Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
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Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Sicherungs-übereignu ..
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Sicherungsübereignung, Sicherungszession
NachträglicheÜbersicherung
Tatbestand derSittenwidrigkeit§ 138 I
Deckungsgrenze= 110 % des realisierbaren Werts
- In Anlehnung an § 171 I 2, II 1 InsO 10% Aufschlag für Verwaltungskosten
- Bei Überschreitung von 150 % des Nennwerts gilt Grenze als erreicht (widerlegbar)
- Vgl. § 237 S. 1 BGB
- Regel kann laut BGH nicht auf anfängl. Übersicherung angewendet werden
- Vgl. Nichtigkeit von Darlehen, § 488
Konflikt mit konkurriernden Abtretungen an Lieferanten
- VertragsbruchtheorieKnebelung des Zedenten
- (P) die gleiche Forderung gegen Drittenwird 2 mal abgetreten
- Daher: Sittenwidrigkeit der 1tenAbtretung (Globalzession) wg. Verleitung zum Vertragsbruch, § 138 I
- Durchbrechung des Abstraktionsprinzips
- Bank kennt Dilemma :RT:bundesratanchenüblichkeit
- Daher: Sittenwidrigkeit der 1tenAbtretung (Globalzession) wg. Verleitung zum Vertragsbruch, § 138 I
- Entweder er deckt die Globalzession gegenüber verl. eigentumsvorbehalt Verkäufer auf: dann liefert ihm keiner mehr was
- Oder er verschweigt, dannbetrügt er die Verkäufer,aufgrund v. Prioritätsprinzip
- Die eigentumsvorbehalt kommen immer nach Darlehensvertrag zustande, weil sukzessive mit Lieferung geschlossen
- 2te Abtretung wäre unwirksam
- (P) die gleiche Forderung gegen Drittenwird 2 mal abgetreten
- A.A.: Quotenteilungder Forderung
- Arg.: Aufgabe des Prioritätsprinzips gerechter
- Con.: kein ges. Grundlage, Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz
- VertragsbruchtheorieKnebelung des Zedenten
'Rettung' durchFreigabeklauseln
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- DinglicheFreigabklausel
- Z.B.: die zukünftigen Forderungen werden soweit sie nicht aus eigentumsvorbehalt kommen an B abgetreten
- § 138 ()
- SchuldrechtlicheFreigabeklausel
- Z.B.: die B verpflichtet sich (§ 328 I) die Forderungen aus eigentumsvorbehalt im Kollisionsfall an A abzutreten
- § 138 (+)
- Arg.: weil kein ausr. Schutz des Dritten, Knebelungswirkung (s.u.)
- Arg.: Der Lieferant muss ich mit unbekanntem Dritten auseinandersetzen und dessen Insolvenzrisiko tragen
- Einschlag in die Verfügungsebene: die Sittenwidrigkeit liegt gerade in der Verfügung!
- KeineFreigabeklausel
- § 138 (+)
- Bei explizitem Ausschluss oder Ermessensentscheidung
- Arg.: Knebelungswirkung (s.u.)
