Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Sicherungs-übereignu ..

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Sicherungsübereignung, Sicherungszession

  • NachträglicheÜbersicherung

  • Grundlagen

    • Akzessorietät der Sicherheitsübereignung

      • Akzessorität (+)

        • Wenn Gesetzlich vorgeshen
        • Audrückliche Einigung der Parteien
      • Akessorität grundsätzlich ()

    • FiduziarischesSicherungsgeschäft

      • Fiduziarisch heißt treuhänderisch, d.h. der Gläubiger bekommtim AußenVH mehr, als im InnenVH nötig, aber treuh. Bindung

    • Dogmatisch Notwendigkeit

      • § 1205,1206: Beim Pfandrecht muss der Sicherungsnehmer/Pfandnehmer zwingend den Besitz an der Sachehaben. (So entwas wie 930 existiert nicht)

      • § 1253

    • Gegenstand: Bewegliche Sachen (also auch Scheinbestandteile § 95)

    • Rechtsgrund = Sicherheitsabrede

  • Eine Sicherungsübereignung liegr vor, wenn eine Person (Sicherungsgeber) einer anderen Person (Sicherungsnehmer) eine bewegliche Sache zur SIcherung für eine Forderung übereignet

  • Sicherungsübereignung(SiÜ), §§ 929, 930

    • #

      • Einigung

        • Bestimmtheitsgrundsatz
          • Augenblick des Eigentumsübergangs
          • Raumsicherunsgsvertrag
            • Ganzer Raum
            • Alle Sachen einer Art im Raum
            • Quotenangaben
        • Erforderlichkeit einer zu sichernden Forderung? Siehe Akzessoritat
          • Grundsätzlich
            • 1. Vertraglicher Anspruch auf Rückübereingnung aus Sicherungsvertrag2. § 812 I S.2 Var.2 BGB
            • Ist Forderung nichtig ist 812 I S.1 Var.1 () denn Rechtsgrund ist immer noch Sicherungsvertrag
          • Schaffung der Akzessorität durch Parteiabrede durch § 158
            • Dadurch erhält Sicherungsgeber ein Anwatrschaftsrecht
        • Bedingung nicht ausdrücklich vereinbart
          • Auslegung §§ 133, 157
            • BGH: Es spricht für die Annahme einer Bedingungsvereinbarung, wenn die Übereigung zur Sicherung nur einer einzigen Forderung Erfolgte
              • Der Sicherungsgeber hat ein berechtigtes Interesse darandas Anwatschaftsrecht zu erhalten und dieses eventuellfür weitere Kredite als Vermögenswert zu veräußern
              • Der Sicherungsnehmer hat kein Schutzwürdiges Interesse aneiner unbedingten Übereignung da er mit dem Erlöschen der Forderung sein Schutzbedürfnis vollständig verliere
            • Sicherung meherer Forderungen ist Bedingungsvereinbarung Abzulehenen
      • Konkretes Besitzkonstitut i.S.d. § 930

      • Berechtigung

    • Schwächen

      • Herausgabetitel notwendig

      • Verwertung

      • Immer Ausführungshandlung (Markierung) durchsicherungsgebernortw.

        • Er kann also verhindern
      • Kein gutgläubig / lastenfreier Erwerb, dakein qualifizierter Besitzerwerb

    • Rückgabe ist entweder als dingl. auflösende Bedingungoder schuldR Rückübereignung bei § 488 I S.2 gestaltet

      • Im ersten Fall: Anwartschaftsrecht, § 161 II

      • (P) Auslegung der SA dahin, dass Eigentum autom.mit Schuldbegleichung zurückfällt (§§ 929, 158 II)

      • Meist hat Bank kein Interesse daran, dass Übereignung auflösend bedingt ist :RT: will SchuldR Lösung

    • (P) NE Anspruch desSicherungseigentümers

      • E.A.: ja, nach Eintrittder Verwertungsreife

        • AGL: Auslegung des SV (= § 1228 analog a.A.), GOA, §§ 987, 990, § 816, § 812 I 1 2. Alt., § 823
          • Scheitert jeweils nach h.M.: (SN hat jeweils kein Recht zur Nutzungund keinen Schaden);sicherungsgeberhat dagegen Recht zum Besitz (§ 986)
        • Arg.: er ist ja formal Eigentümer
        • Arg.: Vergleich zu GrundpfandR
      • H.M, BGH: neinLundL 2007, 507

        • Arg.: das Nutzungsrecht aus § 903 steht dem bloßen SicherungsE gerade nicht zu
        • Arg.: beim Pfandrecht (wirtsch. vergleichbar zu SiÜ) ist nach § 1214 II auch geregelt, dass Nutzungensicherungsgeberzustehen
          • Vgl. § 771
        • Vgl. unberechtigte Untervermietung
    • (P) § 138 bei SiÜ vonunpfändbaren Sachen

    • (P) Schutz in derZwangsvollstreckung

  • AnfänglicheÜbersicherung


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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