Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Nötigung, § 240 ..
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Nötigung, § 240
Prüfung
Obj. TB
Nötigungshandlung
- Gewalt
- Körperlich wirkender Zwangzur Überwindung v. Widerstand
- Vgl. § 249
- Drohung
- Inaussichtstellen v. empfindlichen, zukünftigenÜbels, auf das Täter Einfluss zu haben vorgibt
- Abgr. Warnung:RT: kein Einfluss
- Abgr. zukünftig :RT: Gewalt
- Inaussichtstellen v. empfindlichen, zukünftigenÜbels, auf das Täter Einfluss zu haben vorgibt
- Gewalt
Nötigungserfolg
- Handeln, Dulden, Unterlassen
Kausalität
Subj. TB
RWK
NormaleRechtfertigungsgründe
- § 32
- Z.B.: § 229 ff. BGB bei eigenmächtiger Inpfandnahme
Verwerfliche Mittel Zweck Relation, § 240 II
- Verwerflich ist ein Nötigung, wenn sie inhohem Maße sittlich zu missbilligen ist
- Berücksichtigung von Art. 8, 5 GG: gerechtfertigt istZwang als Nebenfolge, nicht aber als Hauptzweck
Gewalt
Rein psychischeGewalt erfasst?
Reichsgericht: körperliche Gewalt
- Arg.: es kommt auf den Angriff des T an
BGH: Zwangswirkung beim Opfer'vergeistigter Gewaltbegriff'
- Als körperlichen Zwang empfinden
- So auch rein psychische Gewalt erfasst
- Arg.: nicht Täter sondern Opfersicht entscheidend
- Con: BVerfG: verstößt gegen Art 103 II GG
- Als körperlichen Zwang empfinden
Gewalt gegenSachen
H.M.: nur wenn physische Auswirkung
A.A.: immer erfasst
- Arg.: Vergleich zu Drohungsalternative
Z.B.: Heizung ausstellen
Gewalt gegen Dritte'Dreicksnötigung'
Wenn als eigener Zwang empfunden
Ob dies der Fall ist, hängt vonKraft der Näheverhältnisses ab
- E.A.: persönliche Beziehung
- A.A.. rein wirtschaftl. faktische Beziehung reicht
Drohung
Drohung mit einemrechtm. Unterlassen
Z.B.: Perrsonalchef sagt: wenn sie nicht mit mir schlafen, stelle ich sie nicht ein!
§ 13 nicht erforderlich
E.A.: straffrei ist es auf jeden Fall, wennDrohung mit Engehen einer Chance,also Erweiterung der Rechte des Opfers
- Arg.: Autonomieprinzip
- Con.: Aufzeigen eines Auswegs aus einer bestehenden Notlage muss grds. zulässig sein
BGH: es kommt auf Sozialwidrigkeit an
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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