Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Lastenfreier Erwerb, &sec ..
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Lastenfreier Erwerb, § 936
Prüfung
Eigentumserwerb mitRechten eines Dritten
Qualifizierter Besitzerwerb
Gutgläubigkeit (§ 936 II)
Bzgl. Nichtbestehen von Drittrecht
Kein Abhandenkommen § 935
Argumentum a fortiori: wenn der Erwerber schon kein Eigentümerwerden kann, dann erst recht kein lastenfreier Eigentümer
Achtung: ggf. bei Erwerb v.Nichtberechtigten 2x prüfen
Kein berechtigter Besitz (§ 986 II)des 'Lasteninhabers'. § 936 III
Der pot. lastenfreie Erwerber muss näher an die Sache herankommen als der Lasteninhaber
Z.B.: E lässt Auto bei R reparieren. Dann übereignet er es gem. §§ 929 I, 931 an D. Auch wenn D gutgläubig bzgl.Nichtbestehen des PfandR war, kann er gem. § 936 III nicht lastenfrei erwerben, da R berechtigten Besitz hat
Rechtsfolge:'Wegwerb' der Lasten
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Vermieterpfandrecht, § 562
Werkunternehmerpfandrecht, § 647
- An 936 III denken
Pfändungspfandrecht
Anwartschaftsrecht
- § 161
- An 936 III denken
Vgl. einredefreier Erwerb
Sonderfall:quasi einredefreierErwerb durch § 275 I
A verkauft B sein Boot unter eigentumsvorbehalt. Als B es zu einer Reperaturzu A zurückbringt, veräußert dieser es an C (§§ 929, 930). Bstielt das Boot. C verlangt Herausgabe gem. § 985 von B
Folge(P): Besitzrecht des B aus § 986 II analogggü. C, wegen Einrede (§ 433 I) gegen A
An sich ja
Aber: durch Erwerb des C ist der Anspruch des B gegen A aus § 433 I gem. § 275 I erloschen:RT: Einrede besteht nicht mehr und kann auch Drittem nicht mehr entgegenhalten werden
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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