- § 138 (+)
- DinglicheFreigabklausel
Aber: konkl. Freigabeanspruch (§§ 157, 242, 306 II)
- Arg.: Totalnichtigkeit entspricht nicht Intressen der Parteien
- Arg.: Anspruch dessicherungsgeberaus Treuhandnatur des Sicherungsvertrags
Typische Konstellation: § 816 IID hat schon an B gezahlt
Leistung bewirkt
An Nichtgläubiger
- Globalzession war unwirksam
Wirksamkeit
- Indem L die Bank verklagt, genehmigt er, § 185
- Anwendung der§§ 408, 409 analog
- Geregelt ist nicht die Unwirksamkeit, sondern die stille Zession
- Arg. Vergleichbarkeit: für D ist nicht ersichtlich, wer der wahre gläubigerist
Grundlagen
Akzessorietät der Sicherheitsübereignung
Akzessorität (+)
- Wenn Gesetzlich vorgeshen
- Audrückliche Einigung der Parteien
Akessorität grundsätzlich ()
FiduziarischesSicherungsgeschäft
Fiduziarisch heißt treuhänderisch, d.h. der Gläubiger bekommtim AußenVH mehr, als im InnenVH nötig, aber treuh. Bindung
Dogmatisch Notwendigkeit
§ 1205,1206: Beim Pfandrecht muss der Sicherungsnehmer/Pfandnehmer zwingend den Besitz an der Sachehaben. (So entwas wie 930 existiert nicht)
§ 1253
Gegenstand: Bewegliche Sachen (also auch Scheinbestandteile § 95)
Rechtsgrund = Sicherheitsabrede
Eine Sicherungsübereignung liegr vor, wenn eine Person (Sicherungsgeber) einer anderen Person (Sicherungsnehmer) eine bewegliche Sache zur SIcherung für eine Forderung übereignet
Sicherungsübereignung(SiÜ), §§ 929, 930
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Einigung
- Bestimmtheitsgrundsatz
- Augenblick des Eigentumsübergangs
- Raumsicherunsgsvertrag
- Ganzer Raum
- Alle Sachen einer Art im Raum
- Quotenangaben
- Erforderlichkeit einer zu sichernden Forderung? Siehe Akzessoritat
- Grundsätzlich
- 1. Vertraglicher Anspruch auf Rückübereingnung aus Sicherungsvertrag2. § 812 I S.2 Var.2 BGB
- Ist Forderung nichtig ist 812 I S.1 Var.1 () denn Rechtsgrund ist immer noch Sicherungsvertrag
- Schaffung der Akzessorität durch Parteiabrede durch § 158
- Dadurch erhält Sicherungsgeber ein Anwatrschaftsrecht
- Grundsätzlich
- Bedingung nicht ausdrücklich vereinbart
- Auslegung §§ 133, 157
- BGH: Es spricht für die Annahme einer Bedingungsvereinbarung, wenn die Übereigung zur Sicherung nur einer einzigen Forderung Erfolgte
- Der Sicherungsgeber hat ein berechtigtes Interesse darandas Anwatschaftsrecht zu erhalten und dieses eventuellfür weitere Kredite als Vermögenswert zu veräußern
- Der Sicherungsnehmer hat kein Schutzwürdiges Interesse aneiner unbedingten Übereignung da er mit dem Erlöschen der Forderung sein Schutzbedürfnis vollständig verliere
- Sicherung meherer Forderungen ist Bedingungsvereinbarung Abzulehenen
- BGH: Es spricht für die Annahme einer Bedingungsvereinbarung, wenn die Übereigung zur Sicherung nur einer einzigen Forderung Erfolgte
- Auslegung §§ 133, 157
- Bestimmtheitsgrundsatz
Konkretes Besitzkonstitut i.S.d. § 930
- Im Fall einer SÜ stellt die Sicherungsabrede selbst dieses konkrete Besitzmittlungsverhältnis dar, wenn sich aus der Parteiabrede ergibt, dass der Sicherungsgeber solange im Besitz der Sache bleiben darf, bis es der Sicherungsnehmer zur befiedigungseiner Forderung herausverlangt.
- Sicherungsabrede
- Inhalt
- Ausdrück oder konkludente verpflichtung des Sicherungsgebers zur übereignung der Sache.
- Zweckbestimmung/fiduziarische Bindung:Sicherungsnehmer darf auf sein nunmehr erworbenes Eigentum erst nach Eintritt des Sicherungsfalls zurgreifen.
- Abrede über zu sichernde Forderung
- Höhe
- Abwicklung im Sicherungsfall
- Rückabwicklung im Fall der Schuldtilgung
- Bedingte Übereignung
- Eigentum fällt nach Bedingungseintritt Automatischan Sicherungsber Zurück.
- Unbedingte Übereignung
- Sicherungsgeber erhält Lediglich einen schuldr.Ansruch
- Bedingte Übereignung
- Nichtigkeit des Sicherungsvertrags
- 'Knebelung' des Sicherungsgebers: Wenn seine Wirtschaftliche Freiheit so unangemesseneingeschränkt ist, dass ihm Praktisch jede Möglichkeit für eigene wirtschaftliche undkaufmännsiche Entscheidungen genommen wird.
