§ 1357 BGB Schema
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  • § 1357 BGB

    • Grundlagen

    • Schema § 1357 BGB :

      Prüfung

        • kein Getrenntleben

          gem. Abs.3

      1. Geschäft zur angemessenen

        Deckung des Lebensbedarfs

        1. Lebensbedarf

          • alle Bedürfnisse der Familie

            vgl. §§ 1360, 1360a BGB

            • (-) Sammelbestellungen, da sie nicht im konkreten Fall dem familiären Lebensbedarf dienen

            • (-) Vermögensanlage oder -verwaltung

          • Lebensbedarf der 
            konkreten Familie
        2. angemessen

          • Sinn und Zweck: Schutz des nichthandelnden Ehegatten vor überaschender Inanspruchnahme

          • = Geschäfte, die nach Art und Umfang üblicherweise ohne

            Absprachen zwischen den Ehegatten geschlossen werden

            • idR keine Mietvertäge

          • restriktive Auslegung, kein Be-

            nachteiligung der Familie, Art. 6 GG

      2. kein Ausschluss (Abs 2)

        • § 1357 I BGB 2: äußerliche

          Erkennbarkeit

          • (+) Wille des Handelnden, nur für sich selbst zu handeln
          • (+) Handelnder kann Verpflichtung ohne weiteres erfüllen, Nichthandelnder ist dazu wirtsch. nicht in der Lage

          • Handelnder als

            StV des anderen

            • h.M.: Erkennbarkeit (-), trotz-

              dem auch Eigenverplichtung

              1. Arg.: sonst systematisches Umgehen des § 1357 BGB möglich,

                insb. Möglichkeit, immer den ärmeren Gatten zu verpflichten

              2. Arg.: Wortlaut erfordert auch schon Eindeutigkeit, weil klarer Ausnahmefall

            • a.A.: ist

              erkennbar

              • Arg.: Illiquidität des Hintermanns ist typisches Risiko

                derer, die sich auf Vertretergeschäfte einlassen

          • Arg.: § 1357 BGB dient auch Gläubigerschutz

    • Folgen

      • Gesamtgläubiger

        od. Mitgläubiger

      • dingliche Folgen

        • e.A.: § 1357 I BGB 2 analog: Ehegatten werden gemein-

          sam Eigentümer bei Vollziehung der Verpflichtung

          • Sinn der Vorschrift ist schließlich, die

            Ehegatten gleich zu berechtigen

        • ganz h.M.: keine dingl.

          Wirkung, aber § 929 ff. BGB

          • Wortlaut 'verpflichten'

          • Gütertrennung auch während der Ehe, vgl. § 1363 II BGB 1

          • Keine Regelungslücke: Die dingl. Einigung iSd § 929 S. 1 BGB wird regelmäßig so auszulegen sein,

            dass beide Ehegatten Miteigentümer werden sollen; ein Ehegatte wird vertreten (§§ 164 ff. BGB ),

            Offenkundigkeit ist nach den Grundsätzen des 'Geschäfts für den, den es angeht' nicht erforderlich.

            Mangel der Vertretungs- macht kann durch ausdrückliche oder konkludente Genehmigung geheilt werden, § 177 I BGB

§ 1357 BGB Schema

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