Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Übertragung von Eige ..
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Übertragung vonEigentum,§§ 873, 925
§ 873
(Einigung)Auflassung
§ 925
Stellvertretungmöglich, § 164
- 'gleichzeitge Anwesenheit' bezieht sich nur auf WE nicht auf Personen
- Unmöglich ist aber Erklärung durch Boten beim Notar: WE ist schon beim Anvertrauen abgegeben
Beurkundung
- Nicht notwendig
- Führt aber zu Schutz (§ 878, s.u.)
- Nicht notwendig
Bedingungsfeindlichkeit, § 925 II
- Ok sind widerum 'Rechtsbedingungen' die schon gesetzl. vorliegen müssen
- Zulässig z.B.: Bedingung der beh. Zulassung
Anwartschaftsrecht
Minderjährige
(Übergabe)Eintragung
Einigsein imZeitp. d. Übergabe
Oder § 873 II
Berechtigung
Eigentümer
§ 185
§ 892 Ivgläubigerlinks
Keine Verbote
Z.B.: § 80, 81 InsO
- Erstmal: § 185 analog
Überwindungdurch § 878
- Nachträgliches Verfügungsverbot
- Bindende Einigung
- § 873 II
- Stellung des Antrags beim Grundbuchamt
- Nurnoch Eintragung fehlt
- Ungeschriebene Vrss., vgl. links
Überwindungdurch § 892 II
§ 892 I
Rechtsgeschäft alsVerkehrsgeschäft
Verkehrsgeschäft heißt: auf Erwerberseite muss mind. einePerson beteiligt sein, die nicht auf Veräußererseite tätig ist
- Ungeschriebenens TBM aufgr. des Normzwecks:RT: Arg.: Recht als 'Schmiermittel' der Wirtschaft
Z.B.: OHG Gesellschafter übereigenet an Gesamthand mit mehreren Gesellschaftert (nicht umgekehrt)
Z.B.: Tochtergesellschaft übereignet an Muttergesellschaft,Gesamthand (Erbengemeinschaft) übereignet an Gesamthänder (Erben)
(P) Übertragungvon Anteilen unterMiteigentümern
- Z.B.: geisteskranker E veräußert an Eheleute V und K zu gleichenTeilen. Eintragung ist erfolgt. Dann überträgt V an K seine Hälfte
- BGH: Verkehrsgeschäft (+)
- Arg.: Definition
- Arg.: Miteigentum begründet keinerlei rechtliche Identität zw. den Personen
- A.A.: kein Verkehrsgeschäft .
- Arg.: Erwerber steht nicht wie Dritter fernund ist nicht auf Info des GB angewiesen
- Folge(P) Ausschluss, wenn Miteigentümer in gleicher Weise vonUnwirksamkeit betroffen (s.o.)
- E.A.: ja
- H.M.:nein
- Arg.: sonst pauschale Schlechterstellung des Erwerbers bei Kennenmüssen (vgl. unten)
- Arg.: Miteigentum begründet keinerlei rechtliche Identität zw. den Personen
- Arg.: sonst nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung von Miteigentümern durch Fortwirkung
- Arg.: § 892 regelt abstrakten Vertrauenschutz, auf konkr. Lage kommt es nicht an
Unrichtigkeitdes Grundbuchs
Legitimationdes Veräußerers
Gutgläubigkeitdes Erwerbers
(P) Zeitpunkt:wie lange?
- Grds.: bis zur Vollendung des RG wie bei § 932
- Vorverlagerung§ 892 II
- Es darf nurnochEintragung fehlen
- Z.B.: Steuer nicht gezaht, Genehmigungen fehlen
- Arg.: Schutz nur vor langsamen Grundbuchämtern
- Es darf nurnochEintragung fehlen
- Vorverlagerung§ 883 II analog
- 'große Lösung'
- Der Vormerkungsinhaber wird davor geschützt, dass er selber bösgl. wird
Kein Widerspruch§ 899
- Nur zutreffende Widerprüche vereiteln Erwerb
- Also z.B.: keine Wirksamkeit v. Widerspruch des NichtE
- (P) Widerspruch nur gg.erstes Eigentum beiVeräußerungsketten
- Z.B.: Bucheigentümer B bestellt unredl. H eine Hypothek. E erwirkt danach Widerspruchgg. das Eigentum des B. H tritt gesicherte Forderung (inkl. §§ 401, 412) an gutgläubig X ab
- E.A.: zersört guten Glauben
- H.M.: guter Glaube besteht für2te und ff. Verfügung weiter
- Arg.: hier konnte X auf gutgläubig Erwerb des H vertrauen, denn Bösgl. ergibt sich nicht aus GB
- Anders läge der Fall, wenn Widerspruch vor Erwerb des H eingetragen
- Nur zutreffende Widerprüche vereiteln Erwerb
Bösgläubigkeit sonst nurbei positiver Kenntnis
- Stärkere Stellung des Erwerbers als bei § 932 ff., wo auch fahrl. Unkenntnis schadet
- Nur bei Kenntnis von Umständen die allgemein bekannt zu Nichtigkeit führen :RT: § 892 ()
- Z.B.: Erwerber weiß, dass V von Minderjährigem Eigentum erlangt hat
- Insb. bei § 142 II
- Positive Kenntnis der Anfechtbarkeit
- Zurechnung
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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