Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Besitz, § 854 ff.

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Besitz, § 854 ff.

  • Besitzdiener, § 855

    • Tats. Gewalt

    • Besitzdienerwillen

      • 'für einen anderen'

        • Wird vermutet
    • Soziale Abhänigkeitzum Besitzherren

      • Tatsächliche Unterordnung unter Weisung

      • Erkennbarkeit: soz. Abhängigkeit nach außen

    • Besitzherr ist unmittelbarer BesitzerBesitzdiener ist kein Besitzer

  • Grundlagen

    • Funktionen

      • Schutz und Erhaltungsfunktion

      • Publizitätsfunktion

    • Einteilung der Besitzarten

      • Intensität der Sachbeziehung

        • Unmittelbarer Besitz, § 854
        • Mittelbarer Besitz, § 868
      • Umfang der Sachherschaft

        • Alleinbesitz
        • Mitbesitz: § 866
        • Teilbesitz, § 865
      • Willensrichtung des Besitzers

        • Eigenbesitz, § 872
        • Fremdbesitz
      • Recht zum Besitz, § 986

      • Art der Besitzerlangung

        • Fehlerhaft, § 858
        • Fehlerfrei
  • MittelbarerBesitz, § 868

    • Konkretes RechtsverhältnisiSd. § 868

      • Miete, Leasing, Pacht, Verwahrung

      • ähnliche Verhältnisse sind konkretevertragliche Absprachen auf Zeit

      • GOA = Besitzmittlungsverhältnis

        • H.M.: ja
          • Arg.: Vertragsähnlichkeit
          • Arg.: Eltern / Kind auch kein Vertrag und § 868 (+)
        • A.A.: nein
          • Arg.: § 930 spricht von 'vereinbart'
          • Arg.: übrige Beispiele sind alle Verträge
          • Arg.: Hintermann weiß nicht bescheid (kein Fremdbesitzerwillen)
          • Arg.: gerade der Auftrag, dem GOA ähnlich ist, ist nicht erwähnt
      • (P) antizipiertes BMV

      • Sicherungsvertrag§ 311 bei SiÜ

        • Meist im Sachverhalt nurzwischen den Zeilen
        • Unter ähnliches VH subsummieren!
    • Fremdbesitzerwillen des BMittlers

      • Wird vermutet

    • Potentieller Herausgabeanspruch

  • Besitzschutz

  • Beendigung, § 856 I

    • äußerlich erkennbare Aufgabe der Sachherschaft+ natürlicher Besitzaufgabewille

    • Unfreiwilliger verlust

  • Besitzerwerb

    • Originär: § 854 I

      • 1. Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft

      • 2. Maßstab: Verkehrsauffassung

      • 3. Besitzbegründungswille

        • (P) Konkreter / genereller (h.M.) Besitzbegründungswille
      • 4. Kein Fall von Besitzdienerschaft, § 854

    • Abgeleitet: § 854 I

    • Bloße Einigung: § 854 II

      • 1. rechtsgeschäftliche Einigung zw. bisherigenBesitzer und Erwerber

      • 2. Möglichkeit der Herrschaftsausübung durchErwerber

      • Bsp.1: Holz im Walde

      • Bsp. 2: Übergabe an Besitzdiener

    • Erbenbesitz: § 857

      • Erbe rückt in die besitzrechtliche Stellung desErblassers ein. Besitzbegründungswille ist nichterforderlich!

      • Abgrenzung: Erbschaftsbesitz §§ 2018 ff. BGBVermeitlicher Erbe besitzt Nachlassgegenständeunter Berufung auf vermeitliches Erbrecht


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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