Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

Editor starten
Werbung:

Vorverfahren /Widerspruch ..

Klick um in voller Größe anzuzeigen

Vorverfahren /Widerspruch, §§ 68 ff VwGO

  • Grundlagen

    • 3 Zwecke

      • Alles damit begründbar, weil 'für jeden was dabei'

      • #

        • Rechtsschutz für den Bürger
        • Korrekturmöglichkeit für Behörde
        • Entlastungswirkung für Gericht
    • Es steht nichtsim Sachverhalt

      • Unstatthaft, weil von oberster Landesbehörde

      • Bei dieser Klageart unstatthaft?

      • Nachholen bis zur letzten mündl. Verhandlung

    • Entscheidungsmöglichkeiten

      • Abhilfe

      • KeineAbhilfe

        • 73
          • Eventuell Klageerhebung
          • Sog. Widerspruchsbescheid
    • In manchen Ländernkeine KlageVrrs mehr

      • 6 AG VwGO NRW

        • NordrheinWestfalen
        • Vorverfahren nicht notwending
  • Zulässigkeit

    • öR Streitigkeit

    • Zuständige Behörde, § 70

    • Statthaftigkeit

      • Für Fälle, in denen später (1) Anfechtungsoder (2) Verpflichtungsklage statthaft wäre

      • Isolierte Anfechtungd. Widerspruchsbescheids

        • Nach § 79
          • SelbständigeBeschwer (Abs. 2)
            • Das gilt auch für wesentl. Verfahrensfehlerauf denen Widerspr.bschd. beruht (II Nr.2)
          • Erstmalige Beschwer (§ 79 I Nr. 2)
            • Z.B.: Drittwiderspruch
        • (P) RIP
      • Kein Ausschluss

        • § 68 S.2 Nr.2:erstmalige Beschwer
        • § 68 S.2 1. Alt.gesetzl. Ausschluss
          • Planaufstellungsverfahren, §§ 70, 74 I 2 VwVfG
          • Bei Untätigkeit derBehörde, 75 VwGO
            • (P) Behörde entscheidetüber Antrag erst, als Untätigkeitsklage anhängig ist
              • Wenn Klage zulässig (3 Monate)
                • Widerspruch unstatthaft, Klage läuft weiter
                • Arg.: Zulässigkeit kann nicht wieder genommen werden
              • Wenn Klageunzulässig (:LT: 3)
                • Gerichtsverfahren ist auszusetzen, § 68 nachzuholen
        • § 68 S.2 2. Alt. Nr.1: oberste Behörde
        • Ungeschr. Entbehrlichkeit, wenn Behördesich sachlich auf Klage einlässt und Abweisung als unbegründet beantragt
          • BVerwG:ja
            • Arg.: Prozessökonomie
            • Arg.: Behörde zeigt, dass sie sich auch nicht anders entscheiden würde
          • A.A.: nein
            • Arg.: Widerspruch soll Gericht entlasten
        • Allg. ungeschr. Entbehrlichkeit:wenn Zweck des Vorverfahrensnicht erreicht werden kann
          • H.M.:ja
            • Arg.: da sich in Gesetzesbegründung keine Hinweise auf 'numerus clausus' des § 68finden, ist davon auszugehen, dass Gesetzgeber an 'alte Vorbilder' anküpfen wollte
          • Z.B.: wenn Behörde eindeutig erkennen lässt, dass sie nicht abhelfen wird
          • Z.B.: wenn Rechtsaufsichtsbehörde schon verbindliche Weisung erteilt hat
    • Widerspruchsbefugnis

    • Widerspruchsinteresse

    • Beteiligungsfähigkeit

      • Nicht nach §§ 61, 62 VwGO

        • Sondern z.B.: § 11 HHVwVfG
    • Frist§§ 70, 58

      • (P) Entscheidungüber verfristetenWiderspruch ok?

        • E.A.: nein
          • Arg.: Entlastung der Gerichte
        • H.M.: ja, Behörde kann sichüber Frist hinwegsetzen
          • Arg.: Behörde ist Herrin des Vorverfahrens
          • So kann die unzulässige Klage wieder zulässig werden!
        • Sonderfall:Drittbeteiligung
          • Hier kommt Darüberhinwegsetzen nicht in Betracht
          • Arg.: Vertrauensschutz des Bauherrn
      • (P) Berechnungsmethodeüber VwGO, ZPO / direkt


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
Start

Content on this page requires a newer version of Adobe Flash Player.

Get Adobe Flash player

Mindmap teilen: Vorverfahren /Widerspruch, §§ 68 ff Vw GO