Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
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Pfandrecht,§§ 1 ..
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Pfandrecht,§§ 1204 ff.
Pfandrecht anRechten
1273 II 1: die Vorschriften für Pfandrechte an Sachen finden grunds. Anwendung
Wenn Forderung durch Hypothek gesichert, entsteht wg. Akzessorietät PfandR an Forderung und Hypothek
§ 1276 keine Aufhebungohne Zustimmung d. PfandGl.
Anzeige der Verpfändunganschuldnererforderlich: 1280
Vgläubiger§ 1205 II
Stille (Sicherungs)Zession ist möglich (§ 398) aber keine stille Verpfändung
Kenntniserlangung ohne Anzeige ist bedeutungslos
Außer: Verpfändung erfolgte nicht bloß durch Abtretungsvertrag
Vereinfachte Verwertung nach§ 1282 selbständiger Einzug
(P) in der Zulässigkeit: Prozessstandschaft
Wenn Pfandrecht auch an Hypothek (nicht nur Forderung) dann Einzug des Rechtes aus § 1147 Duldung der ZVS
Dingliche Surrogation, § 1287
Pfandrecht anAnwartschaft
Das Pfandrecht am Eigentum ensteht erst mit Bedingungseintritt
Die rangsichernde Wirkung entsteht schon mit Bestellung
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VertraglichesPfandrecht
- § 1204 ff. analog
GesetzlichesPfandrecht
- Gutgläubig PfandR Erwerb an Sache
- PPR (§ 808 ZPO) entsteht nicht an schuldnerfremden Sachen
- Aber: Vollstr.gläubigerkann gem. § 267 I Bedingung herbeiführen :RT: § 185 II 1 Alt.2 analog :RT: PPR entsteht :RT: § 771 ZPO des V würde scheitern
- V kann widerum gem. § 267 II Erfüllung verweigern, wenn K widerspricht
- Dann bleibt Vollstr.gläubigernur Vollstreckung in AnwR (Doppelpfändung) was § 267 II des V ausschließt, weil verb. Verfügung § 829 1 2 ZPO
- () Vermieterpfandrecht (§ 562) entsteht nicht gutgläubig am Eigentum
- () Werkunternehmerpfandrecht (§ 647) entsteht nicht gutgläubig am Eigentum
- PPR (§ 808 ZPO) entsteht nicht an schuldnerfremden Sachen
- Gesetzl. PfandRentsteht aber zumindest an AnwR
- Daher i.E. (+) :RT: Umwandlung in PfandR anSache mit Bedingungseintritt, § 1287 analog
- Arg. a fortiori: wenn schon bloßer Anspruch (z.B.: § 433 I)sich an Sache fortsetzt, dann erst recht AnwartschaftsR
- AnwR kann allerdings jederzeit vernichtet werden
- Z.B durch Rücktritt vom KV
- Arg.: Gleichstellung v. AnwR zum Eigentum in Haftung
- Arg.: obiges Ergebnis unbillig, da schon vermögenswerte Position
- Vgl.: Grundpfandrecht an Anwartschaften (Haftungsverband)
- Daher i.E. (+) :RT: Umwandlung in PfandR anSache mit Bedingungseintritt, § 1287 analog
- Gutgläubig PfandR Erwerb an Sache
Schutz von Drittenbei Übertragung vorBedingungseintritt
(P) können K und V dasAnwR ohne Zustimmungdes Pfandgläubigeraufgeben ?
- BGH: ja
- Arg.: Privatautonomie
- Arg.: Pfandgläubigermuss eh mit Enthaftung des Zubehörs rechnen
- A.A.: nein,§ 1276 analog
- Arg.: BGB sieht an keiner Stelle vor, dass PfandRerlischt, weil Gegenstand einfach aufgehoben wird
- Arg.: Vertrag zulasten Dritter
- Gleiches (P) stellt sich auch, wenn zuungunsten des AnwR Inhabers
- BGH: ja
Direkt oderDurchgangserwerb
- H.M.: Direkterweb beim Dritten
- Arg.: Schutz des D davor, belastetes Eigentum zu erwerben
- A.A.: Durchgangserwerb
- Arg.: dann könnte sich Pfandrecht am Vollrecht festsetzen und (P) oben stellte sich gar nicht
- H.M.: Direkterweb beim Dritten
Grundlagen
Akzessorietät
Pfandrecht kann nicht selbst übertragen werden
Folgt der Forderung, § 401
Gesetzl.Erwerb
Entstehung
Forderung
+ künftige:§ 1204 II
- ACHTUNG: Pfandrecht entsteht schon im Moment der Übergabe / Einigung und nicht erst mit Entstehen der Forderung,wenn der Rechtsgrund der Forderung schon bestand
- Arg.: Pfandrecht an eigenenbeweglichen Sachen gibt es nicht
- Vgl. Durchgangs vs. Direkterwerb bei Vorausabtretung
- Anders als bei Hypothek: dort entsteht EGS
- Arg.: gleiches Ergebnis Rangsicherung
- ACHTUNG: Pfandrecht entsteht schon im Moment der Übergabe / Einigung und nicht erst mit Entstehen der Forderung,wenn der Rechtsgrund der Forderung schon bestand
Einigung§ 1205 I 1
Übergabe§ 1205 I 1
Vgl. § 929 (3 Vrss)
- Sonderfall § 1206 auch Mitbesitz ok
Auch durch Übertragung v. mittelb. Besitz (entsprechend § 931)
- Aber Anzeige erforderlich: 1205 II
Nicht aber entsprechend § 930!
- (P) Umdeutung der Einigung in SiÜ, § 140
- H.M.: unmöglich, weil Mehr
- Aber wenn später noch Übergabe nachgeholt :RT: konkludente Einigung
- Arg.: Parteinteresse
- (P) Umdeutung der Einigung in SiÜ, § 140
Berechtigung undVerfügungsbefugnis
§ 932, 934 gem. § 1207 anwendbar
Nicht aber§ 933!
- Ggf. später neue konkl. Einigung, §§ 1207, 932
- Z.B.:sicherungsgeberverpfändet SN Sache des D, behält sie aber (unwirksam). Später gibt er sie doch dem SN
Wirkung
SE und NE über PBV,§ 1227 iVm 987, 989, 990
Pfandgläubiger Besitzer Verhältnis
PBV zum Zeitpunkt desschädigenden Ereignisses
- Pfandrechtinhaber
- Besitzer
- Kein Recht zum Besitz
Herausgabeanspruch§§ 1227, 985
Dingliches Recht zum Besitz, § 986 I
Verwertung
Der gläubigerkann keine Erfüllung derForderung vonsicherungsgeberverlangen!
- Wennsicherungsgeber=schuldnernatürlich schon, aber nicht aus dem Pfandrecht
- Abwendungsmöglichkeit: § 1223 II
Freihändiger Verkauf (§ 1221) oderVersteigerung durch GV (§ 1233)
- Auch, wenn PfandR (), aber guter Glaubedes Ersteigerers daran, § 1244
- Nicht bzgl. Eigentum!,diesbez. kann er bösgl. sein
- Vgl. Duldung der ZVS, § 1147
- Auch, wenn PfandR (), aber guter Glaubedes Ersteigerers daran, § 1244
Regress: § 1225
Einreden: Verweis auf § 770
Erlöschen
Mit Erlöschen der Forderung durchZahlung, § 362 (Akzessorietät), § 1252
Durch rg. Aufhebung, § 1255
Vgläubiger(P) oben
Zusammentreffen mit Eigentum in ders. Person § 1256
Lastenfreier Wegerwerb der Sache, § 936
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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