Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Vorverfahren /Widerspruch ..
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Vorverfahren /Widerspruch, §§ 68 ff VwGO
Grundlagen
3 Zwecke
Alles damit begründbar, weil 'für jeden was dabei'
#
- Rechtsschutz für den Bürger
- Korrekturmöglichkeit für Behörde
- Entlastungswirkung für Gericht
Es steht nichtsim Sachverhalt
Unstatthaft, weil von oberster Landesbehörde
Bei dieser Klageart unstatthaft?
Nachholen bis zur letzten mündl. Verhandlung
Entscheidungsmöglichkeiten
Abhilfe
- 72
- Ende des Verfahrens
- Vgl. Argument gegen RIP
- 72
KeineAbhilfe
- 73
- Eventuell Klageerhebung
- Sog. Widerspruchsbescheid
- 73
In manchen Ländernkeine KlageVrrs mehr
6 AG VwGO NRW
- NordrheinWestfalen
- Vorverfahren nicht notwending
Zulässigkeit
öR Streitigkeit
Zuständige Behörde, § 70
Statthaftigkeit
Für Fälle, in denen später (1) Anfechtungsoder (2) Verpflichtungsklage statthaft wäre
Isolierte Anfechtungd. Widerspruchsbescheids
- Nach § 79
- SelbständigeBeschwer (Abs. 2)
- Das gilt auch für wesentl. Verfahrensfehlerauf denen Widerspr.bschd. beruht (II Nr.2)
- Erstmalige Beschwer (§ 79 I Nr. 2)
- Z.B.: Drittwiderspruch
- SelbständigeBeschwer (Abs. 2)
- (P) RIP
- Nach § 79
Kein Ausschluss
- § 68 S.2 Nr.2:erstmalige Beschwer
- Drittwiderspruch
- Analoge Anwendung bei RIP
- § 68 S.2 1. Alt.gesetzl. Ausschluss
- Planaufstellungsverfahren, §§ 70, 74 I 2 VwVfG
- Bei Untätigkeit derBehörde, 75 VwGO
- (P) Behörde entscheidetüber Antrag erst, als Untätigkeitsklage anhängig ist
- Wenn Klage zulässig (3 Monate)
- Widerspruch unstatthaft, Klage läuft weiter
- Arg.: Zulässigkeit kann nicht wieder genommen werden
- Wenn Klageunzulässig (:LT: 3)
- Gerichtsverfahren ist auszusetzen, § 68 nachzuholen
- Wenn Klage zulässig (3 Monate)
- (P) Behörde entscheidetüber Antrag erst, als Untätigkeitsklage anhängig ist
- § 68 S.2 2. Alt. Nr.1: oberste Behörde
- Ungeschr. Entbehrlichkeit, wenn Behördesich sachlich auf Klage einlässt und Abweisung als unbegründet beantragt
- BVerwG:ja
- Arg.: Prozessökonomie
- Arg.: Behörde zeigt, dass sie sich auch nicht anders entscheiden würde
- A.A.: nein
- Arg.: Widerspruch soll Gericht entlasten
- BVerwG:ja
- Allg. ungeschr. Entbehrlichkeit:wenn Zweck des Vorverfahrensnicht erreicht werden kann
- H.M.:ja
- Arg.: da sich in Gesetzesbegründung keine Hinweise auf 'numerus clausus' des § 68finden, ist davon auszugehen, dass Gesetzgeber an 'alte Vorbilder' anküpfen wollte
- Z.B.: wenn Behörde eindeutig erkennen lässt, dass sie nicht abhelfen wird
- Z.B.: wenn Rechtsaufsichtsbehörde schon verbindliche Weisung erteilt hat
- H.M.:ja
- § 68 S.2 Nr.2:erstmalige Beschwer
Widerspruchsbefugnis
§ 42 II VwGO analog
Arg.: Natur als Vorschaltrechtsbehelf
Arg.: kein 'Popularwiderspruch'
Widerspruchsinteresse
Beteiligungsfähigkeit
Nicht nach §§ 61, 62 VwGO
- Sondern z.B.: § 11 HHVwVfG
Frist§§ 70, 58
(P) Entscheidungüber verfristetenWiderspruch ok?
- E.A.: nein
- Arg.: Entlastung der Gerichte
- H.M.: ja, Behörde kann sichüber Frist hinwegsetzen
- Arg.: Behörde ist Herrin des Vorverfahrens
- So kann die unzulässige Klage wieder zulässig werden!
- Sonderfall:Drittbeteiligung
- Hier kommt Darüberhinwegsetzen nicht in Betracht
- Arg.: Vertrauensschutz des Bauherrn
- E.A.: nein
(P) Berechnungsmethodeüber VwGO, ZPO / direkt
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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