Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Verjährung

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Verjährung

  • Grundlagen

    • Rechtsnatur

    • Anwendbarkeit

      • Alle Ansprüche gem. § 194

      • Forderungen, soweit keinegegeneilige gesetzl. Regelung

        • Ausnahme: § 902
    • Rechtsfolge

      • Schuldner kann gem. § 214 Leistung dauerhaft verweigern

      • Anspruch bleibt rechtlich bestehen, ist aber nurdurchsetzbar, wenn Einrede nicht erhoben wird

      • Rechtsgrund für Leistung bleibt bestehen gem. § 214 II

  • Verjährungsfristen

    • Besondere

      • Außerhalb des AT

        • § 438: kaufrechtliche Anprüche
        • § 548: mietvertragliche Ansprüche
        • § 634a: werkvertragliche Ansprüche
        • § 651g II: reisevertragliche Ansprüche
        • § 1302: Ansprüche aus Verlöbnis
        • § 2332: Pflichtteilsansprüche
        • § 12 ProdHaftG
        • IdR. kürzer als regelmäßige Verjährung und Beginn kenntnisunabhängig
      • § 196: 10jährige Verjährungsfrist für grundstücksbezogene Ansprüche

      • § 197: 30jährige Verjährungsfrist für:

        • Herausgabeansprüche aus Eigentum
        • Rechtskräftig festgestellte Ansprüche
        • Andere vollstreckbare Ansprüche
        • Beginn
          • Grds. mit Anspruchsentstehung gem. § 200
            • Fälligkeit erforderlich?
              • H. M.: (+)
          • Bei § 197 I Nr. 36 gem. § 201
    • Regelmäßige gem. §§ 195,199

      • Alle anderen Ansprüche

      • Kenntnisabhängige kurze Frist, §§ 195, 199 I

        • Beginn mit Ablauf des Jahres indem:
          • Anspruchsentstehung
            • IdR mit Fälligkeit iSd. § 200
            • SEAnsprüche mit Schadenseintritt
          • Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers vonanspruchsbegründenden TatsachenundPerson des Schuldners
            • Rechtliche Wertung nicht erforderlich
            • Zurechnung des Wissens von Hilfspersonen (analog) § 166
            • Zeitpunkt
              • Bei vertragl. Ansprüch: idR mit Vertragsschluss
              • Bei SEAnsprüchen: Nach Grds. der Schadenseinheitlichkeit,sobald Gläubiger weiß, dass zumindest ein Schaden entstand
                • Rspr.: Bei unvorhergesehen Spätschäden, Ausschluss der Berufungauf Grds. der Schadenseinheitlichkeit durch Schuldener gem. § 242
              • Bei Unterlassungsansprüchen: Kenntnis von Zuwiderhandlung
              • Im Übrigen: Kenntnis sämtlicher anspruchsbegründender Merkmale
            • Grob fehrlässig= Nichtnutzung naheliegender Informationsquellen/Nichtnachforshcung bei aufdrängendem Verdrracht
      • Kenntnisunabhängige Auffangfristen nach § 199 IIIV

        • Deliktische/vertragliche SEAnsprüche beiVerletzung höchstpersönl. Rechtsgüter nach § 199 II: 30 Jahre
        • Sonstige SEAnsprüche nach § 199 III: 10 ab Entstehung / 30 Jahre nach unerlaubter Handlung
          • Gem. § 199 III S. 2 früher endende Frist entscheidend
        • Andere Ansprüche nach § 199 IV: 10 Jahre ab Entstehung
    • Fristberechnung

  • Modifikation des Laufs der Verjährung

    • Anwendbarkeit

      • Verjährender Anspruch

      • Wahlweise neben/statt diesem gegebeneAnsprüche aus demselben Grund

    • Hemmung, §§ 203 ff.

      • Verhandlungen, § 203

      • Rechtsverfolgung, § 204

      • Vereinbartes Leistungsverweigerungsrecht, § 205

        • Einrede der Stundung
        • Andere Vereinbarung
      • Herausschiebung des Verjährungseintritts um Zeitspanne in der Hemmung besteht, § 209

      • Verhandlungen, § 203

        • Jeder Meinungsaustausch zw. Gläubiger und Schuldner/Bevollmächtigten, sofernnicht sofort erkennbar anspruch geleugnet oder Verhandlungen abgelhent werden
        • Ende, wenn
          • Ausdrücklicher Verweigerung
          • Einschlafen der Verhandlungen, obwohl nach § 242 mit nächstem Verhandlungsschritt zurechnen gewesen wäre
      • Rechtsverfolgung, § 204

        • Beginn: mit Rechtshängigkeit, §§ 253, 261 ZPO
          • Anhängigkeit alleine reicht nicht!
        • Ende: 6 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung/anderweitiger Verfahrensbeendigung/letzter Verfahrenshandlung bei Verfahrensstillstand aufgrundvon Parteiuntätigkeit
        • Umfang
        • Zustellung demnächst§ 167 ZPO
          • Auch dann noch (+) wenn Verzögerung aus Sphäre des Gerichts
          • = tatsächlich die Regel aber gesetzesdogmatisch die Ausnahme
      • Vereinbartes Leistungsverweigerungsrecht, § 205

        • Einrede der Stundung
        • Andere Vereinbarung
    • Ablaufhemmung, §§ 210 f.

      • Keine generelle Verlängerung, sondern nur, wennUmstand in letzten 6 Monaten vor Verjährungsfristablauf

    • Neubeginn, § 212

      • Bei Anerkenntnis des Anspruchs durch Schuldner

      • Beantragung/Vornahme behördlicher/gerichtlicherVollstreckungshandlung durch Gläubiger

    • Zulässigkeitsgrenzen von Vereinbarungen

      • Grenzen

        • § 202
          • Erleichterung
            • IdR zulässig
            • Ausnahme: Vorsatzhaftung
          • Erschwerung
            • Zulässig bis zur Obergrenze von 30 Jahren
      • § 202

        • Erleichterung
          • IdR zulässig
          • Ausnahme: Vorsatzhaftung
        • Erschwerung
          • Zulässig bis zur Obergrenze von 30 Jahren
      • § 475 I

      • § 309 Nr. 8 b) ff)

      • § 307

  • Rechtsfolgen für

    • Hauptanspruch, § 214

      • Dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht

      • Bei Leistung trotz Verjährung keineRückforderung nach §§ 813 S. 2, 214

      • § 215 für möglichkeit der Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte

    • Sicherungsrechte, § 216

      • Kein Ausschluss aus für Forderung bestellterdinglicher Sicherung Befriedigung zu verlangen

      • Insoweit ggf. Durchbrechung derAkzessorietät des Sicherungsrechts

      • Sicherungsabtretung/übereigung/EV

    • Nebenansprüche, § 217

      • Gleichlauf mit Hauptanspruch

      • Verzugszinsen/Verzögerungsschaden/Früchte/Nutzungen/Provisionen/Kosten

    • Gestaltungsrechte, § 218

      • Gleichlauf mit Hauptanspruch

      • Konsequenz aus Tatsache, dassGestaltungsrechte nicht verjähren

      • Rein deklaratorisch, da es bereits an Durchsetzbarkeit des Hauptanspruchs fehlt

    • In Ausnahmefällen: Treuwidrigkeit derBerufung auf die Verjährung, § 242

      • Schuldnerverschleierung

      • Vereinbarung eines Musterprozesses


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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