Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
812 I S.21.Alt & 2.Al ..
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812 I S.21.Alt und 2.Alt
Nachträglicher Wegfalldes Rechtsgrunds (1.Alt)
Abgrenzung zu I S1 1.Altbei Anfechtung, § 142 I
BGH.: S.1 1.Alt
- Arg.: ex tunc Wirkung, also RG nie bestanden
- Folge(P) nur hier ist § 814 iVm § 142 II anwendbar
A.A: § 812 S.2
- Arg.: Vermeidungvon § 814
- Con.: bei Zahlung trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit (§ 142 II)ist idR Bestätigung (§ 144) und damit stellt sich (P) gar nicht
- Arg.: tatsächlich bestand Rechtsgrund bis Erklärung
- Arg.: auch sonst keine strikteex tunc Wirkung der Anfechtung
- Arg.: Vermeidungvon § 814
Condictioob rem (2.Alt)
Zwitterstellung zw.Vertrag und SGG
Hier wird Leistung außerhalb des Synallagmas vereinbart (nicht einklagbar)
Bei SGG § 313 ist Zweck gerade nicht vereinbart
Beim Vertrag wird Leistung (einklagbar) vereinbart
Funktion: Sperre des § 814 wird aufgehoben
Parteien müssen Motiv (außerhalbv. Erfüllung) vereinbaren!
= nicht einklagbar
- Aber auch kein bloßer Beweggrund
Z.B:. Unterverbriefung: so ist § 814 nicht anwendbar
Z.B: Bauunternehmer beginnt in Erwartung des baldigen Vertragsschlusses mit Bauarbeiten, es kommt nicht zum Vertragsschluss
Hahnenfall: K weckt der Hahn des Nachbarn jeden morgen,also kauft er ihn für 1000:EURO: und isst ihn. N kauft neuen Hahn.
Erbschaftsfall: E verspricht Erbeinsetzung im Gegenzug zu Pflegebis zum Tod, setzt dann doch seine Kinder ein, Erbvertrag ()
- Weil Notar ()
(P) wenn an Minderj. geleistet trotz Kenntnis:RT: Zweck = Ermöglichung der Genehmigung?
An § 815denken!
Alt.: Ausschluss, wenn Erfolgseintritt von Anfang an unmöglich
- Z.B.: es gab schon vorher einen anderen Hahn!
Alt.: Treuwidrige Verhinderung druch Leistenden
- Z.B.: bei Unterverbriefung verhindert der K, dass Eintragung stattfindet (str)
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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