Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Einzelkaufmann

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Einzelkaufmann

  • IstKaufmann(§ 1 HGB)

    • Kaufmann

    • Betreiben v. Gewerbe

      • Das Gewerbe wird von derjenigen Person betrieben, in derenNamen die entsprechenden Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden

      • (P) Kaufmannseigenschaft vonGesellschaftern

        • Bei Kapitalgesellschaft nurGesellschat und nicht Vorstand
        • Bei Personengesellschaften
          • Komplementär, OHG /GbundesratGesellschafter (+)
            • Con.: § 124 HGB allein Gesellschaft beitreibt Gewerbe
            • Arg.: dies wäre zu formalistische Betrachtungsweise, Risiko gem. § 128 HGB
            • Z.B.: Komplementär verbürgt sich mündl. (§ 350) für Gesellschaftsschuld
          • Kommanditist ()
            • Arg.: er haftet nicht und kann organschaftl. nicht vertreten
    • Das Handelsgewerbeist (gem. § 1 II)

      • Handelsgewerbe liegt vor, wenn Art und Umfangeine kaufmännische Einrichtung erfordern

        • In Abs. 2 steht 'oder'
      • Gesetzl. Vermutung

        • Wegen neg. Formulierung 'es sei denn'
      • Art und

        • (Un)Überschaubarkeit
          • Einfache Bargeschäfte
      • Umfang

        • Ca. 100.000 :EURO: Jahresumsatz
  • KannKaufmann (§ 2, 3 HGB)

    • A.k.a. Kleingewerbe

    • Prüfung

      • Betreiben eines Gewerbes

      • Das kein Handelsgewerbe ist

      • Eintragung

        • Hier also konstitutiv
    • Vrrs. für §3

      • Landwirtschaftlicher Betrieb= Nutzung des Bodens

      • Definition in § 585 I 2 BGB

    • 'Rückfahrkarte'

      • Für Kleingewerbe gem. § 2 S.3

      • Grds. nicht für Bauern (§ 3)

        • Aber doch, wenn gleichzeitig Kleingewerbe
  • Kaufmann kraftEintragung (§ 5 HGB)

    • Praktisch kein Anwendungsbereich

      • Denn wenn Eintragung (+) :RT: KannKaufmann § 2(+)

    • Anwendung, wenn erst § 1 und Eintragung,und dann Absinken unter Niveau von § 1 II

      • (str.), Kaufmannseigenschaft kann aberimmer zusätzl. durch § 5 begründet werden

        • Denn § 2 spricht nur von irgendeiner Eintragung, nicht bloßEintragung nach § 2 Kannkaufmann also immer (+)
    • Fiktion, keine Einrede

      • Wirkung auch zugunsten des Eingetragenen und zugunsten Bösgläubiger

    • Prüfung

  • Rechtscheinskaufmann


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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