Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Wechsel des Unternehmstr& ..

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Wechsel des Unternehmsträgers§ 25 ff.

  • § 25 I S.1 Schuldenübergang auf Erwerber

  • § 25 I S.2 Forderungsübergang

    • Vrss.

    • Wirkung

      • DogmatischeEinordnung

        • H.M.: RechtscheinsTB, wie §§ 406 ff.
          • Keine Wirkung zugunsten des Erwebers
        • A.A.: gesetzlicher Forderungsübergang
      • Der Schuldner kann auch noch an V erfüllen, wenn Schuldübergang (+)

      • Der Schuldner kann auch an Erw. erfüllen, wenn Schuldübergang ()

  • § 28: Eintritt in Geschäfteines EinzelKaufmanns

    • Vrss.

      • GV zwischenEinzelkaufmannund Drittem

      • Entstehung einer neuenOHG oder KG

        • Eintretender möchte persönlich haftender Gesellschafter werden
        • Vollwirksamkeit nicht notw., aber Vollzug des Eintritts
        • Anal. Anwendung, wennKaufmann () und durchEintritt daher Gbundesratentsteht
          • H.M.: ja,teilweise
            • (+) bzgl. regulärer Schulden
            • () bzgl. mandatsbezogener Haftung (BGH)
              • Arg.: AnwaltsMandat ist in bes. Weise an pers. Dienstleistung gebunden
              • Arg.: bei § 28 wurde gerade keine Sozietät, sondern einzelner Anwalt beauftragt
          • A.A.: nein
            • Arg.: Schlechterstellung der Freiberufler; weil sie sichnicht nach § 28 II in Handelsregister eintragen können
        • Anal. Anwendungwenn GmbH oderAG entsteht
          • H.M.: weder analog,noch direkt!!!
            • Arg.: Wortlaut: Eintritt 'als Kommanditist' setzt Entstehung v. PersonenG voraus
            • Arg.: § 28 HGB regelt nicht analogiefähigen Sonderfall
          • Bei gescheiterter VorGmbH aber, aufgr.der Rückwirkung?
            • BGH: nein
            • Arg.: Umwandlung soll keine pers. Haftung für Schulden auslösen, für die schon VorGmbH nicht haftet
            • Arg.: Aufgeben der Eintragungsabsicht würde den Gesellschafter Möglichkeit des § 28 II abschneiden
          • Bei GmbH und Co KG
            • Eintritt der GmbH löst keinen § 25 aus, aber dafürder Eintritt des Einzelkaufmanns als Kommanditist
            • Die GmbH haftet dann gem. §§ 128, 28
    • Folge

      • Übergang der Forderungen + Verbindlichkeiten, des EKfm

      • Vertr. Ausschluss durch Eintragung gem.§ 28 II: nur bzgl. der GESELLSCHAFT!

        • Haftung der GESELLSCHAFTER ergibt sich nicht aus § 28, sondern aus § 128, der Haftungsausschluss ausschließt
      • Begrenzung der Haftung des Kaufmanns,der Kommanditist wird auf 5 Jahre, § 28 III

  • § 27


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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