Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
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Wechsel des Unternehmstr& ..
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Wechsel des Unternehmsträgers§ 25 ff.
§ 25 I S.1 Schuldenübergang auf Erwerber
Vrss.
Erwerb einesHandelsgewerbes
- Pacht u.ä. Geschäfte zählen gem. § 22 II auch
- Arg.: nach außen nicht erkennbar
- (P) nichtiger KV
- M.M.: § 25 (), Wortlaut
- H.M.: egal, weil Gläubigerschutz, keine Einsicht in InnenVH
- Arg.: analoge Anwendung des § 417 II BGB
- (P) nichteingetr.Kannkaufmann
- Scheitert in direkter Anwendung an Firmenfortführung, da Nichtkaufmann keine hat
- H.M.: keineAnalogie
- Arg.: HRefG hält ausdr. an Kfms.begriff und Firma als Anknüpfungspunkt fest :RT: keine Lücke
- Arg.: kein 'Außenprivatrecht der Unternehmen'
- A.A.: analogeAnwendung
- Arg.: Beliebigkeit, ob sich Vorgänger hat eintragen lassen
- Arg.: einheitl. Haftungskonzept der §§ 25 ff.
- Unter Lebenden
- Vgl. links unten
- Pacht u.ä. Geschäfte zählen gem. § 22 II auch
Fortführung d. Firma
- Im Wesentlichen
- Kann außerdem Rechtsschein iSd § 15 I begründen
Folge
Schuldbeitrittkraft Gesetzes (§§ 421 ff.)
- Gegenrechte des früheren Schuldners (§ 417 I 1 analog)
- Gestaltungesrechte des fr. Schuldners (§ 770 analog)
Vertr. Ausschluss durchEintragung gem. § 25 II
- Eigenes Gegenrecht
- Ungeschriebenes Merkmal:zeitgleicher Eintrag
- Arg.: sonst keine Verkehrsschutzwirkung
- Lex specialis zu § 15 II
§ 25 I S.2 Forderungsübergang
Vrss.
Wie oben
Und
- Zustimmung des Veräußerers, § 22 I
- Keine Formbedürftigkeit
- Kein Ausschluss der Abtretung
Wirkung
§ 28: Eintritt in Geschäfteines EinzelKaufmanns
Vrss.
GV zwischenEinzelkaufmannund Drittem
- Einzelkaufmann =auch andere jur. Person
- H.M.: ja
- Arg.: Vergleichbarkeit
- Insb. GmbH schließt sich mit Kommanditist zu GmbH und Co KG zusammen
- H.M.: ja
- Analoge Anwendung aufKleingewerbetreibende
- H.M.: ja
- Arg.: im Vergleich zu § 25 (vgläubigerrechts) scheitert Anwendung nicht an Firma
- Arg.: Vollstreckung in altes Geschäftsvermögen schwierig, da eingebracht :RT: nur Vollsreckung in Gesellschaftsanteil
- Arg.: gleiche Schutzbedürftigkeit der Gläubiger
- Siehe rechts
- H.M.: ja
- Einzelkaufmann =auch andere jur. Person
Entstehung einer neuenOHG oder KG
- Eintretender möchte persönlich haftender Gesellschafter werden
- Vollwirksamkeit nicht notw., aber Vollzug des Eintritts
- Anal. Anwendung, wennKaufmann () und durchEintritt daher Gbundesratentsteht
- H.M.: ja,teilweise
- (+) bzgl. regulärer Schulden
- Z.B.: Mietschulden
- Arg.: Angleichung der Gbundesratan OHG
- Arg.: § 28 ist keine speziell handelsR Vorschrift, sondern Ausdruck eines allg. Gedankens der Unternehmenskontinuität
- Arg.: Vergleich zu § 130, der ebenfallls nach h.M. auf GbundesratAnwendung findet
- () bzgl. mandatsbezogener Haftung (BGH)
- Arg.: AnwaltsMandat ist in bes. Weise an pers. Dienstleistung gebunden
- Arg.: bei § 28 wurde gerade keine Sozietät, sondern einzelner Anwalt beauftragt
- (+) bzgl. regulärer Schulden
- A.A.: nein
- Arg.: Schlechterstellung der Freiberufler; weil sie sichnicht nach § 28 II in Handelsregister eintragen können
- H.M.: ja,teilweise
- Anal. Anwendungwenn GmbH oderAG entsteht
- H.M.: weder analog,noch direkt!!!
