit Außenwirkung
- RF.: Verpflichtungsklage
- a. A.: Nein
- Arg.: Lediglich verwaltungsinterner Willensbildungsprozess, nur Zweitbescheid ist auf Außenwirkung gerichtet
- RF.: Anfechtungsklage iVm. allgm. Leistungsklage
- Möglichkeit der Verbindung des Begehrens auf Wiederaufgreifenundneue Sachentscheidung
- der Kl. kann also sofort auf das klagen, was er eigentlich wollte
- die Frage nach dem Wiederaufgreifen wird dann inzident geprüft
- Arg.: Prüfung ob Wiederaufn.grund vorliegt, beinhaltet bereits Prüfung, ob neue Sachentscheidung
- Arg.: Prozessökonomie
- Stufenklage
- Arg.: Bestandskraft des Verwaltungsakts, Ausnahmecharakter des § 51
- Klagebefugnis, § 42 II VwGO
- Möglicher Anspruch auf Wiederaufgreifen aus § 51 I
- möglicher Anspruch auf Sachentscheidung
- Erfolgloses Vorverfahren, § 68 II
- Fehlende Rechtskraft, § 121
- Definition(+), wenn Streitgegenstand nicht identisch
- Kein Entgegenstehen von § 44a VwGO
- Klage auf Wiederaufgreifen ist nicht nur allein auf behördliche Verfahrenshandlung gerichtet, sondern Sachentscheidung
- Allgm. Rechtsschutzbedürfnis
- Klage auf WIederaufnahme des rechtskräftigen verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren nach § 153 VwGO iVm. § 578 ff. ZPO ist kein einfacherer Weg, da unterschiedliches Zielundgleichberechtigtes Nebeneinanderstehen
- (P) Klagefrist bei (§§ 48 / 49)
- h.M.: keine!
- Arg.: es droht keine Unterlaufung der Bestandskraft, da Behörde immer zur Aufhebung befugt ist
- m.M.: ja
- Arg.: Unterlaufung der Bestandskraft, Umgehung des § 51
- Schema § 51: Begründetheit der Verpfl.klage
- Zulässigkeit d. Antrags auf Wiederaufgreifen
- Unanfechtbarkeit des VA, § 51 I
- Unmöglichkeit der Geltendmachung des Wiederaufgreifgrundes in früherem Verfahren(§ 51 II)
- Antragsbefugnis
- Definition= Belastung durch VA in eigenen Rechten
- Frist: 3 Monate ab pos. Kenntnis (§ 51 III)
- Ggf. Wiedereinsetzung nach § 32
- Begründetheit d. Antrags auf Wiederaufgreifen
- Grund nach § 51 I Nr.1 - 3
- Nr. 1: Nachträgliche Änderung der Sach-/Rechtslage
- Anwendungsbereich
- Nur, wenn Änderung Einfluss auf Rechtmäßigkeit hat
- Dauer-VAs (+)
- Noch nicht vollzogene VAs?
- h. M.: (-)
- Arg.: Regelungsgehalt erschöpft sich in 1-maliger RF aufgrund Sach-/Rechtslage zum Erlasszeitpunkt
- Arg.: Änderung nur Vollstreckungshindernis →Vollstreckungsgegenklage
- Sachlage
- Definition= Entscheidungsrelevante Tatsachen fallen nachträglich weg/treten ein
- Rechtslage
- Definition= Behördlicher Entscheidung zugrunde liegende RGL aufgehoben/geändert
- nicht: Änderung der Verwaltungspraxis, Rechtsprechung
- Ausnahme: Verfassungsgericht
- Arg.:Rechtliche Würdigung des SV am Maßstab vorgegebener Rechtsordnung
- Nr. 2: Vorliegen eines neuen Beweismittels
- Definition= Vorlegen von Beweismitteln, die im Erkenntnisverfahren noch nicht gewertet wurden
- Wahrscheinlichkeit einer günstigen Entscheidung
- BVerwG: Tatsächlich feststehen
- a. A.: Möglichkeit ausreichend
- Nr. 3 : Wiederaufnahmegrund iSd. § 580 ZPO
- Entscheidung in der Sache
- wenn Antrag zulässigundbegründet: Verurteilung der Behörde zu neuer Sachprüfung
- RGL
- h.M.: einschlägige matR RGL
- Ermessen ob Aufhebung (§§ 48/49) !
- Ermessensreduzierung nur, wenn sonst Verstoß gegen guten Sitten / § 242
- Arg.: Bei Ermessensausübung muss auch Bestandskraft des VAs berücksichtigt werden
- Kollision
- Vertrauensschutz, Bestandsschutz
- Anspruch außerhalb von § 51?
- e. A.: Ja
- Arg.: Schutznormtheorie
- ehemals h. M.: Nein
- Arg.: Wegen Notwendigkeit der Bestandskraftwahrung
- Normalfall: Ermessenfehlerfreie Entscheidung über Wiederaufgreifen
- Ausnahmsweise bei Ermessensreduzierung auf Null: Anspruch auf Wiederaufgreifen
- Selbstbindung der Verwaltung
- Aufrechthalten des Bescheids schlechterdings unerträglich
- Grundlagen zu
- Begriff
- Nochmalige Überprüfung eines bestandskräftigen VAs durch Behörde
- gebundene Verwaltung
- Ermessen
- Ausnahmsweise Bestandskraftdurchbrechung (§§ 68, 70) aus Gründen materieller Gerechtigkeit
- Unterscheidung zw. Wiederaufgreifenunderneuter Sachentscheidung
- Wiederaufgreifen ist bloße Verfahrensentscheidung
- h. M.: Beeinhaltet Regelung→VA
- a. A.: Jedenfalls bei Ablehnung bloß wiederholende Verfügung
- Nach pos. Entscheidung über Wiederaufgreifen folgt Sachentscheidung über Schicksal des VA → ZWeitbescheid
- Verhältnis zu §§ 48 f. VwVfG
- h. M.: Alternativitätsverhältnis
- Arg.: Erforderlich um materielle Gerechtigkeit aus Rechtsstaatsprinzip zu wahren, da § 51 entwertet würde, wenn doch alles beim Alten bleiben könne
- a. A.: § 51 und §§ 48 f. VwVfG sind hintereinander zu prüfen
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