Regress im Kreditsicherungsrecht Schema
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  • Regress im Kreditsicherungsrecht

      • #

        1. Anspruch aus InnenVH

          §§ 662, 670 BGB bzw. GoA

        2. Anspruch aus AußenVH

          § 774 I BGB 1 cessio legis

          • Vorteil

            • man bekommt die Sicherheiten des Gl (§§ 412, 401 BGB )

              • inklusive SchEansprüche 280 I

                da Gesamtschuld = ges. SV

          • Nachteil

            • man muss sich auch die Einreden entgegen halten lassen (§§ 412, 404 BGB )

          • Begrenzung durch Innen-

            verhältnis (§ 774 I S.3 BGB )

            • grunds. 50 / 50, soweit nicht anders (konkludent) bestimmt

            • z.B.: im InnenVH lag Schenkung vor > dann kann auch kein § 774 BGB stattfinden

            • Konstruktion über Einrede oder

              cessio legis entsteht nur insoweit?

              • e.A.: Einrede

                • Con. unnötig kompliziert

              • h.M.: § 774 I BGB entsteht nur iHv Innenverhältnis

      • Durchwirkung des Außenver-

        hältnisses auf Innenquoten

        • ja

        • Arg.: wer mehr Risiko übernimmt, soll auch im Ergebnis so stehen

        • Arg.: Quote kann nicht aus InnenVH folgen, wenn dort nur Beteiligungsquoten an GmbH vorliegen, nicht aber direktes Verhältnis der SG, denn dort gerade keine pers. Haftung

        • Höchstbeträge der Bürgschaften werden berücksichtigt

        • zusätzlich übernommene Grund-

          schulden werden berücksichtigt

          • Arg.: wenn § 426 BGB schon angenommen wird, wenn gar nicht 2 Bürgschaften

            vorlagen, dann doch erst recht, wenn 2 Bürgschaften + andere Sicherheiten

      • besondere

        Bürgschaftsformen

        • Teilbürgschaft

          • kein Regress bei anderen Bürgen

          • nur ge-

            gen S

            • § 774 I BGB enthält hier gerade nicht die anderen Bürgschaften (§§ 412, 401 BGB )

              weil für den Anteil des Teilbürgen bestehen keine anderen Bürgschaften

        • Nachbürgschaft

          • der Nachbürge erhält nur Forderung

            des Gl gegen Haupt-Bü (§ 774 I BGB )

            • die ist aber für ihn wertlos, weil aus ihr nur

              Sicherung der Haupt-S verlangt werden kann

          • Nach-Bü erhält nicht die Haupt-Forderung Gl vs.Schuldnerper Gesetz

            denn auf die Hauptschuld hat er nicht gezahlt (§ 774 I BGB insow. (-))

            • aber Wertungskorrektur: weder Gl nochSchuldnersteht

              die Sicherheit zu, also soll sie Nach-Bü haben

      • S=E zahlt

        • bei Konsolidation Erlöschen des PfandR gem. § 1256 BGB

      • E zahlt

        • cessio legis, § 1225, 1249 BGB

        • (P) ges. Erwerb weiterer Pfand-

          rechte als Sicherheit, § 774 II BGB ?

          • h.M.:

            ja

          • aber maximal iHv Wert der ausgleichspfl. Pfandsache

            • Arg.:Sicherungsgeberwill in keinem Fall mehr haften

        • bei Konsolidation Erlöschen des PfandR gem. § 1256 BGB

      • S zahlt

        • idR keine Ansprüche, weilSchuldnerim InnenVH verpflichtet

        • falls doch, bloßer SchuldR Anspruch, keine Sicherung

    • Rechtsfolgen d.

      Zahlung auf SiÜ

      • ein Ablöserecht desSicherungsgeberergibt sich etweder

        ausdrückl. oder gem §§ 133, 157 BGB aus dem SV

      • SG wird idR nicht auf die Schuld zahlen wollen (§ 267 BGB )

      • als: schuldR Anspruch auf Abtretung (Forderungskauf) der Hauptverbindlichkeit (§ 433 II BGB / § 488 BGB )

    • (P)

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