Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
form. Verfassungs- mä ..
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Form. Verfassungs mäßigkeit von Gesetzen
Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff.
VerfahrenArt. 76 ff.
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EinleitungsverfahrenArt. 76
- Gesetzesinitiative
- Bundesregierung
- (P) Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs durch private Kanzleien?
- Mitte des Bundestags
- Gem. § 76 GOBT = mind. Fraktionsstärke
- Bundesrat
- Bundesregierung
- Bei Regierungsvorlagen:zunächst Zuleitunganbundesrat, Art. 76 II 1
- (P) bloße Ordnungsvorschrift oder Verfassungswidrigkeit bei Verstoß ?
- E.A.: bloße Ordnungsvorschrift
- Arg.: Stellungsnahme ist nach S.2 nich zwingend
- Verfassungswidrigkeit (h.M)
- Arg.: Umkehrschluss aus Art. 76 II 4 und 110 III, wo Regierung zuleiten darf
- Arg.: Wortlaut, Gesetzesvorlagen sind zuzuleiten
- E.A.: bloße Ordnungsvorschrift
- (P) bloße Ordnungsvorschrift oder Verfassungswidrigkeit bei Verstoß ?
- Dann Annahme durch BT
- Gesetzesinitiative
Beratung und Beschluss im Bundestag
Mitwirkung des Bundesrats
Ausfertigung durch Bundespräsidenten
Unerheblich ist Verstoß gegen GObundestag/ GObundesrat
Arg.: bloßes Innenrecht
ZitiergebotArt. 19 I S.2
Differenzierung in 3 Artenvon Gesetzesvorbehalten
Einschränkungsvorbehalt
Regelungsvorbehalt
Ausgestaltungsvorbehalt
(P) gilt Zitiergebotin allen Fällen?
H.M.: nur bei GrundR mitEinschränkungsvorbehalt
- Art. 2 II 3, 6 III, 8 II, 10 II, 11 II, 13 IIV, VII, 16 I 2 GG
- Nicht bei Art. 2 I, 5 I, 12 I, 14 I
- Arg.: Wortlaut
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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