Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

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Anwartschaftsrecht

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Anwartschaftsrecht

  • Übertragung

    • Früher:§§ 398, 413

      • Con.: ignoriert Publizität

      • Hier würde § 399 greifen

    • Heute: § 929ff. analog

      • Die Anwartschaft wird wiedas Vollrecht übertragen

      • Folge beiZahlung

      • Prüfung

        • (P) Einigung nur bzgl.Eigentum wenn eigentumsvorbehalt
          • Fräsmaschinenfall
            • Surrogat aus § 868 ist auch nicht nichtig, § 139 weil es Absicherung des AnwR dient
          • E.A.: Anwartschaft auch erfasst, Umdeutung § 140
            • Con.: die Auslegung gehtder Umdeutung immer vor
          • A.A.: Anwartschaft auch erfasst, Auslegung, §§ 133, 157
            • Wenn schon kein Eigentum, dann sollwenigstens Anwartschaft übertragen werden
            • A majore ad minus
        • Übergabe
        • Berechtigung
          • Im Gegensatz zum Eigentum beim eigentumsvorbehalt meistenskein Problem, weil Anwartschaft hat der Käufer ja
          • Gutgläubig Zweiterwerb:§ 932, V sagt, erhabe Anwartschaft
            • Anwartschaftexistiert nicht
              • H.M.: § 932analog ()
                • Arg.: nichtexistierende Rechte kann man nie gutgläubig erwerben
                • Arg.: Anwartschaft hängt v. Bedingung ab, diese ist aber als SchuldR nicht gutgläubigfähig
                • Arg. Vertrauen nach § 1006 zerstört, indem V offenlegt
                • Arg.: prakt. Bedürfnis nach Umlauffähigkeit (), D kann sich erkundigen
              • Z.B.: schon voll abbezahlt
            • Anwartschaftexistiertsteht aber D zu
              • BGH.: § 932analog (+)
                • Arg.: Anwartschaft ist das in Entwicklung befindliche Vollrecht
                • Arg.: 2 Argumente von oben sind weggefallen
                • Aber nichtbzgl. schuldRKomponente
                  • E veräußert unter EV (150 :EURO:) und Anzahlung von20 :EURO: Fahrrad an K. Dieser behauptet D ggü, er habeschon 100 :EURO: abbezahlt. D muss noch 130 :EURO: zahlen
              • A.A.: unmöglich
                • Arg. Vertrauen nach § 1006 zerstört, indem V offenlegt
                • Arg.: Der Erwerber verlässt sich auf 'bloßes Gerede'
  • Pfändung

  • Untergang

  • Grundlagen

    • Anwartschaft bedeutet, dass bei einem mehrstufigen Erwerbsvorgang so viele Voraussetzungen eingetreten sind,dass Veräußerer nicht mehr einseitig zerstören kann

      • Definition immer sauber in der Klausurbringen, auch wenn es eigentl. klar ist

      • 'wesensgleiches Minus'

    • Entstehung

  • Schutz desInhabers

    • Schutz gegegen Zwischenverfügungen gem. § 161 I

      • Vor Bedingungseintritt kein Schutz

      • Schutz gegen Übertragung nach Bedingungseintritt rückwirkend

      • In Klausur erst feststellen, dass der andere Eigentümergeworden ist (kein § 161) und dann 2ter Prüfungspunkt:Verlust des Eigentums durch Bedingungseintritt (KP Zahlung)

      • Aber: kann gutgläubig 'wegerworben' werden, §§ 161 III, 936

    • Besitzrecht vor Zahlung der letzten Rate

      • BesitzR desErstkäufers

        • Besitzrecht § 986 I nur ggü Verkäufer aus SV / KV (§ 433 I)
          • (S) Relativität der Schuldverhältnisse
        • § 986 II auch gegenüber Personen, an die V nach § 931 weiterveräußert
        • (P) analoge Anwendungdes § 986 II auf Veräußerungen nach §§ 929, 930
          • BGH: ja
            • Arg.: gleiche Schutzwürdigkeit des K
            • Arg.: Zufälligkeit der Wahl der Methode der Übereignung
          • Daher Einrede aus § 433 I grunds. auch gegen zweiten K des V
        • Z.B.: E verkauft und übereignet an K untereigentumsvorbehalt. Dann übereignet er nach § 930 an Bank.
          • Also umgekehrte Reihenfolge zu unten
          • Auch hier kann man auf Streit unten hinweisen und dann Notwendigkeit verneinen
      • BesitzR desZweitkäufersdirekt ausAnwartschaft

        • H.L.: Ja .
          • Arg.: beim AnwartschaftsR wird der Teil des Eigentums, derzum Besitz / Nutzung berechtigt, schon anfangs übertragen
        • BGH: Nein
          • Arg.: AnwartschaftsR ist noch kein dingl. Besitzrecht, weil das ja erst noch übertragen werden soll
          • Arg.: dem Bedingungseintritt kommt gerade keine rückwirkende Kraft zu
          • Arg.: wesentliche Funktion d. Anwartschaft (= Sicherung des Erwerbs) auch ohne Besitz möglich
          • Aber § 242, wenn alsbald zurückgeben (nur noch wenige Raten offen)
        • Z.B.: E übereignet erst an Bank nach § 930. Dann verkauft er die gleiche Sachean K unter eigentumsvorbehalt. Hat K ein BesitzR ggü. B? § 986 II analog (), weil § 930 vor AnwR
          • Hier noch zus. (P): gutgläubig Erwerb der Anwartschaft, vgl. links
    • Schutz gegen nachträglicheErweiterung des eigentumsvorbehalt

      • Z.B.: A verkauft B Auto unter eigentumsvorbehalt B überträgt Anwartschaftan C. A und B ändern (willkürlich) KV dahin, dass Eigentum erstnach Begleichung zusätzlicher Forderungen übergehen soll

      • Problem: wenn Anwartschaft mitlerweile bei Drittem liegt, wird sie entwertet

      • E.A.: Erweiterung möglich

        • Arg.: Privatautonomie
      • BGH: differenzierteBetrachtung

        • Schutz nur, wenn Willkür der Parteien
          • Arg.: hier kein immanentes Risiko, nicht typische Schwäche des AnwR
        • Sonst kein Schutz
          • Arg.: immanentes Risiko des schuldR Vertrags
      • A.A.: Erweiterungunwirksam

    • Schutz gegen sonstigesHandeln zulasten Dritter

      • Z.B.: Aufhebung des KV, Rücktitt, Anfechtung

      • Mit dem KV fällt auch Anwartschaft (Akzessorietät, siehe links)

      • Gleicher Streit wie oben

    • Schutz in derZwangsvollstreckung

    • Gutgläubig Ersterwerb: Vsagt, er habe Eigentum

      • § 932 analog unproblematisch möglich

      • Arg.: man könnte ja sogar gutgläubig Volleigentum erwerben

    • Schutz davor, nachträglichbösgläubig zu werden

    • Deliktischer Schutz aus§ 823 I, AnwartschaftsRals sonstiges Recht


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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