Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Leasing
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Leasing
Klausurkonstellation IBank kündigt den Leasingvertrag (gem. Vereinbarung = Verzug),nachdem L.nehmer gegenüber Lieferant zurückgetreten istWie bekommt die B die nicht gezahlten Raten? (LundL 2010, 663)
Zahlungsanspruch ausLeasingvertrag (ggf. gem. § 346)
(1) Kündigung wirksamwenn Verzug (+)
Grunds. (+) ohne Mahnung, da kalendermäßig § 286 II Nr.1
Verzug (), wenn gesetzl.gemindert, § 536 I S.1
- (P) AGB Kontrolle
- MängelR wirksam ausgeschlossen
(2) und keine Unwirksamkeit wg. § 313
(P) muss der Leasingnehmer erst gegen L auf Rückabwicklung klagen, bevor er sich gegenüber B aufUnwirksamkeit, bzw. § 320 wg. § 313 berufen kann
Klausurkonstellation IIDer Leasingnahmer A hat schon ein paar Raten gezahlt, dann stellt sich heraus, dass die Sache mangelhaft ist. Allerdings wurdenMängelrechte durch den Leasinggeber per AGB ausgeschlossen.Kann A Rückzahlung verlangen, und Zahlung weiterer Raten verweigern?
Anspruchaus § 812
Mietmängel werden über Bereicherungsrecht rückabgewickelt!
Rechtsgrund wäre entfallen wegen Mängelrechten, aber wirksamer Ausschluss (+) :RT: Anspr. ()
Anspruch aus§§ 346, 313
Wirksamer Rücktritt ggü. Drittem
Dritter auch schon verklagt
Grundlagen
Leasing(Finanzierungsleasing)
Näher an der Miete als am Kauf
Am Ende kein Eigentum
Bzgl. Mängelrechte: grds. Mietrecht, § 535 ff. anwendbar
Mietkauf
Näher an Kauf als an Miete dran
Sehr lange Ratenzahlung, am Ende Eigentum
Bzgl. Mängelrechte: § 433 ff. anwendbar
Probleme
Regelung, dass Leasingnehmer gesamtes Risiko tragen muss zulässig?
BGH: zulässig, weil lange Überlassungszeit und insow. KV ähnlich
Casum sentit dominus Der Eigentümer spürt den Schaden
Ausschluss aller Mängelrechte außer SEbei Abtretung der Ansprüche g. Hersteller
309, Nr.7 ()
- Begrenzung auf SE bei Nichtverbrauchern ok
309 Nr. 8baa) ()
- Auf Leasingverträgenicht anwendbar
- Arg.: 309 Nr.8b aa) spricht bei dauerhafter Gebrauchsüberlassung ('Lieferung') von Nachbesserung usw
- Auf Leasingverträgenicht anwendbar
Unangem. Benachteiligung, 307 II ()
- Im Mietvertrag hat der Mieter bei Mängeln zahlr. Vorteile gegenüber Käufer
- Keine Rechtlosstellung,weil ja Abtretung
- Arg.: keine Benachteiligung, weil Leasingnehmer ja, hätte er Geld oderwollte er keine Steuer sparen, direkt mit H kontrahiert hätte :RT: § 437
- Arg.: Hersteller ist außerdem bei Problemen anders als Bank kompetenter Ansprechspartner
- (P) auch wie Verbraucherkäufer? DerLeasingnehmer erhält ja die §§ 474 nicht
- H und Leasinggeber müssten danndie §§ 474 ff. vertraglich vereinbaren
- BGH: keine konkludente Vereinbarung
Widerrufsrecht: §§ 506 (nF), 495, 355für Verbraucher
§ 313: Bestand des KV ist Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags
Rechtsfolge:§§ 346 ff.
- Bereicherungsrecht ()
(P) muss der Leasingnehmer erst gegen L auf Rückabwicklung klagen, bevor er sich gegenüber B aufUnwirksamkeit, bzw. § 320 wg. § 313 berufen kann
- E.A.: automatisch § 320
- Arg.: Wortlaut §§ 313, 346
- BGH: wie im alten Recht: Zustimmung oder Klage auf Wandlung
- Arg.: Risiko von Mängeln soll zw. L(ieferant) und Leasingnehmer liegen
- Arg.: Bank als bloßer Finanzier soll herausgehalten werden, kenntsich mit Sache nicht aus, deshalb Vorabklärung zw. L und M sinnvoll
- Dann: ex tunc Leistungsverweigerungsrecht § 320 ab Klageehebung
- Folge(P): wenn Bürge für den M die Leasingraten sichert, kann sichB analog § 770 auf Gestaltungsrecht = Klagerhebung berufen?
- E.A.: automatisch § 320
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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