Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
öffentlich - rechtli ..
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öffentlich rechtlicher Vertrag, §§ 54 ff.
ProzessualeBesonderheiten
§ 40 I, Eröffnung d. Verwaltungsrechtswegs
2 Stufen Theorie
Abgrenzung: privatechtlicher Vertrag
- Aus welchem Rechtsgebiet stammt der Gegenstand des Vertrags?
- Bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (Motiv) wird vermutet, dass der Staat sich nicht auf das Gebiet des Privatrechts begeben will
- Ausschlaggebendist Gesamtcharakter
Statthafte Klageart
Klage nach § 43 VwGOauf Feststellung derRechtmäßigkeit / RWK
- Abgrenzung: Zusicherung
- Abgrenzung: mitwirkungsbed.VA (Merkmal Regelung)
- §§ 133, 157 Wille der Parteien
- Kriterien: gegenseitges Entgegenkommen,
- Dies gilt auchfür die Behörde
- Waffengleichheit
Oder Rückabwicklung§ 62 S.2 VwVfG, § 812 I 1 BGB
- = öR Erstattungsanspruch
- Solange Vertrag wirksam ist, gibt es einen Rechtsgrund
Leistungsklage / Verpflichtungsklage auf Erfüllung
Klagebefugnis, § 42 II
RSB
Vor Erhebung der Leistungsklage könnte Behörde VAerlassen: geht aber meistens mangels VABefugnis nicht
- Siehe unten
Materielle RMK:Zulässigkeit d. Vertrags
§ 54 ff.
Leistung und Gegenleistung dürfen (mit Ausnahme vonFällen d. § 55) nicht gegen materielles Recht verstoßen
Verweis auf BGB :RT: auch Nichtigkeit nach § 134 BGB prüfen
Inhaltskontrollebei §§ 55, 56
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der§§ 55, 56 ist, dass ein subordinationsrechtlicher Vertrag (§ 54 S.2) vorliegt
- Abgrenzung zu koordinationsrechtlichen Verträgen
- Z.B.: 2 Gemeinden vereinbaren Kooperation
- Über / Unterordnungsverhältnis
- Abgrenzung zu koordinationsrechtlichen Verträgen
Vergleichsvertrag, § 55
- Ein Vergleichsvertrag regelt gegenseitiges Nachgeben bei Rechtsunsicherheit (ie Klagegegenstand)
- Nach h.M. nicht nur auf Verfügungsverträge ( = stattVA) sondern auch auf Verpflichtungsverträge anwendbar
- Z.B.: Behörde verspricht (erlässt also nicht sofort) Baugenehmigung, K nimmt Klage zurück :RT: zulässig nach § 55
- Entscheidend für Rechtmäßigkeit ist hier allein das Entschließungsermessen :RT: Folge kann rechtswidrig sein!
Austauschvertrag, § 56
- Auf Seitend. Behörde
- Auf Seitend. Bürgers
- Allgemeine Rechtmäßigkeit § 54
- Angemessenheit
- Sachl. Zusammenhang'Koppelungsverbot'
- Z.B. (): Nachzahlung von offenen Steuern für Baudispens,oder Spende für Kinderspielplatz für Umwidmung in WA
- Kein 'Ausverkauf von Hoheitsrechten'
Rechtsfolge bei RWK:§ 59 Wirksamkeit, enstspr. § 43 II VwVfG, Nichtigkeit kann festgestellt werden
Vertrag ist trotz RWKgrundsätzlich wirksam
- Arg.: sonst wäre Regelungdes § 59 überflüssig
Vorgehenin Klausur
- Prüfung jeder einzelnen Klausel für sich
- Nr. 1 regelt verbotene Leistung seitens der Behörde
- Nr. 4 regelt verbotene Leistung seitens des Bürgers
- Anschl. Gesamtnichtigkeitgem. § 59 III prüfen
- Prüfung jeder einzelnen Klausel für sich
MaterielleBesonderheiten
Der Vorbehalt desGesetzes gilt nicht
Nur Vorrang des Gesetzes
Arg.: Wesen des Vertrags ist gerade das Aushandeln
(P) actus contrariusProblematik: VA Befugnis bzgl. Aufhebung
Kehrseitentheorie: die Form der Aufhebungrichtet sich nach der Form der Gewährung
Wenn Gewährung als VA dann hat Behörde auch bzgl. Aufhebung die VABefugnis
H.M.: Aufghebung von Vertrag durch VA = rechtswidrig
- Arg.: durch das Ausweichen auf Vertrag nimmt sich die Behörde ihre VA Befugnis
- Arg.: Vorbehalt des Gesetzes: wenn §§ 48/49 nicht anwendbar, fehlt die RGL
(P) gilt Kehrseitentheorie auchim 3Personen Verhältnis?
- E.A.: nein
- Arg.: für 2PersonenVerhältnis entwickelt
- A.A.: ja
- Arg.: VABefugnis (Leistungsescheid) für Effektivität der Verwaltung unerlässlich
- Arg.: § 61 VwVfG bedeutet nicht, dass Zwangsvollstreckung einziges Mittel der Durchsetzung ist
- E.A.: nein
Anspruchaus dem Vertrag
Anspruchentstanden
FormelleRMK
- Schriftform, § 57
- § 58, ggf. ZustimmungDritter
MaterielleRMK
- Wirksamer Vertragsschluss,§§ 145 ff. BGB, § 62 S.2 VwVfG
- Kein Handlungsformverbot, § 54
- Z.B.: AbgabenR, BeamtenR
- Z.B.: gem. § 2 Absatz 3 BauGB kann Verpfl.zum Erlass v. bebauungsplan nicht Inhalt v. Vertrag sein
- Abgrenzung von Vertragsgegenstandzu Geschäftsgrundlage (zulässig)
- Vgl. § 12 BauGB = zulässig
- InhaltlicheRechtmäßigkeit
- Alle Vorschriften!
- Neuer Knoten
- Siehe oben
- Alle Vorschriften!
- Daraus resultierende Nichtigkeit
- Siehe oben
Anspruch erloschen
Kündigung wegenStörung der Geschäftsgrundlage, § 60 I (§ 313)
- Z.B.: Ausgleichfonds für AKW Betreiber, Stuttgart 21
- Schriftformerforderlich!
- Keine konkludente Kündigungdurch Ablehnung des Anspruchs
Rechtsvernichtende Einwendungen, § 62 S.2 iVm BGB
Anspruchdurchsetzbar
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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