- Arg.: Wortlaut: Eintritt 'als Kommanditist' setzt Entstehung v. PersonenG voraus
- Arg.: § 28 HGB regelt nicht analogiefähigen Sonderfall
- Bei gescheiterter VorGmbH aber, aufgr.der Rückwirkung?
- BGH: nein
- Arg.: Umwandlung soll keine pers. Haftung für Schulden auslösen, für die schon VorGmbH nicht haftet
- Arg.: Aufgeben der Eintragungsabsicht würde den Gesellschafter Möglichkeit des § 28 II abschneiden
- Bei GmbH und Co KG
- Eintritt der GmbH löst keinen § 25 aus, aber dafürder Eintritt des Einzelkaufmanns als Kommanditist
- Die GmbH haftet dann gem. §§ 128, 28
- H.M.: weder analog,noch direkt!!!
Folge
Übergang der Forderungen + Verbindlichkeiten, des EKfm
Vertr. Ausschluss durch Eintragung gem.§ 28 II: nur bzgl. der GESELLSCHAFT!
- Haftung der GESELLSCHAFTER ergibt sich nicht aus § 28, sondern aus § 128, der Haftungsausschluss ausschließt
Begrenzung der Haftung des Kaufmanns,der Kommanditist wird auf 5 Jahre, § 28 III
§ 27
Ergänzung zur Erbenhaftung nach § 1967, die gem.§ 1973, 1975 auf Nachlass beschränkt sein kann
Also meistens 2schritte Prüfung:(1) Haftung aus § 1967 BGB (2) Haftung aus § 27 HGB
Parallelvorschrift zu § 130 HGB
Vrss.
Vererbung einesHandelsgeschäfts
Fortführung desHandelsgeschäfts
- 3 Monate Frist des Geschäft einzustellen gem. § 27 II
- Auch durchErbengemeinschaft
- (P) Minderjährigenschutz, wenn einsolcher Teil davon
- H.M.: keine Gründung, volle Haftung des Mi nach §§ 27, 25 wennbloße Zustimmung, §§ 1629, 1643
- Arg.: Geschäftsvermögen müsste sonst teilweise aus Nachlassausgesondert werden, wozu man Erben nicht zwingen kann
- § 1822 ist laut BGH als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig
- BVerfG: § 1629 ist insoweit verf.widrig (Art. 1, 2 I), als dass Haftung über Erbe hinausgeht
- E.A.: Fortführung eines Handelgesch. unter Miterben = GV § 705 BGB
- H.M.: keine Gründung, volle Haftung des Mi nach §§ 27, 25 wennbloße Zustimmung, §§ 1629, 1643
- (P) konkludenter Abschlusseines Gesellschaftsvertrags
- (P) Minderjährigenschutz, wenn einsolcher Teil davon
- (P) Anwendung d. § 27 II, bei FirmaÄnderung innerhalb von 3 Monaten
- H.M.:nein
- Arg.: Rechtsschein wird nicht vollst. ausgeräumt
- Arg.: § 27 II ist nicht auf Firma anwendbar
- H.M.:nein
- (P) Anwendung des § 27 II bei Veräußerung innerhalb von 3 Monaten
- H.M.: nein, Veräußerung != Einstellung
- Arg.: Einsellung erfordert deutlichen Akt nach außen
- A.A.: Veräußerung= Einstellung
- Arg.: § 27 I spricht klar von Weiterführung 'von dem Erben'
- Arg.: gläubigerkönnen sich nach § 25 an neuen Träger halten
- H.M.: nein, Veräußerung != Einstellung
Fortführungder Firma
- H.M.: erforderlich
- Arg.: systematische Stellung des § 27 in Abschnitt 'Firma'
- Arg.: Rechtsgrundverweisung auf § 25
- Arg.: Vergleich zu § 28, wo explizit auf Firmenfortführung verzichtet wir, hier aber nicht
- A.A.: nicht notw.
- Arg.: Rechtsfolgenverweis auf § 25
- Arg.: Wortlaut :RT: eigenständige Regelung zu § 25, dass nicht erforderlich
- H.M.: erforderlich
(P) Haftungsausschlussdurch Eintragung, § 25 II
E.A.: nichtanwenbar
- Arg.: keine Vereinbarung
H.M.: (+)
- Arg.: Wortlaut, Verweis auf § 25
- Arg.: Vergleich zu § 139 HGB Gesetzgeber wollte Eben Fortführung nicht übermäßig erschweren
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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