- Anfängliche Übersicherung
- Nachträgliche Übersicherung
- Inhalt
- Sicherungsabrede
- Im Fall einer SÜ stellt die Sicherungsabrede selbst dieses konkrete Besitzmittlungsverhältnis dar, wenn sich aus der Parteiabrede ergibt, dass der Sicherungsgeber solange im Besitz der Sache bleiben darf, bis es der Sicherungsnehmer zur befiedigungseiner Forderung herausverlangt.
Berechtigung
Schwächen
Herausgabetitel notwendig
Verwertung
- Versteigerung wirtschaftlich schwach
- Vgl. Pfandrecht
Immer Ausführungshandlung (Markierung) durchsicherungsgebernortw.
- Er kann also verhindern
Kein gutgläubig / lastenfreier Erwerb, dakein qualifizierter Besitzerwerb
Rückgabe ist entweder als dingl. auflösende Bedingungoder schuldR Rückübereignung bei § 488 I S.2 gestaltet
Im ersten Fall: Anwartschaftsrecht, § 161 II
(P) Auslegung der SA dahin, dass Eigentum autom.mit Schuldbegleichung zurückfällt (§§ 929, 158 II)
Meist hat Bank kein Interesse daran, dass Übereignung auflösend bedingt ist :RT: will SchuldR Lösung
(P) NE Anspruch desSicherungseigentümers
E.A.: ja, nach Eintrittder Verwertungsreife
- AGL: Auslegung des SV (= § 1228 analog a.A.), GOA, §§ 987, 990, § 816, § 812 I 1 2. Alt., § 823
- Scheitert jeweils nach h.M.: (SN hat jeweils kein Recht zur Nutzungund keinen Schaden);sicherungsgeberhat dagegen Recht zum Besitz (§ 986)
- Arg.: er ist ja formal Eigentümer
- Arg.: Vergleich zu GrundpfandR
- AGL: Auslegung des SV (= § 1228 analog a.A.), GOA, §§ 987, 990, § 816, § 812 I 1 2. Alt., § 823
H.M, BGH: neinLundL 2007, 507
- Arg.: das Nutzungsrecht aus § 903 steht dem bloßen SicherungsE gerade nicht zu
- Arg.: beim Pfandrecht (wirtsch. vergleichbar zu SiÜ) ist nach § 1214 II auch geregelt, dass Nutzungensicherungsgeberzustehen
- Vgl. § 771
- Vgl. unberechtigte Untervermietung
(P) § 138 bei SiÜ vonunpfändbaren Sachen
E.A.: § 138 (+)
- Arg.: unzulässiger Verzicht auf künftigen Pfändungsschutz, § 811 ZPO
H.M.: zulässig
- Arg.: auch vertragl. PfandR scheitert nicht zwangsl. an § 811 ZPO
Vgl. Sicherungszession: Ausschluss gem. § 400
(P) Schutz in derZwangsvollstreckung
AnfänglicheÜbersicherung
§ 138 I, Übersicherung
Übersicherung liegt vor, wenn der (Gegenstand / abgetretene Forderung) imVergleich zum Wert der gesicherten Forderung unverhältnismäßig hoch ist
Abzustellen ist immer auf Moment des Vertragsschlusses
Feste Grenzen (110, 150 %, vgl. links) zählen hier nicht tats. Verwertungserlös maßgeblich
(P) Zession von zukünftigen Forderungen
Fehleridentität:§ 138 ausnamsweise auch bzgl.des dinglichen Geschäfts
Arg.: wenn Sicherungsabrede nichtig, dann fehlt pot. Herausgabeanspruch für § 868 iRd § 930
Arg.: Schutz des Sicherungsgebers ins Gegenteil verkehrt, wennSicherungseigentümer frei von treuh. Bindung verfügen kann
Freigabeklausel
DinglicheFreigabklausel
- Gilt die Abtretung bzw. Übereignung bei Eintritt einer vereinbarten Bedingung (§ 158 I BGB) als gar nicht erfolgt. Die Freigabe hat hier nicht nur schuldrechtliche sondern sogar dingliche Wirkung.
- § 138 ()
SchuldrechtlicheFreigabeklausel
- Begründen lediglich eine Verpflichtung zur Rückabtretung bzw Übereignung der Sicherung.
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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