Auftrag, §§ 662 ff. BGB Schema
6407
  • Auftrag, §§ 662 ff. BGB

    • Grundlagen

    • Ersatzanspruch für Aufwendungen, § 670 BGB

      • Aufwendungen des Geschäftsführers

        • Aufwendungen wird sehr weit interpretiert, insb. auch Erleiden von Drittschäden iRd Tätigkeit

      • analoge Anwendung im Arbeitsvertrag

        • Gesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist

    • Herausgabepflicht

Auftrag, §§ 662 ff. BGB Schema

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