Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
§ 1357
Klick um in voller Größe anzuzeigen
§ 1357 (Schlüsselgewalt)
Grundlagen
Sinn und Zweck
§ 1357 sollte früher Ehefrau Eigenständigkeit geben
Heute hat er faktisch eher Gläubigerschutzwirkung
(P) dogmatischeKonstruktion
Wenn Bargeschäftd. tägl. Lebens: § 164
- Kein Bedürfnis für § 1357
- Fehlende Vertretungsmacht meist durch Genehmigung (ev. kunkludent) geheilt
Wenn Offenbarung oder Erkennbarkeitd. Status als Ehemann / frau (§ 164 I 2)
- Sonderregel iRd § 164
- Anders als echter Stellvertreter wird Handelnder selbst auch verpflichtet
- § 1357 überwindet fehlende Offenkundigkeit
- Sonderregel iRd § 164
Sonst
- § 1357 als Fremdwirkung sui generisgesetzliche Verpflichtungsermächtigung
(P) minderjährigerEhegatte
als Nichthandelnder
als Handelnder
- Unschädlichnach § 165?
- Nur direkt anwendbar, wenn § 1357 ein Fallder StV; dogm. Einordnung aber umstritten
- Siehe oben
- Streit irrelevant, da unstreitig zum. analog anwendbar
- Nur direkt anwendbar, wenn § 1357 ein Fallder StV; dogm. Einordnung aber umstritten
- Unwirksamnach § 139?
- Nein, wirksam, denn aus Sicht des Dritten irrelevant, ob anstattdes Minderjährigen nun der voll geschäftsfähige Ehegatte haftet
- Ihm / ihr selbst ggü. schwebend unwirksam
- Unschädlichnach § 165?
Prüfung
Gültige Ehe
Kein Getrenntlebengem. Abs.3
- Legaldefinition § 1567 I
- Abstellen auf Sinn und Zweck des § 1357: wirtschaften die Ehegatten noch gemeinsam?
Geschäft zur angemessenenDeckung des Lebensbedarfs
Lebensbedarfs
- Alle Bedürfnisse der Familievgl. §§ 1360, 1360a
- () Sammelbestellungen, da sie nicht im konkreten Fall dem familiären Lebensbedarf dienen
- () Vermögensanlage oder verwaltung
- Lebensbedarf derkonkreten Familie
- Wegen der Außenwirkung des § 1357 ist auf den äußeren Lebenszuschnitt der konkreten Familie aus Sicht eines obj. Beobachters abzustellen
- Alle Bedürfnisse der Familievgl. §§ 1360, 1360a
Angemessen
- Sinn und Zweck: Schutz des nichthandelnden Ehegatten vor überaschender Inanspruchnahme
- = Geschäfte, die nach Art und Umfang üblicherweise ohne Absprachen zwischen den Ehegatten geschlossen werden
- IdR keine Mietvertäge
- Retriktive Auslegung, kein Benachteiligung der Familie, Art. 6 GG
Kein Ausschluss (Abs 2)
§ 1357 I 2: äußerlicheErkennbarkeit
- (+) Wille des Handelnden, nur für sich selbst zu handeln
- (+) Handelnder kann Verpflichtung ohne weiteres erfüllen, Nichthandelnder ist dazu wirtsch. nicht in der Lage
- Handelnder alsStV des anderen
- H.M.: Erkennbarkeit (), trotzdem auch Eigenverplichtung
- Arg.: sonst systematisches Umgehen des § 1357 möglich,insb. Möglichkeit, immer den ärmeren Gatten zu verpflichten
- Arg.: Wortlaut erfordert auch schon Eindeutigkeit, weil klarer Ausnahmefall
- A.A.: isterkennbar
- Arg.: Illiquidität des Hintermanns ist typisches Risikoderer, die sich auf Vertretergeschäfte einlassen
- H.M.: Erkennbarkeit (), trotzdem auch Eigenverplichtung
- Arg.: § 1357 dient auch Gläubigerschutz
§ 1357 II 2 iVm § 1412
Folge: 421 ff.
Gesamtschuldner, §§ 421 ff.
Gesamtgläubiger odergemeinsch. Gläubiger
H.M. Gesamtgläubiger § 428
- Vertragspartner kann an einen der Ehegatten leisten
- Beide Ehegatten können Gestaltungsrechte ausüben
M.M.: gemeinschaftl.Gläubigerschaft, § 432
- Contra: Vertragspartner müsste an beide gemeinsam leisten, ohne zwingend zu wissen, ob ein Fall des § 1357 vorliegt
Vgl. (P) § 823 beim AnwR
Dingliche Folgen
E.A.: § 1357 I 2 analog: Ehegatten werden gemeinsam Eigentümer bei Vollziehung der Verpflichtung
- Sinn der Vorschrift ist schließlich, dieEhegatten gleich zu berechtigen
Ganz h.M.: keine dingl.Wirkung, aber § 929 ff.
- Wortlaut 'verpflichten'
- Gütertrennung auch während der Ehe, vgl. § 1363 II 1
- Keine Regelungslücke: Die dingl. Einigung iSd § 929 S. 1 wird regelmäßig so auszulegen sein, dass beide Ehegatten Miteigentümer werden sollen; ein Ehegatte wird vertreten (§§ 164 ff.), Offenkundigkeit ist nach den Grundsätzen des 'Geschäfts für den, den es angeht' nicht erforderlich. Mangel der Vertretungs macht kann durch ausdrückliche oder konkludente Genehmigung geheilt werden, § 177 I
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
![]() |
![]() |
||||
|
|||||
![]() |
![]() |














