Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Parteienrecht
Klick um in voller Größe anzuzeigen
Parteienrecht
Parteienverbot
Parteienprivilegnur durch BVerfG möglich
Solange die Partei nicht verboten ist, kann Feindlichkeit nicht berücksichtigt werden
Solange darf man Parteien auch nicht als 'verfassungswidrig' bezeichen
- Wohl aber als rechtsradikal usw.
Im Gegensatz zu bloßenVereinigungen, Art. 9 II GG
Vrss
Gegensatz zur FDGO
Aggressiv kämpferische Mittel
Geschichtlich
KPRD
FAP
Parteienfinanzierung
§ 18 ff. PartG
Alternativen
Nur privat finanziert
Nur staatl. finanziert
- Loslösung vom Volk
Absolute Grenze
RelativeObergenze
Sie bekommt nur so viel dazu, wie sie eh schon durch Spenden bekommen hat
§ 18 V
- Arg.: Parteien sollen politisch, organisatorisch und wirtschaftlich vom Bürger abhängig sein
WeitereProbleme
Gleichbehandlung
Prinzip derChancengleichheit§ 5 I PartG iVm Art. 3, 21 GG
Demokratische Gleichheit bedeutet, dass der jeweils herrschenden Mehrheit und der oppositionellen Minderheit bei jeder Wahl aufs Neue die grunds. gleichen Chancen imWettbewerb um die Wählerstimmen offen gehalten werden kann
Z.B.: Wahlwerbespots, Nutzung öffentlicher Einrichtungen
Konkretisierung des Art. 38 GG
Arg.: Mitwirkung an der freien Willensbildung des Volkes
Arg.: Meinungsbildung hat vom Volk zu den Staatsorganen hin zu erfolgen und nicht umgekehrt
Abgestufte Chancengleichheit, § 5 I S.2 PartG
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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