Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Zulässigkeit der Ver ..
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Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des BVerG für die Individualverfassungsbeschwerde ergibt sich ausArt. 93 I Nr.4a GG, §§ 13 Nr.8a, 90 ff. BVerfGG
Beschwerdefähigkeit
Jede natürliche Person:RT: jeder Grundrechtsträger :RT: Maßstab = Grundrechtsfähigkeit
(P) Nascirutus angeblichbeschwerdeführungsfähig
- Con.: dann Abtreibung unmöglichabsoluter Lebensschutz
(P) EU Ausländer beiDeutschengrundrechten
- E.A.: Art. 18 EUAV
- Con. 116 GG
- H.M.: Art. 2 mit Schranken des spez. GR
- E.A.: Art. 18 EUAV
(P) Tote
- Nur aus Art. 1 I
- Arg. er kann nicht handeln
Juristische Personen:je nach Art. 19 III
E.A.: nur Wirkung despersonalen Substrats
- Arg.: Grundrechte können nur bei Durchwirkung der nat. Personen bestehen
H.M.: Grundrechtstypische Gefahr
- BeimStaat
- Konfusionsargument
- Ausnahmen, Art. 4,5,6 (partielle Grundrechtsfähigkeit)
- Arg.: Art. 19 III will gerade eigene Rechte verleihen
- Arg.: bei z.B. Stiftungen gibt es keine Personen, auf die abgestellt werden kann
- BeimStaat
Beschwerdegegenstand
Jeder Akt öffentlicher Gewalt
Gesetzgebung
- RechtssatzVfB
- (P) Gesetzgeberisches Unterlassen
- Sonderfall: unechtes Unterlassen= unvollständiges Gesetz
- Hier ist das Gesetzselber Gegenstand
- EchtesUnterlassen
- Direkter Gesetzgebungsauftrag aus GG
- Z.B.: Art. 6 V, 12a II
- Oder Subjektivierung objektivgrundrechtlicher Schutzpflichten
- Alle Grundrechte
- Aber weites Ermessen des Gesetzgebers
- Arg.: Gewaltenteilung!
- Direkter Gesetzgebungsauftrag aus GG
- Sonderfall: unechtes Unterlassen= unvollständiges Gesetz
Nicht: Akteder EU
Exekutivakte
Urteile
Einheitliche Verfassungsbeschwerde
Die Beschwerde richtet sich auch immer gegen die höherinstanzlichen bestätigenden Urteile, soweit vorhanden
Beschwerdebefugnis
Möglichkeit der:eigenen Beschwer
(P) PPR
- Mephisto Fall
- Ausnahme vom Verbot der Prozessstandsschaft
- Arg.: ergibt sich aus Natur des PPR
Gegenwärtig
Unmittelbar
(P) GesetzesVB
- Grunds.: Unmittelbarkeit(), erst VA abwarten
- Ausnahme: self executing laws
- Ausnahme: man erfährt nie von Anwendung d. Gesetzes
- Z.B.: IMSI Catcher
- Beschlüsse auf EU Ebene bedürfen idR nat. Umsetzungsgesetze :RT: keine Unmittelbarkeit
- Aber meistens egal, weil sich einheitliche VB auch gegen die Urteile wendet, und die sind klar unmittelbar
- Grunds.: Unmittelbarkeit(), erst VA abwarten
(P) Tod des Beschwerdeführers
- Grunds.: Erledigung
- Arg.: VB gewährt subj. Rechtsschutz, Ziel kann nicht erreicht werden
- Ausnahme: es gibt auch obj.Funktion der VBEntscheide
- Quasi Wiederholungsgefahr
- Wunsiedel Beschluss
- Grunds.: Erledigung
Rechtswegerschöpfung,§ 90 II 1 BVerfGG
Genau auf Gegenstand achten
Z.B.: Einstweiliger Rechtsschutz wird nicht durch nicht abgeschl. Hauptsacheverfahren gestört
Gegen formelle Gesetze gibt es keinen Rechtsweg!
Subsidiarität(ungeschr. Merkmal)
Neben der Erschöpfung des Rechtsweg muss der Beschwerdeführer auch sonst alle zur Verfügung stehenden Mittel ergreifen
Mittel
Abwarten desHS Verfahrens
- () wenn GR Verletzung nur durch einstw. RS
- () wenn irreversibler Schaden droht
- () wenn Sachverhalt im einstw. Verfahren schon abschließend geklärt
Inzidenzkontrolle
Allg. Feststellungsklage bei RVO
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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