Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
materielle Verfassungsm&a ..
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Materielle Verfassungsmäßigkeit v. Normen
Grundlagen
Auch: SchrankenSchranken
Wenn Inzidentprüfung in d. Rgläubigerd. VA:keine Verwerfung der Norm fallsVerfassungswidrigkeit festgestellt
Verwerfungsmonopol des BVerfG
- Sonderfall: bei Verstoß von Gesetz gegen Art.3stellt auch BVerfG nur Verfassungswidrigkeit fest
- Arg.: sonst würde rechtl.Vakuum entstehen
- Sonderfall: bei Verstoß von Gesetz gegen Art.3stellt auch BVerfG nur Verfassungswidrigkeit fest
Verfassungskonforme Auslegung versuchen
Andernfalls im Prüfungsmaßstab vorher klarstellen, dass wenn VG / OVG zum Schlusskommt, dass Gesetz verfassungswidrig, es Normenkontrolle einleiten muss (Art. 100 GG)
Bei VO: Nichtanwendbarkeit kann auch das VG feststellen
Vereinbarkeit mitArt. 116 GG
Bei inzidenter Gesetzeskontrolle: nichtam Einzelfall argumentieren!!
Ggf. diskutieren, ob Grundrechte anwendbar
Verhältnismäßigkeit
Auch wenn die Norm an sich unverhältnismäßig ist, kann sieeventuell durch verfassungskonforme Auslegung 'gerettet' werden
Z.B.: § 15 VersG
Aber auch bei Normen mit gebundener Entscheidungen mögl. wenn unbest. Rechtsbgriffe
Gesetze genügen insb. dann dem Grundsatz der VHMK, wenn sie Entscheidungsspielraum bei Anwendung lassen
Bei Art. 5 I 1:Wechselwirkungslehre
= letztlich nur anderes Wort für 'SchrankenSchranke'= besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Bei Art. 12: drei Stufen Lehre
Bei Art. 3: neue Formel
Bestimmtheitsgrundsatz
Für gewöhnlicheGesetze und VA
Für Bürger muss noch erkennbar sein, was verlangt wird, damit er seinVerhalten danach ausrichten kann. Der Grundsatz dient auch dazu, dieVerwaltung zu binden und ihren Auftrag zu konkretieisen
Wird aus Art. 20 iVm Demokratieprinzip hergeleitet (im Einzelnen str.)
Verstoß liegt immer potentiell vor, wennunbest. Rechtsbegriffe verwendet werden
- Frage: lässt sich Begriff ausKontext hinr. konkretisieren?
Z.B.: bei materieller Teilbarkeit von VAs mit Nebenbestimmungen
Für Gesetzte, diezu Erlass vonVO ermächtigen
Aka Wesentlichkeitstheorie
- Besonders wesentliche Regelungen muss das Parlament selber entscheiden und können nicht einfach an Exekutive delegiert werden
- Immanenter Verstoß gegen Gewaltenteilung
Dreifacher Delegationsfilter
- Inhalt, Zweck und Ausmaß müssen festgelegt sein
- Gem. Art. 80 I S.2 GG
- Gilt grundsätzlich nur für Bundesrecht
- Aber gem. Art. 28 I 1 auch für Länder
Je ... desto Formulierung aufstellen
- Je komplexer die Materie, desto weniger bestimmt muss VO sein
- Je bedeutender die betroffenen Grundrechte, desto bestimmter
- Je höher die Eingriffsintensität, desto bestimmter
Art. 19 I, Verbot desEinzelfallgesetzes
Ausdruck der Gewaltenteilung
Nicht verletzt bei EnteignungsgesetzenArt. 14, weil Art. 19 dazu lex generalis
BVerfG (2.3.1999): 'Ein verdecktes Einzelfallgesetz könnte deshalb nur dann vorliegen, wenn [..] künftige(n) Anwendungsfälle von vornherein ausgeschlossen wären'
Rückwirkungsverbot
Aus Rechtsstaatsprinzip Art. 20 IIIund Verallgemeinerung von Art. 103 I GG
Vertrauensschutz
Wenn inzidente Prüfung in Verwaltungsverfahren: verfasssungskonforme Auslegung, dass gerade nur für Zukunft anzuwenden
Rückwirkende Sanktionen, Art. 103 I GG
Immer verboten
Auch Bußgeldzahlungen usw., nicht nur StGB
Veränderunsgssperre im BauR
Keine Rückwirkung gem. § 14 III BauGB
Prüfung
Differenzierung
- EchteRückwirkung
- Echte Rückwirkung von Normen liegt vor, wennTatbestand und Erfolg zeitlich vor Inkrafttreten liegen
- Grundsätzlich unzulässig
- UnechteRückwirkung
- Unechte Rückwirkung von Normen liegt vor, wenn derTatbestand vor und der Erfolg nach Inkrafttreten liegen
- Der Sachverhalt ist noch nicht abgeschlossen, daher
- Grundsätzlich zulässig
- EchteRückwirkung
Abwägung anhanddieser Kriterien
- Vertrauen des Bürgers nicht schutzwürdig
- Musste mit einer Neuregelung rechnen
- Zwingende Gründe des Gemeinwohls
- Bisherige Rechtslage unklar
- Vertrauen des Bürgers nicht schutzwürdig
Wesensgehaltsgarantie(Art. 19 II)
E.A.: relative WesensgehaltsgarantieWesensgehalt unberührt, solange der Eingriff verhältnismäßig ist. Abgestellt wird auf den Einzelfall
Arg.: Grundrechte sind Abwehrrechte gegen Staat des Einzelnen
Con.: Deckungsgleich zu Verhältnismäßigkeit
Menschenwürdegehalt
Verhältnismäßigkeitsprinzip
H.M.: absolute WesensgehaltsgarantieDie Bedeutung des GR für das soz. Leben derAllgemeinheit muss erhalten bleiben (RestGR)
Vgl. Institutsgarantie des Eigentums, Art. 14
Arg.: Grundrechte als objektive Wertordnung
Individuell
Generell
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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