materielle Verfassungsmäßigkeit von Normen (Gesetzen) Schema
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  • materielle Verfassungsmäßigkeit von Normen (Gesetzen)

    • Grundlagen

    • Bestimmtheits

      grundsatz

    • Art. 19 I, Verbot des

      Einzelfallgesetzes

    • Rückwirkungesetzliche Schuldverhältnisseerbot

      • aus Rechtsstaatsprinzip Art. 20 III

        und Verallgemeinerung von Art. 103 I GG

      • Vertrauensschutz

        • wenn inzidente Prüfung in Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren: verfassungskonforme Auslegung, dass gerade nur für Zukunft anzuwenden

      • rückwirkende Sank-

        tionen, Art. 103 II GG

        • immer verboten

        • auch Bußgeldzahlungen usw., nicht nur StGB

      • Veränderungs-

        sperre im BauR

      • Schema:

        Prüfung

        1. Differenzierung

          • echte Rückwirkung

            = Rückbewirkung von Rechtsfolgen

            • echte Rückwirkung von Normen liegt vor, wenn

              Tatbestand und Erfolg zeitlich vor Inkrafttreten liegen

            • grundsätzlich unzulässig

          • unechte Rückwirkung

            = tatbestandliche Rückanknüpfung

            • unechte Rückwirkung von Normen liegt vor, wenn der

              Tatbestand vor - und der Erfolg nach Inkrafttreten liegen

            • der Sachverhalt ist noch nicht abgeschlossen, daher

            • grundsätzlich zulässig

            • z.B.: Steuergesetz aus 2011 was für 2011 wirken soll entfaltet keine echte Rückwirkung

            • auch solche die tatbestandliche Rückanknüpfungen vornehmen, als dass kaum ein Lebenssachverhalt nur für die Zukunft Wirkungen erzielt sondern regelmäßig eine nachträgliche Entwertung jedenfalls möglich erscheint
        2. Abwägung anhand

          dieser Kriterien

          1. Vertrauen des Bürgers nicht schutzwürdig

            • musste mit einer Neuregelung rechnen

              • Hinweis auf bevorstehende Änderung
          2. zwingende Gründe des Gemeinwohls

          3. bisherige Rechtslage verworren unklar

    • Wesensgehaltsgarantie

      (Art. 19 II)

      • e.A.: relative Wesensgehaltsgarantie

        Wesensgehalt unberührt, solange der Eingriff ver-

        hältnismäßig ist. Abgestellt wird auf den Einzelfall

        • Arg.: Grundrechte sind Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat

        • con.: Deckungsgleich zu Verhältnismäßigkeit

        • Menschenwürdegehalt

        • Verhältnismäßigkeitsprinzip

      • h.M.: absolute Wesensgehaltsgarantie

        Die Bedeutung des GR für das soz. Leben der

        Allgemeinheit muss erhalten bleiben (Rest-GR)

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