Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Ansprüche nach R&uum ..
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Ansprüche nach Rücktritt vom Verlöbnis
Bestehen einesVerlöbnisses
Beachte auch §§ 104 ff
§§ 134, 138
Verlöbnis ist sittenwidrig beibestehener Ehe eines der 'Verlobten'
- Der im GG ausgesprochene Schutz der Ehe ist Ausdruck einer Wertentscheidung; daher ist es mit den guten Sitten unserer Rechtsordnung nicht vereinbar
Anfechtung? ()
Jederzeitige Rücktrittsmöglichkeit nach § 1298 besteht
Besondere Rücktrittsfolgen der §§ 1298 f. würden umgangen werden
Analoge Anwendung bei nichtigem Verlöbnis, wenn der Anspruchsteller die Nichtigkeit nicht kannte
Rückforderung vonGeschenken, § 1301
Allg.: RFVerweisung auf § 812 ff.; Sinn und Zweck (Bereinigung der Beziehung) führtzur analogen Anwendung beibundesratiefen
Vgl. Ansprüche bei Auflösung der neLG
WeitereAGL
§ 531 II und I, 530 I idR ()
- Bestehen des § 1301 zeigt, dass allein der Rücktritt kein grober Undank ist
§§ 823 II, 249 iVm § 263 StGB
§ 812 I 2 Fall 2 (), da § 1301 besonderer Fall der condictio ob rem
SE nach§§ 1298, 1299
§ 254 ist anwendbar
Lex specialis zu §§ 280, 1297
Daneben ggf: § 823 I (Gesundheitsverletzung), § 823 II iVm § 263 StGB (Heiratsschwindel), § 826, wobei das Bestehen der §§ 1298, 1299 zeigt, dass allein derbundesratuch eines Verlöbnisses nicht als sittenwidrige Schädigung anzusehen ist
Prüfung
WirksamerRücktritt
- DurchMinderjährige?
- H.M.: ja
- Ehe kann nicht ohne Willen des Verlobten geschlossen werden, es darf auf ihn keinerlei Zwang ausgeübt werden § 107 ist nicht auf den Rücktritt vom Verlöbnis anwendbar
- Arg.: nach der Vertragstheorie kann Mi höchstpers. RG ohne Zustimmung ges. Vertreter vornehmen, vgl. auch
- Arg.: § 607 ZPO: Mi kann auch Scheidung beitreiben
- E.A.: nein
- Arg.: resultierende SEAnsprüche sind rechtl. nachteilig iSd § 107 Fall 1 BGB!
- H.M.: ja
- DurchMinderjährige?
Ohnewichtigen Grund
- Tatsachen, die bei sachlicher Würdigung des Einzelfalls den Zurücktretenden von der Verlobung abgehalten hätten
- Schwindende Zuneigung: ()
- Arg.: nicht überprüfbar
SE aufneg. Interesse
Auch Erwerbsausfallschaden, vgl. § 1298 I 2 Fall 2
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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